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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.484/2006 /fun 
 
Urteil vom 12. Januar 2007 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Thönen. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, Kasernenstrasse 45, Postfach, 8026 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, SVG, Beweiswürdigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 19. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (geb. 1937) fuhr als Beifahrer in einem Personenwagen BMW am 5. Februar 2004 auf der Seestrasse in Zürich. Um 12.29 Uhr hielt die Stadtpolizei Zürich, die eine Verkehrskontrolle durchführte, den Wagen an und warf beiden Insassen des Fahrzeugs vor, die Sicherheitsgurten nicht getragen zu haben. 
 
Mit Strafverfügung vom 11. Juni 2004 bestrafte das Stadtrichteramt von Zürich X.________ mit einer Busse von Fr. 60.-- wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes als Beifahrer. Auf Einsprache bestätigte der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich am 17. Mai 2005 die Busse. Dagegen führte X.________ Berufung. Das Obergericht bestätigte Schuldspruch und Busse mit Urteil vom 19. Juni 2006. Die Kosten des kantonalen Verfahrens wurden X.________ auferlegt. 
B. 
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil des Obergerichts vom 19. Juni 2006 aufzuheben bzw. an das Obergericht zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots, des Anspruchs auf gerechte Behandlung und rechtliches Gehör und der Unschuldsvermutung. 
 
Das Bezirksgericht und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil das angefochtene Urteil vor dem 1. Januar 2007 erging, bleiben auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren das OG und das BStP anwendbar (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
 
Der Beschwerdeführer führt Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof, rügt aber eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten. Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass das angefochtene Urteil eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Mit ihr können somit Rügen betreffend das StGB (BGE 132 IV 20) oder das SVG (BGE 131 IV 36) erhoben werden. Für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte bleibt die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 269 Abs. 2 BStP, Art. 84 Abs. 1 lit. a OG; BGE 129 I 49; 127 I 38). Da die Eingabe des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde erfüllt und keine Anzeichen erkennbar sind, die einer Umwandlung entgegenstehen, wird sie als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen (BGE 129 IV 276 E. 1.1.4; 118 Ib 326 E. 1b, mit Hinweis; Urteil 6P.121/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung bzw. des Grundsatzes in dubio pro reo. 
2.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV gilt im Strafverfahren jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Der aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Grundsatz in dubio pro reo besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 1P.428/2003 vom 8. April 2004, E. 4.2; BGE 127 I 38 E. 2a). 
2.2 Gemäss dem angefochtenen Urteil wird der Beschwerdeführer zunächst durch zwei Polizisten (Frau A._________ und Herr B.________) belastet. Als Zeugen vor dem Stadtrichteramt sagten sie aus, sie hätten gesehen, dass beide Insassen des Wagens - der Lenker und der Beschwerdeführer - nicht angegurtet gewesen seien. Sie hätten an der Strasse den Verkehr beobachtet und ein Vergehen nur dann weitergemeldet, wenn sie es beide übereinstimmend wahrgenommen hätten. 
 
Der Beschwerdeführer hat immer behauptet, den Sicherheitsgurt getragen zu haben. Diese Behauptung bestätigte der - ebenfalls wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes gebüsste - Lenker des Wagens mit seiner Unterschrift auf einem Schreiben des Beschwerdeführers an die Stadtpolizei Zürich vom 10. Februar 2004 und mit seinen Aussagen als Auskunftsperson vor dem Stadtrichteramt. 
2.3 Die kantonalen Gerichte erachten die Zeugenaussagen der Polizeibeamten als glaubwürdig. Die beiden Polizisten am Beobachtungsposten hätten übereinstimmend wahrgenommen, dass Lenker und Beifahrer nicht angeschnallt gewesen seien, und mit Bezug auf den Lenker nachweislich richtig beobachtet. Der vor Ort in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführte Augenschein habe nichts ergeben, was Zweifel an den Zeugenaussagen aufkommen lassen müsste. Zwar habe die Polizei die Farbe des Fahrzeugs mit schwarz statt dunkelblau, aber die Autonummer richtig wiedergegeben, weshalb eine Verwechslung ausgeschlossen werden könne. Relevanter Zeitpunkt sei das Passieren des Kontrollpunktes (Beobachtungspostens) an der Strasse gewesen; der eingeklagte Sachverhalt sei bereits durch die Aussagen von Frau A._________ und Herrn B.________ nachgewiesen. Zudem werde der Beschwerdeführer durch die Aussagen der Polizeibeamtin D.________ belastet, die gesehen habe, dass er den Sicherheitsgurt nicht trug, als das Fahrzeug auf den Parkplatz fuhr. 
2.4 Hinsichtlich des Beobachtungspostens macht der Beschwerdeführer geltend, er sei schnell unterwegs gewesen, so dass die beiden Polizeibeamten nicht hätten sehen können, ob er angeschnallt gewesen sei. Die Aussagen der Polizistin A._________ müsse man generell relativieren, weil ihre Angabe, sie habe die Schnalle des Sicherheitsgurtes oben im Wagen hängen sehen, nicht glaubhaft sei. 
Das Obergericht hat diese Einwände behandelt und in die Beweiswürdigung mit einbezogen. Es ist der Ansicht, dass an den Aussagen der beiden beobachtenden Polizisten nicht zu zweifeln sei, dass sie den Wagen und beide Insassen aus verschiedenen Winkeln gesehen hätten, weil sie sich bei der Durchfahrt des Fahrzeugs gedreht hätten, und dass die Frage, ob die Zeugin A._________ die Gurtschnalle im Fahrzeug gesehen habe, nicht weiter ins Gewicht falle. Die kantonalen Gerichte haben die belastenden und entlastenden Aussagen gewürdigt und begründet, weshalb sie die Verurteilung als richtig erachten. Der Vorwurf, die Gerichte hätten die Polizeidarstellung unkritisch übernommen, trifft nicht zu. Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen nach Ansicht der Gerichte Divergenzen bezüglich des Ablaufs der Kontrolle auf. Auch die entlastenden Aussagen des Lenkers könnten die Belastungen nicht entkräften, weil dieser ein Bekannter des Beschwerdeführers sei. Demgegenüber stünden die Polizeibeamten in keinem persönlichen Verhältnis zum Beschwerdeführer und hätten weder ein Interesse am Verfahrensausgang, noch daran, sich in einem Routineverfahren wegen falscher Anschuldigung oder falschen Zeugnisses strafbar zu machen. 
 
Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist vertretbar und verfassungsrechtlich haltbar. Gestützt darauf durfte das Obergericht es ohne Willkür als erwiesen erachten, dass der Beschwerdeführer nicht angeschnallt war. Steht dies als Beweisergebnis fest, so bestehen an der Schuld des Beschwerdeführers keine erheblichen, nicht zu unterdrückenden Zweifel. Die Rügen, das Willkürverbot und der Grundsatz in dubio pro reo bzw. die Unschuldsvermutung seien verletzt, sind unbegründet. 
2.5 Das Obergericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer auch bei der Einfahrt auf den Parkplatz den Sicherheitsgurt nicht trug, wie es die dort stationierte Polizeibeamtin D.________ als Zeugin gegenüber dem Stadtrichteramt aussagte. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, der ebenfalls auf dem Parkfeld stationierte Polizist C.________ hätte sehen müssen, dass er den Sicherheitsgurt getragen habe. Es handelt sich um eine unbelegte Behauptung. Weil eine Erhebung darüber fehlt, was Polizist C.________ gesehen hat, kann das Vorbringen nicht überprüft werden. Polizist C.________ wurde nicht einvernommen und der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er dies beantragt hätte. Er rügt auch nicht, dass die kantonalen Behörden die Verfassung verletzt hätten, indem sie aus eigenem Antrieb Polizist C.________ nicht befragt haben. Gemessen an den gesetzlichen Anforderungen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) ist die Rüge ungenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
2.6 Auch die übrigen Vorbringen vermögen - mit der gebotenen Zurückhaltung beurteilt (Erwägung 2.1 am Ende) - keine erheblichen Zweifel zu begründen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Obergericht bevorzuge die Aussage der Polizistin D.________, trifft nicht zu. Das Obergericht stützt sich auf die Beobachtungen aller drei Polizisten und erachtet den Sachverhalt bereits durch die Aussagen von A._________ und B.________ als erwiesen. Sodann ist die Tatsache, wer den Beschwerdeführer beim Wegfahren zum Angurten auffordern musste, für den massgeblichen Vorwurf nicht erheblich. Gleich wer ihn nach der Kontrolle zum Tragen der Sicherheitsgurten ermahnte - Frau D.________ (gemäss Polizeirapport vom 5. Februar 2004) oder Herr F.________ (gemäss Aussage A._________ vom 17. Januar 2005, allerdings nur vom Hörensagen) - beides widerspricht nicht der Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsgurten nicht trug, als er kontrolliert wurde. Ebenso gibt es keine genügenden Hinweise für eine Absprache zwischen den Polizisten. Dass die Polizeibeamtin D.________ die Frage, ob sie vor der Einvernahme vom 9. März 2005 Akten gelesen oder mit jemandem über den Vorfall gesprochen habe, nicht vollständig beantwortet hat, ist möglicherweise ein Versehen. Die Zeugin hat nicht ausdrücklich die Aussage verweigert, sondern geantwortet, sie habe ihren Wahrnehmungsbericht und die Handnotizen im Schwarzen Büchlein herausgesucht und von beidem eine Kopie zu den Akten gereicht. Eine Nachfrage des einvernehmenden Beamten mit Bezug auf den nicht beantworteten Teil der Frage ist unterblieben. Bei dieser Sachlage liegt kein genügender Hinweis für eine Verfassungsverletzung vor. 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit sich seine Vorbringen nicht gegen die Beweiswürdigung richten und dort zu behandeln sind oder appellatorische Kritik darstellen, sind sie unbegründet. 
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus fliesst - nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung - das Recht, angehört zu werden, am Beweisverfahren mitzuwirken und einen begründeten Entscheid zu erhalten. In der Entscheidbegründung müssen jedenfalls kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich allerdings nicht mit jeder Behauptung und jedem Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf jene Gesichtspunkte beschränken, die für den Entscheid wesentlich sind (BGE 124 I 241 E. 2; 126 I 97 E. 2b). 
 
Das Obergericht hat die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte behandelt und sein Urteil begründet. Daraus wird deutlich, dass es auf die Zeugenaussagen der Polizei abstellt und die Berechnungen des Beschwerdeführers zur Sichtdauer am Beobachtungsposten sowie die Einwände gegen die Polizeibeamtin am Parkplatz als nicht stichhaltig erachtet. Damit sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Urteilsbegründung erfüllt. Die Rüge, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 
3.2 Dass die kantonalen Gerichte die Aussagen der Polizei jenen des Lenkers vorziehen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, ebenso die Frage, ob allein wegen bestimmter Umstände (Fahrgeschwindigkeit und Alter des Wagens) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer angegurtet war. Die Beweiswürdigung ist, wie in Erwägung 2 gezeigt, bei verfassungsrechtlicher Prüfung haltbar. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV). 
4.1 Er bestreitet gewisse Aussagen, die ihm gemäss dem angefochtenen Urteil zugeschrieben werden. So habe er die Polizeibeamtin D.________ nie als "Powerfrau" oder "Heldin" bezeichnet oder ausgesagt, die Polizei habe alles darauf ausgerichtet, ihn "mit Dreck zu bewerfen". 
 
Das Vorbringen ist aktenwidrig und unbegründet. Die zitierten Ausdrücke stammen allesamt aus der Berufungsbegründung vom 7. Januar 2006 (S. 3, 5, 7), die der Beschwerdeführer in eigenem Namen eingereicht und persönlich unterzeichnet hat. 
4.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist es ungerecht, dass das Obergericht in seinen Aussagen Übertreibungen erkannte, die in der Regel als Lügensignale gälten und nicht für die Richtigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers sprächen. 
 
Das Obergericht ist der Ansicht, der Beschwerdeführer wolle mit seinen Aussagen eine Belastungsperson in ein schlechtes Licht rücken. Neben den in Erwägung 4.1 zitierten Wendungen habe der Beschwerdeführer die Polizeibeamtin als "Hilfspolizistin" bezeichnet und davon gesprochen, dass ihr "Kartenhaus" in sich zusammen falle. Die Zitate des Beschwerdeführers stehen dem Eindruck des Obergerichts, der Beschwerdeführer betreibe eine "zunehmende Polemik" gegen die Polizeibeamtin, jedenfalls nicht entgegen. Da keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung erkennbar sind, ist das Vorbringen unbegründet. 
5. 
Wie sich zusammenfassend ergibt, hat das Obergericht den Beschwerdeführer ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte wegen Nichttragens des Sicherheitsgurtes verurteilt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Januar 2007 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: