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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
C 228/06 
 
Urteil vom 12. Januar 2007 
I. Sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Parteien 
V.________, 1983, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 15. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1983 geborene V.________ war vom 1. Juni 2003 bis 30. April 2004 bei der Firma X.________ und vom 7. Juni bis 1. Juli 2004 bei der Firma Y.________ GmbH, als Akquisiteur angestellt. Vom 24. August bis 30. November 2004 war er bei der Firma S.________ als Telemarketing-Mitarbeiter tätig. Am 4. April 2005 beantragte er Arbeitslosenentschädigung ab 21. März 2005. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) stellte ihn mit Verfügung vom 26. April 2005 wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit für die Dauer von 10 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Entscheid vom 7. Juni 2005 ab. 
A.b Mit Schreiben vom 27. Oktober 2005 forderte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Winterthur (RAV) V.________ zur Stellungnahme betreffend Nichtbefolgung der Einladung zum Beratungsgespräch vom 17. Oktober 2005 auf, wovon dieser am 3. November 2005 Gebrauch machte. In der Folge stellte ihn das AWA mit Verfügung vom 10. November 2005 für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein wegen Missachtung von Weisungen des RAV. Daran hielt es mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 fest. 
B. 
V.________ erhob am 4. Juli 2005 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 und am 15. Februar 2006 gegen jenen vom 31. Januar 2006. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Verfahren und wies mit Entscheid vom 15. August 2006 die Beschwerden ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt V.________ die Aufhebung der Verfügungen vom 26. April 2005 und vom 10. November 2005 sowie des vorinstanzlichen Entscheids. 
Weder das AWA noch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) lassen sich vernehmen. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Pflicht des Versicherten, alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen und bei Missachtung von Weisungen des Arbeitsamtes (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG) sowie über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG und Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Die Vorinstanz hat die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 10 Tagen wegen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen bestätigt. Dabei hat es erwogen, die Stellensuche für die Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung mit lediglich einer nachgewiesenen Bewerbung sei als ungenügend zu betrachten, so dass selbst bei rechtzeitiger Einreichung eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt gewesen wäre. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 6 Tagen wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften und Weisungen des RAV hat die Vorinstanz ebenfalls geschützt und dies im Wesentlichen damit begründet, der Versicherte habe es über Wochen unterlassen, den Behörden seine neue Adresse mitzuteilen oder zumindest für eine funktionierende Nachsendung der Post besorgt zu sein. Er habe die damit verbundenen Rechtsnachteile in Kauf genommen, weshalb er nunmehr selber dafür einzustehen habe, dass ihm die Einladung zum Beratungsgespräch nicht zugegangen sei. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Personalberater habe seine Stellungnahmen vom 3. November 2005 nicht an das AWA weitergeleitet. Jedenfalls werde in der Verfügung darauf kein Bezug genommen. Zudem müsse nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vor Erlass einer Einstellungsverfügung das rechtliche Gehör gewährt werden, was mit Bezug auf das mit den Verfügungen vom 26. April und 10. November 2005 sanktionierte Verhalten nicht geschehen sei. Damit liege ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids führe. 
4.2 In BGE 126 V 130 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, der versicherten Person sei allgemein vor Erlass einer Verfügung über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Sanktion zu gewähren. Das Verwaltungsverfahren finde direkt mit dem Erlass einer (förmlichen) Verfügung seinen Abschluss. Aufgrund dieser prozessualen Ordnung gebiete der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör, dass einer betroffenen Person vor Erlass der Verfügung Gelegenheit gegeben werde, sich zur beabsichtigten Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu äussern (BGE 126 V 132 f. Erw. 3b). 
4.3 In SVR 2006 AlV Nr. 13 S. 43 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht offen gelassen, ob BGE 126 V 130 auch unter der Herrschaft des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts nach Einführung des Einspracheverfahrens im Bereich der Arbeitslosenversicherung weiterhin Gültigkeit hat. Art. 42 zweiter Satz ATSG besage ausdrücklich, dass die Parteien vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen. Dies spreche gegen die Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung. Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung schliesse die Anhörung der versicherten Person vor Erlass der Verfügung im Sinne der Bekanntgabe der wesentlichen Elemente ihres voraussichtlichen Inhalts aber auch nicht aus (SVR 2006 AlV Nr. 13 S. 44 Erw. 3.2 [Urteil B. vom 30. September 2005, C 279/03]; vgl. auch SZS 2006 S. 150 ff.). Des Weitern hat das Eidgenössische Versicherungsgericht unter Hinweis auf den in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz erwogen, die Verwaltung dürfe die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das Einspracheverfahren verschieben. Tatsache und Schwere des Verschuldens liessen sich in aller Regel nicht zuverlässig beurteilen, ohne dass die von der Sanktion bedrohte Person die Gründe für das ihr vorgeworfene Verhalten dartun und entlastende Umstände geltend machen könne. Diese könnten sowohl die subjektive Situation des oder der Versicherten, als auch objektive Gegebenheiten beschlagen. Hinzu komme, dass häufig auf Grund der Akten allein nicht ohne weiteres klar sei, wie das der versicherten Person vorgeworfene Verhalten rechtlich zu qualifizieren sei resp. welcher Einstellungsgrund in Betracht komme. Von der Befragung der versicherten Person vor Erlass einer Einstellungsverfügung könne deshalb in der Regel nicht abgesehen werden (SVR 2006 AlV Nr. 13 S. 45 Erw. 4). 
4.4 Im noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Urteil A. vom 30. Juni 2006 (I 158/04) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht alsdann dafür gehalten, da das Administrativverfahren das Verfügungs- und das Einspracheverfahren umfasse, habe der Gesetzgeber die Pflicht zur Anhörung in das Einspracheverfahren verlegen können, während die Abklärung des Sachverhalts vor Verfügungserlass zu erfolgen habe. Damit solle ein einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies schliesse ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren jedoch nicht aus. Denn in diesem Verfahren könne die Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen werde. Spätestens im Einspracheverfahren habe die Verwaltung in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern. 
5. 
5.1 Art. 42 ATSG hat folgenden Wortlaut: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. 
5.2 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor der Arbeitslosigkeit ungenügende Arbeitsbemühungen ausgewiesen hat. Gemäss dem am 21. April 2005 beim Arbeitsamt eingegangenen Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Monate November 2004 bis und mit Februar 2005 hat er sich nur um eine Stelle beworben. Dass der rechtserhebliche Sachverhalt diesbezüglich unrichtig oder unvollständig abgeklärt worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Fest steht sodann in tatsächlicher Hinsicht auch, dass der Versicherte am Beratungsgespräch vom 17. Oktober 2005 nicht teilgenommen hat, weil ihm die Einladung nicht zugestellt werden konnte, da er der Verwaltung nicht mitgeteilt hatte, wie er erreicht werden konnte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden keine verschuldensmildernden Umstände vorgebracht, welche einer Abklärung vor Verfügungserlass bedurft hätten, noch ergeben sich solche aufgrund der Akten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Verfügungserlass kann der Verwaltung mit Blick auf Art. 42 ATSG nicht vorgeworfen werden. Dass ihm die Gehörsrechte im Einspracheverfahren nicht gewährt worden wären, der Versicherte insbesondere nicht Gelegenheit hatte, zum im Übrigen unbestrittenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, wird zu Recht nicht gerügt. 
6. 
Die Rechtmässigkeit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c und d AVIG) ist nicht streitig. Die verfügten Einstellungen von 10 und 6 Tagen bewegen sich im Bereich der vom Staatssekretariat für Wirtschaft für die hier zu beurteilenden Konstellationen vorgesehenen Richtmasse. Sie liegen zudem innerhalb der Einstellungsdauer bei leichtem Verschulden gemäss Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV und erscheinen den persönlichen Verhältnissen und Gegebenheiten des Falles angemessen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Auch dagegen werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde keine Einwendungen vorgebracht. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 12. Januar 2007 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: