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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_1/2010 
 
Urteil vom 12. Januar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
3. Z.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Migration. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Gesuch um Fristwiederherstellung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 29. Oktober 2009. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bundesamt für Migration trat mit Verfügung vom 25. Mai 2009 auf Gesuche um Zweitasyl in der Schweiz der aus Weissrussland stammenden X.________, Y.________ und Z.________, in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt, nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 29. Oktober 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie auf die Beschwerde der Vorgenannten nicht ein. Diese erklärten mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 29. Dezember 2009, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts "Berufung" einzulegen. 
 
2. 
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruht auf öffentlichem Recht. Gemäss Art. 82 lit. a beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist indessen gemäss Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind. Dieser Ausschlussgrund betrifft nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) jegliche Art von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls, namentlich auch Entscheide verfahrensrechtlicher Natur wie Nichteintretensentscheide. Ein anderes Rechtsmittel ans Bundesgericht als die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht nicht zur Verfügung. Ausser Betracht fällt namentlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, kann sich diese doch nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen richten (Art. 113 BGG). 
 
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (mündliche Anhörung) nicht einzutreten. 
 
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Berlin), der Schweizerischen Botschaft in Berlin (mit der Bitte, das Urteil den Beschwerdeführern gegen Unterzeichnung der beigelegten Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröffnen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesgericht zuzustellen), dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Januar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller