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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_12/2010 
 
Urteil vom 12. Januar 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden. 
 
Gegenstand 
Kantons- und Gemeindesteuern, direkte Bundessteuer 2007, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, Einzelrichter, vom 11. November 2009. 
 
Erwägungen: 
Mit ans Bundesgericht adressierter Eingabe vom 26. November 2009 erklärt X.________, gegen zwei Verfügungen vom 20. und 27. November 2009 sowie gegen ein Urteil vom 11. November 2009 Beschwerde zu führen. Was die zwei Verfügungen betrifft, ist die Zuständigkeit der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gegeben. Beim Urteil vom 11. November 2009 handelt es sich um das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden betreffend Kantons- und Gemeindesteuer bzw. direkte Bundessteuer 2007, womit dieses bestätigt, dass gegen die entsprechenden Veranlagungen verspätet Einsprache erhoben worden sei und die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden zu Recht auf die Einsprachen nicht eingetreten sei. Diesbezüglich ist die Zuständigkeit der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gegeben und ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen. Auf diese ist aber, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten: 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Soweit die Rechtsschrift das Urteil vom 11. November 2009 betrifft, begnügt sich der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, er habe bei der Steuerbehörde nichts unternommen, weil er gedacht habe, dass "alles in einem" sei, und dass die Behörde, die sein Hab und Gut beschlagnahmt habe, nicht noch was von ihm verlangen werde. Damit aber legt er nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht durch die Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Kantonalen Steuerverwaltung schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt habe könnte. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Januar 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller