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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_540/2009 
 
Urteil vom 12. Januar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Feldmann. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Fürsprecher Andreas Feuz-Ramseyer. 
 
Gegenstand 
Versicherungsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Teilurteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, 
vom 15. September 2009. 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdegegnerin im März 2006 mit der Y.________ AG einen Leasingvertrag über einen fabrikneuen "Porsche Cayenne S" im Wert von Fr. 134'510.-- abschloss und das Fahrzeug bei der Beschwerdeführerin für die Risiken "Haftpflicht" und "Vollkasko" versicherte; 
dass die Beschwerdegegnerin den Porsche im Juli 2006 bei der Polizei als gestohlen meldete und im Mai 2008 beim Amtsgericht Luzern-Land Klage erhob, mit der sie von der Beschwerdeführerin Fr. 134'534.50 (Fr. 127'784.50 Objektwert des Fahrzeugs und Fr. 6'750.-- Zusatzschaden) nebst Zins verlangte; 
dass das Amtsgericht die Einreden der Beschwerdeführerin hinsichtlich fehlender Aktivlegitimation und Verjährung mit Teilurteil vom 30. Januar 2008 (recte: 2009) abwies; 
dass das Obergericht des Kantons Luzern auf Appellation der Beschwerdeführerin mit Teilurteil vom 15. September 2009 feststellte, das Teilurteil des Amtsgerichts sei bezüglich Aktivlegitimation in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziffer 1), und die Einrede der Verjährung ebenfalls abwies (Dispositiv-Ziffer 2); 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen im Wesentlichen beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des Teilurteils des Obergerichts aufzuheben, die Einrede der Verjährung gutzuheissen und die Klage abzuweisen; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3); 
dass der Entscheid des Obergerichts einen Vorentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der mit Beschwerde in Zivilsachen nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- oder Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahmebestimmung bildet, die restriktiv auszulegen ist (vgl. BGE 118 II 91 E. 1b S. 92), zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Vor- oder Zwischenentscheid nicht selbständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (At. 93 Abs. 3 BGG); 
dass es gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis der Beschwerdeführerin obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 632 f.); 
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, die Beschwerdeführerin aber lediglich behauptet, es würde damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart, ohne im Einzelnen darzutun, inwiefern weitläufige Beweiserhebungen in welchem zeit- und kostenmässigen Umfang erforderlich sind (vgl. BGE 118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007 E. 2); 
dass auch nicht in die Augen springt, inwiefern für die Bestimmung des Schadenersatzes für ein neuwertiges Fahrzeug ein kostspieliges Beweisverfahren erforderlich sein soll; 
dass die Beschwerde somit nicht hinreichend begründet ist und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Januar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Feldmann