Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_1031/2009 
 
Urteil vom 12. Januar 2010 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 6. Oktober 2009 (100 09 752). 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 70.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verurteilt wurde. In tatsächlicher Hinsicht wird ihm vorgeworfen, auf der Autobahn als Lenker eines Lieferwagens die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 36 km/h überschritten zu haben. Er macht unter Hinweis auf den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" geltend, es müsse sich um eine Fehlmessung gehandelt haben. 
 
Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Dem Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" kommt als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a). Willkür liegt vor, wenn die Behörde von einem Sachverhalt ausgeht, der mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b). Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3). 
 
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen einer Willkürrüge nicht. Er macht geltend, er sei der "sicheren Überzeugung", dass es sich "bestimmt" um eine Fehlmessung handle. Einen "absoluten Beweis" habe ihm die Vorinstanz nicht vorhalten können. Mit derartigen Vorbringen kann nicht dargetan werden, dass die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wäre. Im Übrigen erachtete sie es im schriftlichen Urteil als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe (angefochtener Entscheid S. 6 oben). Seine Behauptung, die Präsidentin habe bei der mündlichen Urteilsbegründung nur von "Glauben und Wahrscheinlichkeiten" gesprochen, kann vor Bundesgericht folglich von vornherein nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Januar 2010 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn