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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_26/2012 
 
Urteil vom 12. Januar 2012 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt Y.________. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss vom 7. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen u.a. den Beschluss vom 7. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) im Rahmen einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne eines Verteilungsverbots des Verwertungserlöses von Pfändungen zuerkannt, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung des Beschwerdeführers als gegenstandslos abgeschrieben, diesem die unentgeltliche Rechtsvertretung ebenso verweigert hat wie die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung und das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der am Verfahren und Entscheid beteiligten Gerichtspersonen abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, es rechtfertige sich die Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Sinne eines Verteilungsverbots, in Anbetracht der Kostenlosigkeit des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde erweise sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand rechtfertige sich mit Rücksicht auf die Einfachheit der Probleme und die Prozesserfahrenheit des Beschwerdeführers nicht, das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde werde sodann schriftlich geführt, ein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Namen der Gerichtspersonen bestehe nicht (BGE 114 Ia 278 E. 3 c und d, S. 280), 
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der urteilenden Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer die Namen der Abteilungsmitglieder hätte den einschlägigen Publikationen entnehmen und auf dieser Grundlage allfällige Ausstandsbegehren stellen können, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide und Verfügungen als den im vorliegenden Verfahren allein anfechtbaren Beschluss des Obergerichts vom 7. November 2011 anficht (Art. 75 Abs. 1, 100 Abs. 2 lit. a BGG), 
dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer Genugtuung fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 7. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal der Beschwerdeführer die Namen der (als Mitglieder der Aufsichtsbehörde entscheidenden) Oberrichter hätte den einschlägigen Publikationen entnehmen können, 
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG ohne Durchführung einer Parteiverhandlung nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden, 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um vorgängige Namensbekanntgabe wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Januar 2012 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann