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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_295/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Januar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 
vom 19. Februar 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1983) ist mazedonischer Staatsbürger. Er reiste 1998 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und verfügt heute über die Niederlassungsbewilligung. Seit 2009 ist A.A.________ mit B.A.________ (geb. 1987) verheiratet, die auch aus Mazedonien stammt und seit 2009 in der Schweiz eingebürgert ist. Das Ehepaar hat zwei Kinder, C.A.________ (geb. 2009) und D.A.________ (geb. 2011).  
 
A.b. Am 14. Dezember 2004 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.A.________ wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen zwischen Mai 2003 und Februar 2004, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten. Aufgrund dieser Verurteilung wurde A.A.________ am 22. März 2005 ausländerrechtlich verwarnt.  
 
 A.A.________ wurde danach erneut straffällig: 
 
- Mit Strafbefehl vom 12. Februar 2010 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen im April bzw. Dezember 2009, zu einer unbedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 
- Am 27. Juni 2011 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen zwischen Mai 2010 und Januar 2011, zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 
- Am 26. September 2012 wurde er vom Gerichtspräsidium Baden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen im April 2012, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.-- verurteilt. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2011 angesetzte Probezeit von zwei Jahren wurde um ein Jahr verlängert. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 3. April 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Eine Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 4. Dezember 2013). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 2014 ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. März 2014 beantragt A.A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. 
 
 Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 31. März 2014 entsprochen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 90 BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG), da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_205/2013 vom 7. März 2013 E. 2.1; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Zudem kann sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., Urteil 2C_293/2014 vom 29. September 2014 E. 1.1). 
 
 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind (BGE 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356, 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
 Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. 
 
3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss überdies dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert.  
 
 Da der Beschwerdeführer mit einer schweizerischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit ihr und den zwei gemeinsamen Kindern zusammenlebt, kann er sich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Somit ergibt sich die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht nur aus dem internem Recht (Art. 96 Abs. 1 AuG), sondern auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.; Urteil 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.3). Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). 
 
 Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Ähnliche Vorgaben ergeben sich auch aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) : So sind die Natur und die Schwere der begangenen Delikte sowie die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Dauer des Aufenthaltes der ausländischen Person im Gastgeberstaat und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastgeberstaat als auch im Heimatland. Ebenso ist die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten, namentlich die Dauer seiner Ehe, die Staatsangehörigkeit sämtlicher beteiligter Personen sowie übrige Umstände, welche Rückschlüsse auf die effektive Natur der Paarbeziehung erlauben. Massgebend ist weiter, ob die Ehegattin bzw. der Ehegatte der betreffenden ausländischen Person bei Aufnahme der familiären Beziehung von deren deliktischen Handlungen gewusst hatte. Ferner spielt auch eine Rolle, welche Probleme die Ehegattin bzw. der Ehegatte bei einer gemeinsamen Ausreise ins Heimatland des Partners zu gegenwärtigen hätte. Zu prüfen ist sodann, ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind und in welchem Alter sich diese gegebenenfalls befinden. Insbesondere sind auch die Interessen und das Wohl der Kinder des Betroffenen von Bedeutung, wobei namentlich deren mutmasslichen Schwierigkeiten bei der Rückkehr in ihr Heimatland Rechnung zu tragen ist (Urteile des EGMR  Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07], § 63;  Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 4.3.2 [Nr. 54273/00], § 48; vgl. auch die Urteile des EGMR  Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99], § 57 sowie  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [Nr. 1638/03], § 57 f.).  
 
 Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.). 
 
4.  
 
4.1. Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23, 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f. S. 33 ff.). Bei ausländischen Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen können, dürfen im Rahmen der Interessenabwägung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteil 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1 mit Hinweis). Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass Drogendelikte zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten gehören, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2, 4.3 und 5.3, 31 E. 2.3.2 S. 34).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wurde im abgekürzten Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Er hatte zwischen Mai 2010 und Januar 2011 mit mehreren Kilogramm harter Drogen gehandelt; zuletzt hatte er fünf Blöcke Heroin mit einem Nettogewicht von 2487 Gramm (147 Gramm reinen Heroins) mit der Absicht übernommen, es gewinnbringend an Dritte weiterzuverkaufen. Den Ausführungen des Bezirksgerichts zufolge habe der Beschwerdeführer in der Drogenhierarchie eine relativ hohe Stellung innegehabt. Die Grenze zu einem schweren Fall sei beträchtlich überschritten worden.  
 
 Zu Recht stellt denn auch der Beschwerdeführer die Schwere seines Verschuldens nicht in Frage. Mit seinem Verhalten hat er skrupellos in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu gefährden. Besonders verwerflich ist die Tatsache, dass er aus rein finanziellen Interessen handelte, ohne selbst drogenabhängig zu sein. 
 
4.3. Negativ fällt zudem ins Gewicht, dass die verfahrensauslösende Verurteilung nicht das erste Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer darstellt: Schon im Jahr 2004 war er zu einer bedingten Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen vollendeter und versuchter Einbruchdiebstähle und im Jahr 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus dem Umstand, dass die im Jahr 2004 verhängte Gefängnisstrafe noch dieses Jahr aus dem Strafregister entfernt wird, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich weder durch die Strafurteile noch durch die im Jahr 2005 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung hat beeindrucken lassen. Selbst die verfahrensauslösende Verurteilung hat ihn nicht davon abgehalten, erneut gegen die Rechtsordnung zu verstossen, wurde er doch im September 2012 zu einer Geldstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Insgesamt zeugt die Haltung des Beschwerdeführers von einer deutlichen Geringschätzung der schweizerischen Rechtsordnung und einer gewissen Unbelehrbarkeit.  
 
4.4. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers als hoch einstufte.  
 
5.  
 
 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe seine langjährige Anwesenheit in der Schweiz sowie die Interessen seiner schweizerischen Ehefrau und seiner Kinder unzureichend gewichtet. Dabei beruft er sich im Wesentlichen auf BGE 139 I 145
 
5.1. Der Beschwerdeführer lebt seit 1998 in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassung zweifellos eine besondere Härte dar. Diese wird aber dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen ist. Er hat somit prägende Kinder- und Jugendjahre in Mazedonien verbracht und ist mit der Sprache, Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes noch bestens vertraut. Den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lässt sich entnehmen, dass er sich jedes Jahr mehrere Wochen in seiner Heimat aufhält, wo er auch noch Familie hat. Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - sein dortiges Beziehungsnetz nicht mit dem hiesigen vergleichbar ist, lässt eine Rückkehr ins Heimatland nicht unzumutbar erscheinen. Auch in beruflicher Hinsicht ist es dem Beschwerdeführer möglich, in seinem Heimatland wieder Fuss zu fassen, ist doch seine hier ausgeübte Berufstätigkeit als Sanitärinstallateur nicht an die Schweiz gebunden. Zudem wird ihm die hier gesammelte Arbeitserfahrung im Heimatland von Nutzen sein. Insgesamt stehen einer erneuten Integration des Beschwerdeführers im Heimatland keine besonderen Hindernisse entgegen, zumal er mit 31 Jahren noch vergleichsweise jung ist.  
 
5.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf BGE 139 I 145 beruft, verkennt er, dass der Sachverhalt im zitierten Fall nicht mit dem vorliegenden vergleichbar ist. BGE 139 I 145 betraf einen Ausländer, der nur einmal strafrechtlich verurteilt worden war, während im vorliegenden Fall gegen den Beschwerdeführer nicht nur mehrere strafrechtliche Verurteilungen ergangen sind, sondern auch eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen wurde. Auch die verhängte Freiheitsstrafe war im genannten Entscheid niedriger (zwei Jahre) als im vorliegenden Fall (drei Jahre). Schliesslich ist auch zu beachten, dass im zitierten Entscheid der schweizerischen Ehefrau eine Ausreise nach Afghanistan angesichts der dort herrschenden desolaten humanitären Situation und der existenzbedrohenden Sicherheitslage nicht zuzumuten war. Gerade mit Blick auf die Interessenlage der Ehefrau und der Kinder unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend vom zitierten Entscheid: Die (heute 27-jährige) eingebürgerte Ehegattin des Beschwerdeführers stammt wie er selbst aus Mazedonien, wo sie bis zu ihrem 13. Lebensjahr gelebt hat. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kehrt auch sie regelmässig dorthin zurück. Eine Übersiedlung nach Mazedonien würde sie nicht aus ihrem beruflichen Umfeld reissen, da sie keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. In Anbetracht dieser Umstände kann es ihr zugemutet werden, ihrem Ehemann ins Heimatland zu folgen. Auch den beiden Kindern des Ehepaares ist eine Übersiedlung zuzumuten, da sie noch in einem anpassungsfähigen Alter sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - und im Unterschied zu BGE 139 I 145 - ist somit nicht davon auszugehen, dass seine Wegweisung zwangsläufig die Trennung der Familie zur Folge hätte und die Ehefrau die Kinder allein grossziehen müsste. Selbst wenn die Ehefrau mit den Kindern in der Schweiz bleiben würde, wäre es der Familie immer noch möglich, besuchsweise den Kontakt aufrechtzuerhalten, was - wiederum im Unterschied zu BGE 139 I 145 - aufgrund der geografischen Entfernung zwischen beiden Ländern nicht unzumutbar erscheint.  
 
5.3. In Anbetracht aller Umstände hat die Vorinstanz kein Bundes- oder Konventionsrecht verletzt, indem sie das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung vor weiteren Straftaten des potenziell rückfallgefährdeten Beschwerdeführers dessen Interesse, in der Schweiz verbleiben zu können, hat vorgehen lassen. Das vorinstanzliche Urteil erweist sich damit als verhältnismässig, so dass die Beschwerde abzuweisen ist.  
 
 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, nach wie vor einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2, mit Hinweisen). 
 
6.  
 
 Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry