Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_1391/2016
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Urteil vom 12. Januar 2017
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Urkundenfälschung, versuchte Erpressung, Verletzung des Schriftgeheimnisses; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. Juli 2016.
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Gerichtspräsident des Gerichtskreises X Thun sprach X.________ mit Urteil vom 10. März 2006 der versuchten Erpressung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses, beides zum Nachteil von A.________, des Betrugs zum Nachteil der B.________, sowie der Urkundenfälschung schuldig und verurteilte sie zu drei Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von CHF 1'000.--.
Eine gegen dieses Urteil erhobene Appellation zog X.________ an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 zurück. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurde festgestellt, dass das Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 in Rechtskraft erwachsen ist.
A.b. Mit Revisionsgesuch vom 18. Mai 2007 beantragte X.________ die Aufhebung des Urteils vom 10. März 2006. Der Kassationshof des Obergerichts des Kantons Bern hiess das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 4. Juli 2007 gut, hob das Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an den Gerichtskreis XI Interlaken-Oberhasli zurück.
A.c. Mit Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 eröffnete das damalige Untersuchungsrichteramt IV Berner-Oberland in anderen Angelegenheiten die Strafverfolgung gegen X.________ wegen Urkundenfälschung, Betrugs sowie Verleumdung, eventuell übler Nachrede.
Der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Oberland vereinigte am 6. April 2011 dieses Verfahren mit dem vorgenannten Verfahren.
B.
B.a. Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) sprach X.________ am 29. Oktober 2014 im wieder aufgenommenen Verfahren schuldig der vollendet versuchten Erpressung im Deliktsbetrag von CHF 30'000.--, begangen am 2. August 2004 zum Nachteil von A.________; der Verletzung des Schriftgeheimnisses, begangen in der Zeit vom 7. Juli bis zum 2. August 2004 in N.________ zum Nachteil von A.________; des Betrugs begangen am 24. September 2004 in N.________ zum Nachteil der B.________, durch Bezug von CHF 17'422.10 mittels Vorlage einer gefälschten Vollmacht; der Urkundenfälschung, begangen am 24. September 2004 in N.________ durch Verwenden einer gefälschten Unterschrift zum Bezug von Bargeld ab dem Postcheckkonto von C.________. Es verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Das Gericht stellte fest, dass die Freiheitsstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann.
Im andern Verfahren gemäss Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010, das mit dem wieder aufgenommenen Verfahren vereinigt worden war, stellte das Regionalgericht Oberland das Verfahren wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede, zufolge Verjährung ein. Es sprach X.________ schuldig der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis zum 23. Oktober 2008 durch Unterzeichnung von drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________, und des Betrugs zum Nachteil von E.________, begangen durch Nichtvornahme bereits bezahlter Behandlungen. Es verurteilte sie deswegen zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Anrechnung von 41 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
B.b. X.________ erhob Berufung. Sie beantragte, die Schuldsprüche seien aufzuheben. Im Berufungsverfahren wurde an Stelle von Rechtsanwalt F.________ Rechtsanwalt G.________ als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
C.
Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, sprach X.________ mit Urteil vom 7. Juli 2016 in dem mit Revisionsentscheid vom 4. Juli 2007 überwiesenen Verfahren vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der B.________, angeblich begangen am 24. September 2004 in N.________ durch den Bezug von CHF 17'422.10 mittels Vorlage einer gefälschten Vollmacht, frei. Es sprach sie hingegen schuldig der vollendet versuchten Erpressung zum Nachteil von A.________, begangen am 2. August 2004 im Deliktsbetrag von CHF 30'000.--; der Verletzung des Schriftgeheimnisses zum Nachteil der H.________ AG in Liquidation, begangen in der Zeit vom 7. Juli 2004 bis zum 2. August 2004, sowie der Urkundenfälschung, begangen am 24. September 2004 durch Verwenden einer gefälschten Unterschrift zum Bezug von Bargeld auf dem Postcheckkonto von C.________. Es verurteilte X.________ deswegen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 10.--. Es stellte fest, dass die Geldstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann.
Im Verfahren gemäss Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 sprach das Obergericht X.________ vom Vorwurf des Betrugs, angeblich begangen zum Nachteil von E.________, frei. Es sprach sie hingegen schuldig der Urkundenfälschung, begangen in der Zeit vom 16. bis zum 23. Oktober 2006 durch Unterzeichnung von drei Bestätigungen mit dem gefälschten Namen des angeblichen Zeugen D.________, womit dessen Wahrnehmungen bei der angeblichen Unterzeichnung des Schreibens vom 24. September 2004 in M._________ durch die Mutter von X.________, C.________, bestätigt werden sollten. Es verurteilte sie deswegen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 10.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
D.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie stellt unter anderem die Anträge, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. Juli 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil vom 7. Juli 2016 aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die teilweise nur schwer verständliche Beschwerdeschrift enthält einleitend Ausführungen offenbar zum Anklageprinzip, zum rechtlichen Gehör, zur Vollständigkeit der Akten etc. Diesen Ausführungen lassen sich indessen keine gebührend begründeten Rügen entnehmen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerdeschrift enthält sodann diverse Ausführungen, deren Relevanz für den vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist und auch nicht dargetan wird. Auch darauf ist nicht einzutreten. Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift selber vorzubringen. Verweisungen auf andere Eingaben sind unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür in der Beweiswürdigung ist nicht schon gegeben, wenn eine andere Beweiswürdigung auch möglich oder gar einleuchtender erschiene, sondern nur, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist. Die Rüge der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substantiiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe am 2. August 2004 von ihrer Nachbarin A.________ unter Vorlage von zwei Kontoauszügen vom 6. August 2003 und vom 6. Juli 2004 Geld verlangt. Die Kontoauszüge seien an die H.________ AG, die Unternehmung des am 9. Mai 2004 verstorbenen Ehemannes von A.________, adressiert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe gedroht, sie werde angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde melden, sofern ihr A.________ nicht CHF 30'000.-- bezahle (angefochtener Entscheid S. 26).
Diese Feststellungen stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Geschädigten und Anzeigeerstatterin A.________, welche die Vorinstanz in eingehender Würdigung (angefochtener Entscheid S. 18 ff.) in Übereinstimmung mit der ersten Instanz als glaubhaft erachtet (angefochtenes Urteil S. 20). Die Vorinstanz legt dar, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführerin, welche den Vorwurf bestritt, nicht glaubhaft seien (angefochtener Entscheid S. 20 f.). Sie setzt sich im Weiteren mit den mündlichen und schriftlichen Darstellungen von I.________ und D.________ betreffend das Alibi der Beschwerdeführerin auseinander, auf welche diese sich erstmals in der Begründung ihrer Appellation berief, sowie mit der Darstellung von K.________, auf welche sich die Beschwerdeführerin erst im Revisionsverfahren berief (angefochtener Entscheid S. 22 ff.). Der Informatiker I.________ konnte letztlich nicht bestätigen, dass er am 2. August 2004, als die Beschwerdeführerin den inkriminierten Erpressungsversuch zum Nachteil von A.________ begangen haben soll, von 12.00 Uhr bis abends ununterbrochen bei der Beschwerdeführerin gewesen sei. D.________ widerrief an der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 seine schriftliche "Bestätigung" vom 17. Juli 2006, worin er erklärt hatte, die Beschwerdeführerin habe ihm anlässlich eines Telefonanrufs am 2. August 2004 mitgeteilt, dass gerade ein Informatiker (I.________) an ihrem Computer tätig sei. Die Vorinstanz erachtet auch die Aussagen und die diversen schriftlichen Bestätigungen von K.________ in ausführlicher Würdigung als nicht glaubhaft.
3.2. Was die Beschwerdeführerin in ihrer weitschweifigen, teilweise nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen. Sie setzt sich mit der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht auseinander und legt nicht dar, weshalb und inwiefern diese willkürlich sei. Aus der Beschwerdeschrift wird nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie die Aussagen der Anzeigeerstatterin und Geschädigten A.________ als glaubhaft erachtete und daher darauf abstellte. Die Vorinstanz durfte die Aussagen von A.________ unter anderem deshalb als glaubhaft erachten, weil A.________ unmittelbar nach dem Vorfall, noch am 2. August 2004, sowohl bei Freunden als auch bei ihrem Notar um Rat gesucht und bei der Polizei Anzeige erstattet hatte. Dass A.________ sich nicht sicher war, ob die Beschwerdeführerin CHF 30'000.-- oder CHF 300'000.-- verlangt hatte, lässt sich willkürfrei damit erklären, dass die Beschwerdeführerin die Zahl gemäss der Aussage von A.________ sehr schnell ausgesprochen habe (angefochtenes Urteil S. 20). Die Vorinstanz durfte willkürfrei zum Schluss gelangen, dass der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe am 2. August 2004 gegenüber A.________ die inkriminierte Handlung begangen, durch die Darstellungen von I.________ und D.________ nicht erschüttert werde. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür die Aussagen und die diversen schriftlichen Bestätigungen von K.________ aus den im angefochtenen Urteil (S. 24 f.) genannten Gründen als unglaubhaft werten. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch insoweit mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert auseinander. K.________ unterzeichnete quasi zu sämtlichen Vorwürfen, die gegen die Beschwerdeführerin erhoben wurden, Bestätigungen, welche diese entlasten sollten. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, wenn sie festhielt, es sei auszuschliessen, dass K.________ bei sämtlichen Vorkommnissen anwesend gewesen sei, wie es in den Bestätigungsschreiben geschildert werde. Die Vorinstanz durfte ohne Willkür zum Schluss gelangen, es bestehe der Verdacht, die Beschwerdeführerin habe K.________ dazu verleitet, von der Beschwerdeführerin vorbereitete Dokumente zu unterzeichnen, deren entlastender Inhalt nicht der Wahrheit entspreche. Aus dem Umstand, dass diese Bestätigungen in Darstellung und Stil den Bestätigungsschreiben sehr ähnlich sind, die von andern Personen unterzeichnet wurden, wie beispielsweise der von L.________ unterzeichnete Wahrheitsbericht vom 29. März 2015, durfte die Vorinstanz ohne Willkür den Schluss ziehen, dass auch diese Schreiben von der Beschwerdeführerin verfasst worden und inhaltlich unwahr seien.
3.3. Dass und weshalb aber bei der von der Vorinstanz festgestellten Sachlage der Tatbestand der vollendet versuchten Erpressung nicht erfüllt sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
4.
4.1. Die Vorinstanz konnte nicht ausschliessen, dass die Beschwerdeführerin den Bankkontoauszug vom 6. August 2003, den sie A.________ unter anderem vorzeigte, von deren Ehemann erhalten hatte, weshalb sie die Beschwerdeführerin insoweit vom Vorwurf der Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) freisprach (siehe angefochtenes Urteil S. 28). Den Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004, den die Beschwerdeführerin am 2. August 2004 im Rahmen des inkriminierten Erpressungsversuchs A.________ ebenfalls vorzeigte, konnte die Beschwerdeführerin aber nicht vom Ehemann von A.________ erhalten haben, da dieser am 9. Mai 2004 verstorben war. Die Vorinstanz lässt offen, ob die Post die diesen Bankkontoauszug enthaltende Postsendung versehentlich in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingeworfen oder ob diese die Postsendung aus dem Briefkasten von A.________ behändigt habe. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass der Bankkontoauszug, wie dies üblich sei, in einem verschlossenen Kuvert verschickt worden sei und dass die Beschwerdeführerin dieses zwecks Kenntnisnahme des Inhalts geöffnet habe, wodurch sie den Tatbestand von Art. 179 StGB erfüllt habe (angefochtener Entscheid S. 29 f.).
4.2. Inwiefern diese Ausführungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht willkürlich oder in rechtlicher Hinsicht unrichtig seien, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Durch die inkriminierte Verletzung des Schriftgeheimnisses wurde die H.________ AG verletzt, an welche die Postsendung adressiert war. A.________ war als einzelzeichnungsberechtigte Liquidatorin der in Liquidation befindlichen H.________ AG nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 29) zum Strafantrag berechtigt. Dass die Vorinstanz abweichend von der ersten Instanz von einer Verletzung des Schriftgeheimnisses nicht zum Nachteil von A.________, sondern zum Nachteil der H.________ AG ausging, stellt entgegen einem Einwand in der Beschwerde (S. 16 Rz. 21 Fn. 13, S. 20 Rz. 32) keine unzulässige "reformatio in peius" dar.
4.3. Allerdings schliesst die Vorinstanz nicht aus, dass die verschlossene Postsendung, welche den Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004 enthielt, vom Postangestellten fälschlicherweise in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingeworfen worden sein könnte (siehe angefochtener Entscheid S. 29). In diesem Fall könnte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Öffnens der Postsendung möglicherweise irrtümlich angenommen haben, dass die in ihrem Briefkasten liegende Postsendung tatsächlich für sie bestimmt sei, sie also zum Öffnen berechtigt sei, so dass in Bezug auf die Tatbestandsvariante gemäss Art. 179 Abs. 1 StGB nach einem zutreffenden Einwand in der Beschwerde (S. 23 Rz. 39) der erforderliche Vorsatz nicht gegeben wäre. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin aber gleichwohl die Tatbestandsvariante gemäss Art. 179 Abs. 2 StGB erfüllt, wonach bestraft wird, wer Tatsachen, deren Kenntnis er durch Öffnen einer nicht für ihn bestimmten verschlossenen Schrift oder Sendung erlangt hat, verbreitet oder ausnützt. Die Tatbestandsvariante gemäss Art. 179 Abs. 2 StGB kann auch erfüllen, wer die Vortat im Sinne von Art. 179 Abs. 1 StGB nicht vorsätzlich beging, also die objektiv nicht für ihn bestimmte Schrift versehentlich öffnete (siehe VON INS/WYDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 42 zu Art. 179 StGB). Ein Verhalten im Sinne von Art. 179 Abs. 2 StGB wird der Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht ebenfalls zur Last gelegt, wird ihr doch vorgeworfen, sie habe im Rahmen des inkriminierten Erpressungsversuchs A.________ den Bankkontoauszug vorgezeigt.
5.
Die Beschwerdeführerin bezog am 24. September 2004 bei der Poststelle N.________ unter Vorlage einer angeblich von ihrer Mutter unterzeichneten Unterschriftenkarte Bargeld im Betrag von CHF 17'422.10 vom Postcheckkonto ihrer Mutter C.________.
5.1. Gemäss dem Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2008 ist die Unterschrift von "C.________" auf der vom 24. September 2004 datierenden Unterschriftenkarte gefälscht. Wer Urheber der Fälschung ist, konnte nicht ermittelt werden. In einem Schreiben vom 17. Juli 2006 "bestätigte" D.________ unterschriftlich, dass er am 24. September 2004 mit der Mutter der Beschwerdeführerin, C.________, im Altersheim in M.________ gewesen sei und dass die Unterschrift auf der Postvollmacht von C.________ stamme (angefochtener Entscheid S. 22, 34). An der Appellationsverhandlung vom 17. November 2006 widerrief D.________ die "Bestätigung" vom 17. Juli 2006. Er sagte unter anderem aus, er habe die Mutter der Beschwerdeführerin noch nie gesehen. Diese Aussage wurde in einem mit "D.________" unterzeichneten Schreiben vom 21. Dezember 2006 widerrufen, doch ist die Unterschrift "D.________" auf diesem Schreiben gemäss dem Bericht des KTD vom 24. Juni 2008 gefälscht. Die Leiterin des Heims, in dem die Mutter der Beschwerdeführerin wohnte, sagte aus, dass es sich bei der Unterschrift auf der Unterschriftenkarte sicher nicht um jene von C.________ handle. Aufgrund dieser Umstände durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass die Unterschrift auf der Unterschriftenkarte nicht von C.________ stammte.
5.2. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den diversen Versionen der Beschwerdeführerin zu diesem Vorkommnis auseinander (angefochtener Entscheid S. 32 ff.) und erachtet deren Aussagen als nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin habe ihr Aussageverhalten an die jeweilige Situation angepasst und nach und nach neue Entlastungszeugen präsentiert. Die echten Unterschriften von C.________ seien verhältnismässig unsicher und zittrig. Sie unterschieden sich deutlich von der klaren Unterschrift "C.________" auf der von der Beschwerdeführerin verwendeten Unterschriftenkarte. Die Divergenzen liessen sich mit einem kurzen Blick feststellen. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der ambivalenten Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unterschriftenkarte erweise sich deren Aussage, dass sie von der Fälschung nichts gewusst habe, als nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, sie habe kurz vor Schliessung der Poststelle keine Zeit gehabt, die Postvollmacht zu kontrollieren, sei als blosse Schutzbehauptung anzusehen (angefochtener Entscheid S. 33/34). Die Vorinstanz legt im Weiteren dar, weshalb die Erklärungen, Schreiben und Aussagen von diversen weiteren Personen unglaubhaft seien. Die Unglaubhaftigkeit ergebe sich unter anderem daraus, dass diese Personen behaupteten, C.________ habe die Unterschriftkarte unterzeichnet, was gemäss dem eindeutigen Bericht des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern nicht den Tatsachen entspreche (angefochtener Entscheid S. 35). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das bezogene Geld im Interesse ihrer Mutter verwendet, wird im angefochtenen Entscheid (S. 32) als unglaubhaft qualifiziert. Die Vorinstanz hält fest, im Strafverfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass das von der Beschwerdeführerin bezogene Geld für den Umzug von C.________ in ein anderes Altersheim gebraucht worden wäre. Es erscheine daher als nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin das Geld für den Eintritt ihrer Mutter in ein neues Altersheim habe verwenden wollen (angefochtener Entscheid S. 32).
5.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre eigene Sicht der Dinge vorzubringen, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sei. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe D.________, der zufälligerweise gerade in M.________ Malerarbeiten ausgeführt habe, beauftragt, in der Post eine Vollmacht zu besorgen, diese von ihrer Mutter im Altersheim unterzeichnen zu lassen und dann nach N.________ zur Beschwerdeführerin zu bringen, ist durch nichts belegt. Entsprechendes gilt für die damit zusammenhängende Behauptung der Beschwerdeführerin, D.________ sei erst sehr kurz vor der Schliessung der Poststelle in N.________ angekommen, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) keine Zeit mehr gehabt habe, auf die Postvollmacht beziehungsweise die darin enthaltene Unterschrift zu schauen. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, D.________ habe bestätigt, "dass er es war, der die Unterschriften auf der Postvollmacht fälschte" (Beschwerde S. 25 Rz. 45), ist abwegig.
5.4. Dass und inwiefern bei der festgestellten Sachlage der Tatbestand der Urkundenfälschung in der Variante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde nicht erfüllt sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Der Einwand der Beschwerdeführerin, mangels eines Vermögensschadens beziehungsweise zufolge Opfermitverantwortung liege kein Betrug vor (Beschwerde S. 40 Rz. 58), geht an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass die Vorinstanz sie vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen hat. Für eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde zur Täuschung genügt die Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Diese Absicht ist im vorliegenden Fall bei der willkürfrei festgestellten Sachlage offensichtlich gegeben. Dass die Beschwerdeführerin angeblich annahm, sie sei aufgrund einer ihr von ihrer - seit Dezember 1996 - verbeirateten Mutter bereits im Jahr 1989 erteilten Generalvollmacht zum Abheben von Geldern zulasten des Kontos der Mutter berechtigt, ist unerheblich. Ohne Vorlage der Postvollmacht, welche eine auf ihre Mutter lautende Unterschrift enthielt, die, wie die Beschwerdeführerin wusste, gefälscht war, hätte die Beschwerdeführerin auf der Post nicht mehrere Tausend Franken zulasten des Kontos ihrer Mutter beziehen können. Die unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Geld für die Finanzierung des Umzugs ihrer Mutter in ein anderes Altersheim verwendet beziehungsweise verwenden wollen, wird von der Vorinstanz willkürfrei als nicht glaubhaft qualifiziert.
6.
6.1. Der Beschwerdeführerin wird gemäss dem Überweisungsbeschluss vom 30. Dezember 2010 Urkundenfälschung vorgeworfen, begangen in der Zeit zwischen dem 16. und dem 23. Oktober 2006 dadurch, dass sie drei "Bestätigungen" mit dem Namen "D.________" unterzeichnet habe, womit die Wahrnehmungen von D.________ bei der angeblichen Unterzeichnung der Schreiben vom 24. September 2004 durch die Mutter der Beschwerdeführerin, C.________, bestätigt werden sollten.
Die Unterschriften "D.________" auf den drei Bestätigungen vom 24. September 2004 sind gemäss dem Bericht des KTD der Kantonspolizei Bern vom 24. Juli 2008 gefälscht.
Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Unterschriften "D.________" auf den drei Schreiben vom 24. September 2004 gefälscht habe, da nur sie ein Interesse an den gefälschten Dokumenten gehabt habe (angefochtener Entscheid S. 44).
6.2. Auch was die Beschwerdeführerin in diesem Punkt gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt.
6.3. Dass und inwiefern bei der festgestellten Sachlage der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt sei, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Dass die drei mit "D.________" unterzeichneten "Bestätigungen" vom 24. September 2004 für die Gutheissung des Revisionsgesuchs der Beschwerdeführerin durch den Entscheid des Kassationshofes des Obergerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2007 nicht ausschlaggebend gewesen seien (Beschwerde S. 43 Rz. 67, S. 45 f. Rz. 72), ist unerheblich. Durch die drei "Bestätigungen" sollten die angeblichen Wahrnehmungen von D.________ am 24. September 2004 betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin im Altersheim in M.________ bestätigt werden, unter anderem, dass diese die Postvollmacht unterzeichnet habe. Dies war für die Beschwerdeführerin ein Vorteil (siehe erstinstanzliches Urteil S. 26/27, angefochtener Entscheid S. 45).
7.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei ihr "die amtliche Verteidigung sowie die Offizialverbeiständung" durch den unterzeichnenden Anwalt zu gewähren. Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen vor dem Bundesgericht gibt es keine amtliche Verteidigung. Der Antrag ist als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG entgegenzunehmen. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Beschwerdeführerin hat daher die Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 1'600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf