Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1436/2020  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. November 2020 (AK.2020.339-AK [ST.2020.18635] AK.2020.354-AP). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer erstattete am 20. Mai 2020 Strafanzeige gegen seine Ex-Partnerin. Das Untersuchungsamt Uznach stellte das Verfahren am 13. August 2020 ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen schützte die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers und hob die Einstellungsverfügung mit Entscheid vom 11. November 2020 auf. Die dagegen gerichtete Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und erfüllt damit die gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht im Ansatz. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill