Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_14/2023  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, 
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 15. November 2022 (WBE.2021.417). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1991), serbische Staatsangehörige, heiratete am 24. September 2016 einen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann. In der Folge reiste sie am 6. Februar 2017 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein und erhielt am 17. Februar 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihm. Diese wurde letztmals am 19. November 2019 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Aus der Ehe gingen zwei Kinder (geb. 2017 und 2018) hervor, die über Aufenthaltsbewilligungen verfügten.  
Der Ehemann von A.________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2019 wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit einem Kind unter anderem für fünf Jahre des Landes verwiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Hierauf liess sich A.________ per 28. August 2020 von ihm scheiden. 
 
1.2. Am 4. Juni 2021 verfügte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA; nachfolgend: Migrationsamt), dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ nicht mehr verlängert werde und dass sie sowie ihre beiden Kinder aus der Schweiz weggewiesen würden.  
Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Rechtsdienst des Migrationsamtes am 5. Oktober 2021 und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, am 15. November 2022 ab. 
 
1.3. Gegen das Urteil vom 15. November 2022 gelangt A.________ sinngemäss mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Januar 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihr und ihren minderjährigen Kindern neue Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen gegen Entscheide, welche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG).  
Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht (vgl. BGE 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1). 
 
2.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war primär die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) i.V.m. Art. 44 AIG (SR 142.20). Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung, da es sich dabei um eine Ermessenbewilligung handelt, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteile 2D_36/2022 vom 4. Januar 2023 E. 4.4; 2C_428/2021 vom 21. Mai 2021 E. 2.3). Folglich beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf diese Bestimmungen, um einen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu begründen.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Schutz ihres Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) aufgrund ihrer Anwesenheitsdauer in der Schweiz. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass sie sich noch keine zehn Jahre hier aufhält und auch nicht substanziiert dartut (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2), inwiefern sie als besonders gut integriert zu gelten hätte. Folglich kann sie aus ihrer Anwesenheitsdauer in der Schweiz keinen Bewilligungsanspruch ableiten (vgl. hierzu BGE 144 I 266 E. 3.5 und 3.9).  
Soweit sich die Beschwerdeführerin ferner - ohne einen bestimmten Artikel zu nennen - auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit dessen Art. 3 bereits erwogen hat, dass diese Bestimmung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen). 
Ein anderweitiger potenzieller Bewilligungsanspruch wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht (vgl. E. 2.1 hiervor) und ist auch nicht ersichtlich. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig. 
 
2.4. Es steht einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zur Verfügung. Mangels Aufenthaltsanspruchs in der Schweiz sind in diesem Rahmen ausschliesslich Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte zulässig, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2). Solche bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.  
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin keine Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit ihrer Wegweisung geltend (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG), sondern beschränkt sich auf nicht weiter belegte Behauptungen, wonach ihr im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile, insbesondere Exorzismen, drohen würden sowie auf Hinweise auf allgemeine Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in Serbien. Im Übrigen stellen ihre Behauptungen - wie sie selber ausführt - teilweise neue Tatsachen dar, die vom Bundesgericht aufgrund des Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) ohnehin nicht berücksichtigt werden könnten. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3; Urteil 2C_564/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4). Demzufolge kann auf die vorliegende Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten werden. 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist durch die Abteilungspräsidentin im Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.  
 
3.2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber abgesehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gegenstandslos. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov