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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_729/2022  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Oktober 2022 (VBE.2022.205). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). 
 
2.  
Die Vorinstanz legte im angefochtenen Urteil vom 19. Oktober 2022 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten dar, aus welchen Gründen der sich am 7. September 2021 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmeldende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat. Demnach schliesse Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG einen solchen Anspruch für eine Altersrente der AHV beziehende Personen aus, was für den Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2021 zutreffe; Weiterungen zu einer allfälligen Befreiung von der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG seien dergestalt nicht angezeigt. 
 
3.  
Inwiefern das kantonale Gericht damit gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Lediglich vorzubringen, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb sich das kantonale Gericht nicht auch zur von ihm aufgeworfenen Frage nach einer allfälligen Befreiung von der Beitragszeit nach Art. 14 AVIG geäussert habe, reicht offensichtlich nicht aus. Inwiefern sich das kantonale Gericht dazu inhaltlich hätte äussern müssen, nachdem es einen Anspruch auf Arbeitslosengelder bereits aus anderen Gründen als wegen unzureichender Beitragszeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. e (in Verbindung mit Art. 13 und 14) AVIG verneinte, legt er nicht dar. 
 
4.  
Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel