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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_1/2023  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Gemeinderat U.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Kantonales Steueramt Aargau, Tellistrasse 67, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Steuern, vom 8. Dezember 2022 (3-RB.2022.11). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/AG. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 wurde die Steuerpflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2020, veranlagt. Demnach ergab sich eine Steuer von Fr. 857.20. Die Veranlagungsverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.  
 
1.2. Mit Gesuch vom 30. Mai 2022 ersuchte die Steuerpflichtige ihre Wohnsitzgemeinde um vollständigen Erlass der genannten offenen Steuern. Dies blieb erfolglos (Entscheid vom 15. Juni 2022 bzw. Einspracheentscheid vom 5. September 2022).  
 
1.3. In der Folge gelangte die Steuerpflichtige an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, welches den Rekurs mit Entscheid 3-RB.2022.11 vom 8. Dezember 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass die Steuerpflichtige am 31. Juli 2022 über ein Guthaben bei der Bank B.________ AG von Fr. 46'489.61 verfügt habe. Dementsprechend wäre es ihr, so das Spezialverwaltungsgericht, ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, Rücklagen zur Begleichung der streitbetroffenen Steuern zu tätigen. Ob eine Notlage gegeben sei, wie die Steuerpflichtige mit Verweis auf ihre angebliche "Altersarmut" geltend mache, dürfe vor diesem Hintergrund offenbleiben.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 5. Januar 2023 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie scheint beantragen zu wollen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und festgestellt werde, dass sie zur Steuerperiode 2020 keine Staats- und Gemeindesteuern schulde.  
 
2.  
 
2.1. Die Steuerpflichtige macht nicht - auch nicht zumindest beiläufig - geltend, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aus dem Bereich des Steuererlasses oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliege. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) fällt daher ausser Betracht (Art. 83 lit. m BGG). Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) verhält. Mit diesem Rechtsmittel kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 142 II 259 E. 4.2), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 104 E. 1.5). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 127 E. 4.3). Fehlt es an einer derartigen Begründung, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; 148 IV 39 E. 2.3.5).  
 
2.2. Der ständigen Praxis des Bundesgerichts nach bringen § 230 Abs. 1 und § 230a des Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100) zum Ausdruck, dass kein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass der Steuern, Zinsen, Bussen oder Kosten besteht. Auch der Verordnung (des Kantons Aargau) vom 11. September 2000 zum Steuergesetz (StGV/AG; SAR 651.111) lässt sich kein solcher Anspruch entnehmen (Urteile 2D_48/2020 vom 23. November 2020 E. 2.3; 2D_33/2020 vom 3. August 2020 E. 2.2). Demgemäss kann eine steuerpflichtige Person durch die angeblich willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen Rechts (materielle Rechtsverweigerung), die zur Verweigerung des Steuererlasses geführt hat, in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG). Entsprechend ist sie nicht legitimiert, um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen (Urteil 2D_34/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es einer steuerpflichtigen Person immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; Urteile 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 3.1, zur Publ. vorgesehen; 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170; 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2 Ingress, nicht publ. in: BGE 146 IV 76; BGE 141 IV 1 E. 1.1).  
 
2.3.2. Unter diesen formellen Rügen kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Zulässig ist auch die Rüge, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) sei in verfassungsrechtlich unhaltbarer Weise verweigert worden. Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; 137 I 128 E. 3.1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_34/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 3.3.2).  
 
2.3.3. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen um die fehlende Legitimation in der Sache befugt wäre, bringt die Steuerpflichtige keine vor. In ihrer Eingabe, die nicht in allen Teilen nachvollziehbar ist, äussert sie sich zum angeblichen Freigang eines Mörders, zu allgemeinen Fragen aus dem Bereich dessen, was sie unter einer "Altersarmut" versteht, und insbesondere zu der ihres Erachtens zu grosszügigen Alimentierung ukrainischer Flüchtlinge. Auf den einzig streitigen Punkt - nämlich der Frage, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar die von ihr erhobene Beschwerde abgewiesen habe - geht die Steuerpflichtige mit keinem Wort ein. Damit vermag sie der sie treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit nicht zu genügen, auch nicht unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteile 2C_863/2022 vom 9. November 2022 E. 4.1; 2C_803/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 3.3)  
 
2.4. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Von vornherein nicht einzugehen ist auf den Erlassentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau vom 12. Juli 2022, in welchem es um die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2022, gegangen war. Hierzu liegt kein kantonal letztinstanzliches Urteil vor, das die Steuerpflichtige beim Bundesgericht anfechten könnte.  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Von der Kostenverlegung kann hier abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Januar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher