Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_9/2023
Urteil vom 12. Januar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________-Stiftung,
vertreten durch Rechtsanwalt Romuald Axel Maier,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht,
Gegenstand
Aberkennungsklage; Fristerstreckung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. September 2023 (4A_389/2023; Entscheid BE.2023.23-EZO3, ZV.2023.96-EZO3 [OV.2022.23-WS1ZK-HWI]).
Erwägungen:
1.
1.1. Der Gesuchsteller erhob mit Eingabe vom 2./5. September 2022 beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin. Im Rahmen des Klageverfahrens ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. April 2023 um Erstreckung der ihr angesetzten Frist zur Klageantwort um 30 Tage, was ihr mit Schreiben vom 24. April 2023 gewährt wurde.
Der Gesuchsteller legte gegen diese Fristgewährung Beschwerde ein, auf welche die Einzelrichterin im Obligationenrecht am Kantonsgericht St. Gallen (im folgenden: Vorinstanz) mit Entscheid vom 6. Juli 2023 nicht eintrat, nachdem sie auf verschiedene weitere im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren erhobene Beschwerden des Gesuchstellers nicht eingetreten war und dessen Verfahrensantrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Verfügung stehe, abgewiesen hatte. Gleichzeitig wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ab.
1.2. Mit Eingabe vom 3. August 2023 (Postaufgabe am 7. August 2023) erhob der Gesuchsteller beim Bundesgericht u.a. gegen den Entscheid vom 6. Juli 2023 Beschwerde. Gleichzeitig kündigte er an, er werde "zeitnah" ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren stellen, weshalb auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde. Sodann ersuchte er sinngemäss darum, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizustellen und das Beschwerdeverfahren erst weiterzuführen, wenn ihm ein geeigneter Rechtsbeistand zur Verfügung stehe.
Der Gesuchsteller wurde daraufhin mit Schreiben vom 10. August 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass über die Erfolgsaussichten einer Beschwerde als Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur aufgrund einer begründeten Beschwerdeschrift entschieden werden könne; der Eingabe vom 3./7. August 2023 liessen sich bei einer unpräjudiziellen Beurteilung namentlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz entnehmen, nach denen die Erfolgsaussichten der Beschwerde als positiv beurteilt werden könnten; die Beschwerdebegründung könne aber innerhalb der Beschwerdefrist, die nicht erstreckbar sei, ergänzt werden, gegebenenfalls unter Beizug eines Rechtsanwalts durch den Gesuchsteller selbst.
Nachdem die Beschwerdefrist abgelaufen war, stellte das Bundesgericht mit Urteil 4A_389/2023 vom 15. September 2023 fest, es bestehe keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern (so E. 2 des Urteils), und trat im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein. Gleichzeitig wies es das Ersuchen des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ab, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien, und auferlegte die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Gesuchsteller. Es hielt in der Urteilsbegründung fest, der Gesuchsteller habe nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend dargetan, dass ihm durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohe. Unabhängig davon sei die Beschwerde offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses Urteil erging in der Besetzung mit Bundesrichterin Kiss (präsidierendes Mitglied der ersten zivilrechtlichen Abteilung als Einzelrichterin) und Gerichtsschreiber Widmer.
1.3. Mit Eingabe vom 1. November 2023 (Postaufgabe am 2. November 2023) ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils 4A_389/2023 vom 15. September 2023 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. a BGG. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsbegehren gegen die am genannten Urteil mitwirkende Bundesrichterin Kiss und den mitwirkenden Gerichtsschreiber Widmer sowie einen sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren.
1.4. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet.
2.
Der Gesuchsteller verlangt mit derselben Begründung zum einen die Revision des Urteils 4A_389/2023 wegen Verletzung von Vorschriften über den Ausstand nach Art. 121 lit. a i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. e und Art. 38 Abs. 3 BGG (vgl. dazu E. 4 hiernach) und zum anderen den Ausstand der am genannten Urteil mitwirkenden Gerichtspersonen, Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 6F_28/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweisen). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Ausstandsbegehren, die primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Entscheiden, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonstwie mit nicht nachvollziehbaren bzw. untauglichen Motiven begründet werden, sind unzulässig und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken, ohne dass gemäss Art. 37 BGG vorzugehen wäre (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. dazu auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 204 zu Art. 26 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes [OG], welcher im Wesentlichen mit Art. 37 BGG übereinstimmt).
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach), gelingt es dem Gesuchsteller nicht ansatzweise, die Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Bundesrichterin Kiss und Gerichtsschreiber Widmer bei der Fällung des Urteils, dessen Revision verlangt wird, darzutun, da er dazu keine taugliche Begründung liefert. Auf das Ausstandsgesuch für das vorliegende Revisionsverfahren ist daher nicht einzutreten, wobei nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden muss und die abgelehnten Gerichtspersonen am Entscheid darüber mitwirken können.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Revisionsentscheid allgemein auch Gerichtspersonen teilnehmen dürfen, die an der Ausfällung des angefochtenen Entscheids mitgewirkt haben, da die neu zu beurteilenden spezifischen Revisionsgründe nicht mit dem bisherigen relevanten Sachverhalt identisch sind (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 58; 113 Ia 62 E. 3b sowie Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2; 9F_4/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.2; 1F_41/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.2; 5F_22/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5; 4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 1 in fine, je mit Hinweisen).
3.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die Rechtsanwendung bzw. die rechtliche Würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts im angefochtenen Urteil kann nicht mit Revision in Frage gestellt werden. Diese dient namentlich nicht dazu, angebliche Rechtsfehler zu korrigieren (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022; 4F_13/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 1.3).
Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In einem Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils muss ein vom Gesetz vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel leiden soll. Ansonsten ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Urteile 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 3; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1).
4.
Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Revisionsgrund von Art. 121 lit. a in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG und Art. 38 Abs. 3 BGG.
Nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG treten Richter und Gerichtsschreiber in Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Abs. 1 lit. a bis d derselben Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter, befangen sein könnten. Es müssen einerseits Umstände dargetan sein, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken; auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Andererseits genügt der Anschein der Befangenheit; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein (BGE 144 I 234 E. 5.2; 141 IV 178 E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
4.1. Zur Begründung des angerufenen Revisionsgrundes beschränkt sich der Gesuchsteller darauf, das zu revidierende Urteil mit langen, nicht leicht verständlichen Ausführungen zu kritisieren und der am Urteil mitwirkenden Bundesrichterin sowie dem Gerichtsschreiber Fehler bei der Verfahrensleitung und bei der Behandlung seiner Beschwerde vorzuwerfen. So hält er dafür, das Bundesgericht habe zu Unrecht verneint, dass er den Anforderungen an die Darlegung eines Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGB nicht genügt habe. Ferner beanstandet er unter anderem sinngemäss die Feststellung des Bundesgerichts, dass im Zeitpunkt seines Urteils vom 15. September 2023 keine Möglichkeit mehr bestanden habe, die Beschwerdeschrift mit Hilfe eines Rechtsbeistands zu verbessern. Er stösst sich daran, dass ihm im Verfahren 4A_389/2023 kein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigestellt wurde. In der Folge wirft er dem Bundesgericht Rechtsverweigerung vor, wie auch eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verunmöglichung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, eine fehlende Rechtsmittelbelehrung gegen das Urteil, die Schaffung einer "fehlenden Rechtssicherheit, die nicht mehr geheilt werden" könne, indem die "verheerenden unrechtsstaatlichen Verhaltensweisen der Einzelrichterin des Kantonsgerichts St. Gallen geschützt würden und ein faires Verfahren vor dem Kreisgericht verunmöglicht werde sowie eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung und "Nichtanerkennung des wahren Sachverhalts". Mit der "Absage gegen den Beschwerdeführer" für eine dem weiteren Verfahren vorgängige Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, "welches mit einer unkorrekten Darstellung der Fristeinhaltung" erfolgt sei, hätten die Bundesrichterin und der Gerichtsschreiber "oberflächlich verfügt". Jeder mache mal Fehler. Dieses Argument könne aber für die am Urteil 4A_389/2023 mitwirkende Bundesrichterin und den Gerichtsschreiber nicht in Frage kommen, da sie in ihrer Funktion dem Recht verpflichtet seien und damit auch eine höhere Anforderung an ihre Sorgfaltspflicht bestehe. Die entsprechende Sorgfalt hätten sie nicht erbracht, womit sie ausschliesslich die Einzelrichterin des Kantonsgerichts St. Gallen und das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland schützten bzw. die Prozessgegnerin, was nicht dem Zufall zugeordnet werden könne.
4.2. Damit und mit seiner weiteren Kritik am Urteil 4A_389/2023 legt der Gesuchsteller nicht im Ansatz dar, weshalb aufgrund der behaupteten vorgeworfenen Fehler auf eine Voreingenommenheit der am Urteil 4A_389/2023 mitwirkenden Gerichtspersonen geschlossen werden könnte.
Zunächst ist dazu festzuhalten, dass der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter nicht auch die Garantie fehlerfreien Handelns umschliesst (Urteil 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5). (Behauptete) richterliche Fehler vermögen die Unabhängigkeit bzw. Unbefangenheit einer Gerichtsperson grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen und bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Voreingenommenheit oder Befangenheit erwecken (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b; vgl. auch BGE 143 IV 69 E. 3.2; 125 I 119 E. 3e). Im Rahmen einer Revision scheiden dabei von vornherein Fehler bei der Rechtsanwendung aus, die mit der Revision nicht überprüft werden kann.
Dies verkennt der Gesuchsteller, wenn er bloss die Rechtsanwendung der am Urteil 4A_389/2023 mitwirkenden Gerichtspersonen kritisiert, wozu das Revisionsverfahren nicht zur Verfügung steht. Es geht nicht an, im Kleide einer Befangenheitsrüge die Rechtsanwendung im angefochtenen Entscheid in Frage zu stellen, die mit dem Rechtsmittel der Revision nicht überprüft werden kann (vgl. E. 3 vorne).
4.3. Der Gesuchsteller lässt damit eine taugliche Begründung für die Verletzung von Ausstandsvorschriften durch die am Urteil 4A_389/2023 mitwirkenden Gerichtspersonen vermissen und tut offensichtlich keine Verletzung von Ausstandsvorschriften dar.
Das Revisionsgesuch ist damit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
5.
Das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ist abzuweisen, da das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war.
Die Gerichtskosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer