Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_514/2023
Urteil vom 12. Januar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Agten,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Aline Marty,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutzmassnahmen (Obhut und Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung,
vom 1. Juni 2023 (3B 23 9 / 3U 23 26).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1988) und B.________ (geb. 1993) heirateten 2016. Aus ihrer Ehe sind die beiden Kinder C.________ (geb. 2016) und D.________ (geb. 2018) hervorgegangen.
B.
Auf Gesuch der Ehefrau vom 3. Mai 2022 hin regelte das Bezirksgericht Willisau mit Eheschutzurteil vom 1. März 2023 das Getrenntleben der Ehegatten. Soweit hier von Belang, stellte es die beiden Kinder unter die alleinige Obhut der Mutter, regelte den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Kindern und verpflichtete den Ehemann, an den Kindesunterhalt ab 1. Juni 2023 mit monatlich je Fr. 750.-- (zzgl. Kinder-/Ausbildungszulagen) beizutragen.
C.
Das Kantonsgericht Luzern hiess die vom Ehemann dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 1. Juni 2023 lediglich insofern gut, als es die Regelung des persönlichen Verkehrs etwas grosszügiger gestaltete. Es berechtigte den Vater, die Kinder (statt an jedem zweiten Wochenende) an den ersten drei Wochenenden im Monat zu sich zu nehmen. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. Das Berufungsurteil wurde dem Ehemann am 9. Juni 2023 zugestellt.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2023 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei ihm die alleinige Obhut über die Kinder zu erteilen und B.________ (Beschwerdegegnerin) sei ein ausgedehntes, gerichtsübliches Besuchsrecht zu gewähren. Eventualiter sei eine alternierende Obhut auszusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm ab 15. Februar 2022 für den Barunterhalt der Kinder Alimente von je Fr. 675.50 (zzgl. Kinderzulagen) pro Monat sowie einen vom Gericht zu bestimmenden monatlichen Betreuungsunterhalt zu leisten.
D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Eheschutzmassnahmen (Art. 176 ZGB) befunden hat. Streitig sind sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Kinderbelange, sodass diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt keinem Streitwerterfordernis unterliegt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG ). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen ist die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) grundsätzlich zulässig.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung von Betreuungsunterhalt und (eventualiter) die Anordnung einer alternierenden Obhut fordert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal er ersteres Begehren nicht beziffert (BGE 143 III 111 E. 1.2 mit Hinweis) und für das zweite in der Beschwerdeschrift jegliche Begründung fehlt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
1.3.
1.3.1. Umgekehrt hat der Beschwerdeführer für den Fall seines Unterliegens bezüglich der Obhutszuteilung formell zwar keinen Antrag zum persönlichen Verkehr gestellt. Der Beschwerdebegründung lässt sich indessen entnehmen, dass er diesfalls eine Ausweitung der getroffenen Regelung auf einen Nachmittag pro Woche sowie die Hälfte der Ferien anstrebt. Seine Rechtsschrift ist deshalb so auszulegen, dass er ein Begehren in diesem Sinne stellt (BGE 137 II 313 E. 1.3).
1.3.2. Im Berufungsverfahren formulierte der Beschwerdeführer ebenfalls keine entsprechenden Anträge. Die Vorinstanz nahm aber die Ausführungen in der Berufungsschrift zum Anlass, die Regelung zum persönlichen Verkehr auszuweiten. Dem angefochtenen Entscheid zufolge hatte der Beschwerdeführer in der Begründung der Berufung geltend gemacht, grösseren Distanzen der Wohnsitze sei mit einer dem Einzelfall angepassten Regelung Rechnung zu tragen, indem beispielsweise mehr als zwei Wochenenden oder als Kompensation für die selteneren Besuchswochenenden ein ausgedehntes Ferienbesuchsrecht zu gewähren sei.
1.3.3. Insofern ist davon auszugehen, dass sich der Berufungsschrift auslegungsweise ein Rechtsbegehren zum Ferienrecht entnehmen liess, nicht aber betreffend den wöchentlichen Nachmittag. Soweit der hiesige Antrag des Beschwerdeführers zum persönlichen Verkehr über eine Ausweitung des Ferienrechts hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten. Neue Begehren sind vor Bundesgericht nicht zulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG), was auch dann gilt, wenn das kantonale Verfahren von der Offizialmaxime beherrscht war (Urteile 5A_133/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 1.2.1; 5A_514/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 2.4; je mit Hinweisen). Im bundesgerichtlichen Verfahren greift die Offizialmaxime in Kinderbelangen nicht (zit. Urteil 5A_133/2022 E. 1.2.1; Urteil 5A_329/2020 vom 29. Juli 2020 E. 3 mit Hinweis).
1.4. Ob der sinngemäss aus der Beschwerdeschrift herauszulesende Antrag betreffend den Kindesunterhalt, die Vorinstanz habe in diesem Punkt auf seine Berufung einzutreten und seine Unterhaltspflicht materiell zu beurteilen, im hiesigen Verfahren als neu zu gelten hat, muss an dieser Stelle nicht geprüft werden. Der Streitgegenstand beschlägt gerade (auch) die Frage, ob die Berufungsschrift in dem Sinne auszulegen gewesen wäre, dass er genügende Begehren zum Kindesunterhalt stellte, sodass eine doppelrelevante Tatsache vorliegt (vgl. BGE 147 III 159 E. 2.1).
2.
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 2, nicht publ. in: BGE 148 III 95; vgl. BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2). Demnach kann vorliegend nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen).
2.2. Im Zusammenhang mit seinem in erster Instanz gestellten Antrag auf Einholung eines Obhutsberichts macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) - wohl in seinem Teilgehalt des Rechts auf Beweis - geltend. Diese Rüge substanziiert er nicht, sodass sie nicht zu prüfen ist. Dasselbe gilt, soweit er eine Verletzung seines Rechts auf Familie (Art. 14 BV) anruft. Was den Vorhalt anbelangt, die Vorinstanz habe ihn rechtsungleich behandelt und diskriminiert (Art. 8 BV), entfaltet das Rechtsgleichheitsgebot grundsätzlich keine direkte Drittwirkung zwischen Privaten (BGE 136 I 178 E. 5.1 mit Hinweis; Urteile 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 3.3 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2023 S. 1057 f.; 5A_240/2022 vom 1. September 2022 E. 3.6.2). Der Beschwerdeführer müsste deshalb aufzeigen, welche eigenständige Bedeutung Art. 8 BV im hier streitigen Kontext zukommen soll, oder sich mit den einschlägigen, seinen Schutzanspruch konkretisierenden zivilrechtlichen Bestimmungen auseinandersetzen und erläutern, inwiefern die Vorinstanz bei deren Auslegung die sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot ergebenden Anforderungen verletzt haben soll. Das tut er nicht, sodass dieses Vorbringen ebenfalls unbeachtlich bleibt. Sodann stützt er sich im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung bzw. seinem Tagesablauf auf Tatsachen, welche sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben (die Kühe seien im Sommer ausschliesslich auf der Weide, im Winter könne er den Stall erst nach Schulbeginn ausmisten, er habe eine maschinelle Fütterungsanlage usw.), ohne diesbezüglich offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu rügen oder aufzuzeigen, weshalb diese neuen Tatsachen zulässig sein sollten. Auch diese Behauptungen können mithin nicht berücksichtigt werden.
3.
Anlass zur Beschwerde gibt in der Hauptsache, dass die Vorinstanz die Kinder unter die alleinige Obhut der Beschwerdegegnerin stellte.
3.1.
3.1.1. Sie erkannte, eine alternierende Obhut über die beiden schulpflichtigen Kinder sei aufgrund der Distanz von rund 50 km zwischen den Wohnorten der Parteien nicht in kindsgerechter Weise möglich, weshalb die Obhut einer Partei allein zuzuweisen sei.
3.1.2. Was die Erziehungsfähigkeit anbelangt, erachtete die Vorinstanz diese implizit bei beiden Parteien als gegeben. Der Beschwerdeführer werfe der Beschwerdegegnerin aufgrund von deren Wohnsitzverlegung in einen anderen Kanton ohne sein Einverständnis mangelnde Bindungstoleranz vor. Die Beschwerdegegnerin sei mit den Kindern indessen nicht in der Absicht weggezogen, sie dem Beschwerdeführer zu entziehen, sondern da ihr am neuen Wohnort eine Arbeitsstelle angeboten worden sei. Insofern lasse sich nicht von einem missbräuchlichen Wegzug sprechen und ihre Bindungstoleranz sei nicht in Zweifel zu ziehen. Ferner habe sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bereit gewesen und auch aktuell bereit sei, den Kontakt des Beschwerdeführers zu seinen Kindern so umfassend wie möglich zu gestalten.
3.1.3. Sodann stellte die Vorinstanz fest, in der Vergangenheit hätten beide Elternteile einen wesentlichen Betreuungsanteil übernommen. Beide Parteien führten aus, die Kinder auch nach der Trennung bis zum Umzug der Beschwerdegegnerin an ihren jetzigen Wohnort ungefähr je zur Hälfte betreut zu haben. In Bezug auf das aktuelle Betreuungsmodell sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insbesondere grössere Arbeiten auf dem Bauernhof, wie beispielsweise Ein- und Ausstalltage oder das Heuen, relativ flexibel planen könne. Nicht nachvollziehbar sei jedoch, dass er alle täglich anfallenden Arbeiten ausserhalb der Randzeiten erledigen könne. Bei aller Flexibilität sei er täglich jeweils frühmorgens und abends während einer gewissen Zeit abwesend, um die Versorgung der Tiere sicherzustellen. Die Kinder seien in einem Alter, in welchem sie insbesondere an Randzeiten auf persönliche Betreuung angewiesen seien. Der Beschwerdeführer lege nicht glaubhaft dar, dass diese Betreuung durch seine Mutter sichergestellt sei, sondern führe lediglich aus, er könne in Ausnahmefällen auf ihre Unterstützung zählen. Demzufolge beziehe sich diese nicht auf fixe Zeiten jeden Tag. Auch im Berufungsverfahren unterlasse er es, ein hinreichend konkretes Betreuungskonzept darzulegen und insbesondere aufzuzeigen, dass die Betreuung der Kinder jederzeit sichergestellt sei. Demgegenüber sei erstellt, dass es der Beschwerdegegnerin möglich sei, die Kinder an den Randzeiten persönlich zu betreuen. Das zukünftig zur Debatte stehende Betreuungsmodell spreche damit für eine alleinige Obhut bei der Beschwerdegegnerin.
3.1.4. Unter dem Gesichtspunkt der Stabilität und Kontinuität erwog die Vorinstanz einerseits, die beiden Kinder seien mit aktuell fünf bzw. sechs Jahren in einem Alter, in welchem sie stärker elternorientiert seien und der sich ausbildende Freundeskreis noch nicht so wichtig sei. Andererseits führte sie aus, mit dem Kindergarteneintritt würden die Kinder beginnen, sich ein ausserfamiliäres Umfeld zu schaffen, womit das Kriterium der Stabilität und Kontinuität auch in Bezug auf den sich bildenden Freundeskreis ein grösseres Gewicht gewinne. Mit einem Wechsel in die alleinige Obhut des Beschwerdeführers müssten die Kinder den Kindergarten wechseln und würden aus den sich bildenden Freundschaften gerissen, was hinsichtlich der notwendigen Stabilität nicht förderlich wäre. Es sei nicht belegt und von der Beschwerdegegnerin bestritten, dass der Beschwerdeführer über ein familiäres Umfeld an seinem Wohnort verfüge. Damit spreche das Kriterium der Stabilität für eine alleinige Obhut bei der Beschwerdegegnerin.
3.1.5. Zusammenfassend könne das Kindeswohl bei alleiniger Obhut bei der Beschwerdegegnerin aktuell besser gewahrt werden. Hierfür sprächen namentlich die persönliche Betreuung an den Randzeiten, welche von der Beschwerdegegnerin besser sichergestellt werden könne, sowie das Kriterium der Stabilität und Kontinuität.
3.2. Der Beschwerdeführer stellt die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin infrage.
3.2.1. In diesem Zusammenhang nimmt er Anstoss daran, dass die Vorinstanz die Abweisung seines in erster Instanz formulierten Antrags auf Einholung eines Obhutsberichts schützte.
3.2.1.1. Die Vorinstanz erwog, das Bezirksgericht habe sich mit den verschiedenen Kriterien in Bezug auf die Obhutszuteilung ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb das Kindeswohl mit einer alleinigen Obhut bei der Beschwerdegegnerin aktuell besser gewahrt sei. Da im Summarverfahren auf aufwändige Beweismassnahmen verzichtet werden könne, sei das Bezirksgericht nicht verpflichtet gewesen, diesbezüglich weitergehende Abklärungen zu tätigen, zumal diese am Beweisergebnis nichts zu ändern vermocht hätten. Der Beschwerdeführer lege insbesondere nicht dar, welchen Erkenntnisgewinn er sich von einem Obhutsbericht konkret erhofft hätte, und beantrage im Berufungsverfahren denn auch keine entsprechende Einholung mehr.
3.2.1.2. Soweit der Beschwerdeführer überspitzten Formalismus rügt (Art. 29 Abs. 1 BV) und dies sinngemäss damit begründet, die Vorinstanz hätte anhand der Begründung in seiner Berufungsschrift erkennen sollen, dass er den Beweisantrag im Rechtsmittelverfahren zu erneuern beabsichtigte, zielt seine Rüge an der Sache vorbei. Wie sich aus der vorstehenden Erwägung ergibt, verweigerte ihm die Vorinstanz nicht die Prüfung der Frage, ob ein Obhutsbericht einzuholen gewesen wäre. Die Kritik des Beschwerdeführers zielt denn auch vielmehr darauf ab, den Verzicht auf Einholung eines entsprechenden Berichts infrage zu stellen.
3.2.1.3. In diesem Zusammenhang bemängelt er eine willkürliche Handhabung der Offizialmaxime [
recte wohl: Untersuchungsmaxime] (Art. 296 ZPO) sowie des Rechts auf Beweis (Art. 8 ZGB [sic]). Allein der Hinweis, die Ausgangslage sei neutral gewesen und die Frage strittig, bei wem das Kindeswohl am besten gewährleistet sei, ist indessen nicht geeignet, den Verzicht auf die Einholung eines Berichts willkürlich erscheinen zu lassen. Weder der Beweisanspruch noch die Untersuchungsmaxime schliessen eine antizipierte Beweiswürdigung aus (Urteil 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.4, nicht publ. in: BGE 145 III 393). Vielmehr müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, welche Tatsachen bzw. Umstände ein Bericht hätte zutage fördern sollen, welche die kantonalen Instanzen festzustellen unterlassen hätten und deren Vorliegen zu einem Obhutsentscheid zu seinen Gunsten hätte führen müssen. Dies tut er nicht, sodass seiner Rüge kein Erfolg beschieden ist.
3.2.2. Ferner moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Beweismittel nicht (genügend) berücksichtigt, welche die mangelnde Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin und deren missbräuchliche Beweggründe für den Kantonswechsel ausweisen würden.
3.2.2.1. Weder der Verweis auf vom Beschwerdeführer eingereichte Ausschreibungen für Arbeitsstellen in unmittelbarer Nähe des früheren Wohnorts der Familie noch jener auf den damaligen Arbeitsvertrag der Beschwerdegegnerin sind geeignet darzutun, dass diese den Wohnort der Kinder verlegt haben soll, um das zuvor gelebte Betreuungsmodell mit hälftiger Betreuung durch beide Elternteile zu verunmöglichen. Damit vermag der Beschwerdeführer keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung auszuweisen.
3.2.2.2. Sodann führt er aus, die Beschwerdegegnerin habe nachweislich damit gedroht, den Wohnsitz zu verlegen, um das bislang gelebte Betreuungsmodell zu verunmöglichen. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz diesbezüglich nicht auf sein selbst verfasstes Transkript von WhatsApp-Nachrichten (gg. Bel. 9) abstellte, welche er nur auszugsweise wiedergegeben hat. Das Dokument ist nicht (wie unter Umständen Screenshots) geeignet zu belegen, dass entsprechende Nachrichten auch tatsächlich versandt und empfangen wurden. Ohnehin fehlt der Kontext, zumal nicht die ganze Unterhaltung dargestellt ist; die angebliche Antwort der Beschwerdegegnerin ("Jo hani") bezieht sich nicht eindeutig auf die Frage des Beschwerdeführers ("Wotsch mer die chliine e wäg näh oder was?"). Ebenso wenig ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verhandlungsprotokoll an der vom Beschwerdeführer genannten Stelle (amtl. Bel. A Nr. 0.2 Frage 8), dass die Beschwerdegegnerin ihm mit dem Umzug hätte die Kinder entziehen wollen. Die Beschwerdegegnerin antwortete auf Frage seines Rechtsvertreters zwar, sie habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er die Kinder endlich abmelden solle, ansonsten werde sie ihm diese wegnehmen. Sie präzisierte allerdings, diese Aussage sei im Rahmen eines heftigen Streites erfolgt. Der Beschwerdeführer wisse genau, dass sie ihm nie die Kinder wegnehmen würde, sie habe das aus den Emotionen heraus gesagt. Inwiefern es willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht auf eine in der Hitze des Gefechts erfolgte Äusserung behaftete, erklärt der Beschwerdeführer nicht. Mit Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin vermag er die vorinstanzlichen Feststellungen mithin nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen.
3.3. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Betreuungssituation bei der Beschwerdegegnerin als besser mit dem Kindeswohl vereinbar einstufte.
3.3.1. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie davon ausgegangen sei, er könne nicht alle auf dem Bauernhof täglich anfallenden Arbeiten ausserhalb der Randzeiten erledigen und habe kein hinreichend konkretes Betreuungskonzept vorgelegt. Der Hinweis darauf, dass er die Kinder nach der Trennung bis zum Kindergarteneintritt hälftig und danach an drei von vier Wochenenden sowie einem Wochentag und der Hälfte der Ferien betreut habe, dient dem Beschwerdeführer nicht. Er erläutert nicht, inwiefern dies belegen solle, dass er bei alleiniger Obhut die Betreuung der Kinder auch für seine Abwesenheiten sicherstellen könne. Im Gegenteil sagte er den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge vor Bezirksgericht aus, er habe jeweils geschaut, dass er die Arbeiten auf dem Hof erledige, wenn die Kinder nicht bei ihm seien. Soweit er geltend macht, die Kinder bereits während des Zusammenlebens im Rahmen der Weiterbildung der Beschwerdegegnerin sowie deren Erwerbstätigkeit zu 80 % mehrheitlich betreut zu haben, fehlt im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Feststellung und in der Beschwerdeschrift der Verweis auf Aktenstellen, welche diese Behauptung stützen würden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang genannte erstinstanzliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2022 betrifft lediglich die Betreuungsverhältnisse seit der Trennung. Auch die von Nachbarn verfassten Schreiben (gg. Bel. 13-17), auf welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Betreuungsfrage verweist, äussern sich nicht zu seinem Tagesablauf. Allein der Umstand, dass er im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin selbständig tätig und damit flexibler sei, genügt nicht, insbesondere wenn er selbst ausführt, er könne kein konkretes Betreuungskonzept präsentieren, da er keine fixen Arbeitszeiten aufweise. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung geradezu unhaltbar erscheinen liesse.
3.3.2. Soweit er der Vorinstanz Willkür vorwirft, da sie den Grundsatz der Gleichwertigkeit von Fremd- und Eigenbetreuung missachtet habe, geht seine Rüge ebenfalls fehl. Entgegen seiner Auffassung war für die Vorinstanz nicht entscheidend, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Obhutszuteilung an ihn beabsichtigte, die Kinderbetreuung zeitweise von seiner Mutter wahrnehmen zu lassen. Ausschlaggebend war, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, dass die Betreuung der Kinder während seiner Abwesenheiten namentlich in der Nacht überhaupt und in jedem Fall sichergestellt wäre. Er führte lediglich aus, seine Mutter könne in Ausnahmefällen aushelfen, nicht aber, dass sie oder eine andere Person regelmässig zu den Kindern schauen würde, wenn der Beschwerdeführer Arbeiten auf dem Hof nachgehen müsse. Angesichts des jungen Alters der Kinder ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz voraussetzte, dass diese nicht allein gelassen werden sollten, und den Obhutsentscheid davon abhängig machte.
3.4. Bei diesen Gegebenheiten kommt dem Kriterium der Stabilität und Kontinuität keine den Entscheid tragende Rolle mehr zu, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Vorinstanz dieses - wie es der Beschwerdeführer behauptet - falsch gewichtet hat. Im Ergebnis hält der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Obhutszuteilung vor dem Willkürverbot stand.
4.
Streitig ist ferner die Regelung betreffend den persönlichen Verkehr. Wie bereits ausgeführt formulierte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren diesbezüglich keinen Eventualantrag aus, doch liess sich der Begründung seiner Rechtsschrift entnehmen, dass er eine Regelung mit mehr als zwei Besuchswochenenden oder einem ausgedehnten Ferienrecht anstrebte (vgl. vorne E. 1.3.2). Angesichts dessen, dass er hier selbst eine Alternative vorgab, kann der Vorinstanz keine Willkür zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie ihm nur das Eine und nicht beides zusprach, auch wenn ein hälftiges Ferienrecht aufgrund der zuvor gelebten alternierenden Obhut wünschenswert gewesen wäre. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; je mit Hinweis).
5.
Was die dem Beschwerdeführer auferlegte Unterhaltspflicht anbelangt, trat die Vorinstanz auf die Berufung nicht ein. Sie begründete dies damit, er habe keinen bezifferten Antrag betreffend die Unterhaltsbeiträge für den Fall seines Unterliegens in der Obhutsfrage gestellt. Er führe lediglich aus, das ihm angerechnete hypothetische Einkommen nicht erzielen zu können, lege aber nicht dar, wie sich dies konkret auf seine Unterhaltspflicht auswirken solle. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe hier die Offizialmaxime willkürlich angewandt. Letztere entbindet den Rechtssuchenden entgegen seiner Auffassung indessen nicht davon, ein auf Geldzahlung gerichtetes Begehren zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.5 mit Hinweisen), sodass der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden ist.
6.
Schliesslich stösst sich der Beschwerdeführer an der Kostenregelung für das Berufungsverfahren.
6.1. Die Vorinstanz auferlegte ihm dem Verfahrensausgang entsprechend sämtliche Prozesskosten, was er für willkürlich und gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossend hält, zumal er teilweise, nämlich mit Bezug auf die Regelung des persönlichen Verkehrs, obsiegt habe.
6.2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat, wovon in familienrechtlichen Verfahren indessen abgewichen werden kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Bei diesem Ermessensentscheid (vgl. Urteil 5A_357/2022 vom 8. November 2023 E. 7.1.3) kann das Gericht insbesondere das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb eines Rechtsstreits sowie auch den Umstand berücksichtigen, dass eine Partei in einer grundsätzlichen Frage obsiegt hat (Urteile 5A_677/2022 vom 20. Februar 2023 E. 5.1.1; 4A_266/2021 vom 16. September 2021 E. 3.3; 4A_171/2021 vom 27. April 2021 E. 5.2; je mit Hinweisen).
6.3. Im Berufungsverfahren war Hauptstreitpunkt die Obhutszuteilung, bezüglich welcher der Beschwerdeführer unterlag. Allein mit dem Hinweis, er habe hinsichtlich der Regelung des persönlichen Verkehrs einen Teilerfolg erreicht, vermag der Beschwerdeführer keine offensichtlich unbillige Ermessensausübung darzutun. Es erscheint angesichts des zuvor Ausgeführten nicht stossend, wenn die Vorinstanz dem teilweisen Obsiegen mit Bezug auf den persönlichen Verkehr lediglich untergeordnete Bedeutung zumass.
7.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller