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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1028/2023  
 
 
Urteil vom 12. Januar 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 7. Dezember 2023 (HB.2023.43). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt mehrere Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung und Factoringbetrug. A.________ war in diesem Zusammenhang bereits in den Jahren 2017 und 2019 in Untersuchungshaft. Am 1. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft erneut Untersuchungshaft für A.________, welche das Zwangsmassnahmengericht am 3. November 2023 vorerst bis zum 26. Januar 2023 (recte: 2024) bewilligte. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 7. November 2023 erhob A.________ Beschwerde gegen die Anordnung der Untersuchungshaft an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses forderte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. November 2023 auf, A.________ bzw. dessen Rechtsvertreter unverzüglich die dem Zwangsmassnahmengericht eingereichten Akten in geeigneter Form und gemäss den Vorgaben zur Aktenführung zuzustellen. Mit Eingabe vom 19. November 2023 bestätigte der Rechtsvertreter von A.________ den Eingang der Akten, machte aber geltend, im Unterschied zur Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht würden diese Akten nun 20 statt 17 Bundesordner umfassen und es lasse sich nicht mehr eruieren, welcher Aktenbestand damals vorgelegen habe. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2023 stellte das Appellationsgericht aufgrund der unzureichenden Akteneinsicht vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.  
Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 7. Dezember 2023 sowie die Haftverfügung vom 3. November 2023 seien vollumfänglich aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ihm sei zufolge einer Verletzung von Art. 5 i.V.m. Art. 13 EMRK wegen ungesetzlichen Freiheitsentzugs eine Entschädigung von Fr. 250.- pro Tag ab dem 3. November 2023 zu entrichten. In formeller Hinsicht beantragt er, ihm sowie den übrigen Verfahrensbeteiligten sei das Dispositiv unmittelbar nach dem getroffenen Entscheid zu eröffnen. 
Das Appellationsgericht sowie die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei wegen ungesetzlichen Freiheitsentzugs eine Entschädigung von Fr. 250.- pro Tag ab dem 3. November 2023 zu entrichten. Dabei handelt es sich um ein neues Begehren, welches unzulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der strafrechtlichen Beschwerde nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin das Recht, welches im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils gegolten hat (Art. 453 Abs. 1 StPO; BGE 129 IV 49 E. 5.3 S. 52, s.a. Urteil 6B_23/2018 vom 26. März 2019 E. 2.6; vgl. auch Urteil 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008). Dementsprechend hat die per 1. Januar 2024 in Kraft tretende Gesetzesänderung in Haftangelegenheiten keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil.  
 
2.  
Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, das Dispositiv des bundesgerichtlichen Entscheids sei unmittelbar nach getroffenem Entscheid (separat) zu eröffnen, ist abzuweisen. Dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) ist Rechnung zu tragen, indem das getroffene Urteil den Verfahrensbeteiligten rasch in begründeter Form eröffnet wird. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 100 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. a und d StPO geltend. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne diese Verletzung nicht geheilt werden. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, ihm hätten vor dem Zwangsmassnahmengericht gerade einmal zwei Stunden zur Verfügung gestanden, um 17 Bundesordner durchzusehen, welche weder über eine Paginierung noch über ein Inhaltsverzeichnis verfügt hätten. Die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgehalten, ihm sei es unter diesen Umstände weder möglich gewesen, sich einen Überblick über die Masse an Akten zu verschaffen, noch habe eine Instruktion hinsichtlich der Verteidigungsstrategie erfolgen können. Sie sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden könne. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine derart krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Akteneinsichtsrechts, könne nicht geheilt werden. Als Folge der massiven Gehörsverletzung sei er mit einem Haftprüfungsverfahren ohne Haftakten und ohne Äusserungsmöglichkeiten konfrontiert gewesen, womit auch keine wirksame Verteidigung möglich gewesen sei. Damit sei der Beschwerdeführer in seiner Würde als Subjekt gänzlich beraubt und zum Objekt degradiert worden. Der Gehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs sei damit völlig entleert worden. Der Beschwerdeführer sei in seinem unantastbaren Kerngehalt, der Menschenwürde, verletzt worden, da er ohne jede Mitwirkungs- und Mitgestaltungsmöglichkeit zum reinen Verfügungsobjekt degradiert worden sei. Seine Rolle habe sich auf jene der Anwesenheit und des Empfangs des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts beschränkt. Dies stelle ein Paradebeispiel von Kabinettjustiz dar.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 143 V 71 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Das Recht auf Akteneinsicht im Haftverfahren gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO ist Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehörs. Notwendige Vorbedingung für eine effektive Wahrnehmung dieses Rechts ist das Bestehen von Akten sowie deren vollständige und korrekte Führung (MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 100 StPO). Entsprechend besteht als spiegelbildliches Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht eine Aktenführungspflicht der Strafbehörden (BGE 124 V 372 E. 3b), die in Art. 100 StPO geregelt ist (Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1).  
 
3.2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwog, die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich des Zustands der im Vorfeld der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung stehenden Akten erweise sich als berechtigt. Es erscheine innert der gewährten Vorbereitungszeit kaum möglich, sich ohne Inhaltsverzeichnis einen Überblick über einen Aktenbestand des vorliegenden Umfangs zu verschaffen, zumal erschwerend hinzu komme, dass die Akten zeitlich überschneidend von drei Verteidigern zur Vorbereitung benötigt worden seien. Zumindest von den zentralen Dokumenten hätten Kopien gemacht werden müssen. Weiter bestehe in Zeiten der dualen Aktenführung auch kein Hindernis, allen Verteidigern die Akten in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Staatsanwaltschaft sei für die Aufbereitung der Akten verantwortlich und hätte für die notwendige Vervielfältigung der Akten aufgrund der geplanten Verhaftung genügend Zeit gehabt. Es liege folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Nachdem aber die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens vor der Vorinstanz auf deren entsprechende Verfügung hin die Verteidigung mit den gesamten digitalen Akten bedient habe, hätten die Akten nunmehr der Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren in gewünschter Form vorgelegen. Da die Beschwerdeinstanz mit voller Kognition urteile, sei damit die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt.  
 
3.4. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Indem dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht 17 ungeordnete bzw. unpaginierte Bundesordner ohne Inhaltsverzeichnis zur Akteneinsicht überlassen wurden, anhand derer er sich ein - wenn auch vorerst nur summarisches - Bild über den Tatvorwurf hätte machen sollen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Voraussetzung für die Ausübung des rechtlichen Gehörs, insbesondere im Haftverfahren, ist, dass die Parteien rasch Kenntnis des Akteninhalts erhalten. Dies erscheint vorliegend aufgrund der umfangreichen, nicht geordneten Akten praktisch unmöglich. Von einer systematischen Ablage bzw. von einem zweckmässigen und ausführbarem Akteneinsichtsrecht kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es war dem Verteidiger praktisch unmöglich, innert der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit sich genügend mit den Akten und den erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör unter den vorgegebenen Modalitäten der Akteneinsichtsnahme tatsächlich wahrzunehmen.  
Gemäss der erwähnten ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann jedoch selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie sie hier vorliegt, ein Mangel geheilt werden, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 3.2 hiervor). Diese Voraussetzungen sind hier in Anbetracht des Haftverfahrens und des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurden alsdann auf Aufforderung der Vorinstanz hin unbestrittenermassen die kompletten Akten zur Einsichtnahme (elektronisch) zugestellt. Er konnte somit nach erfolgter Akteneinsicht seine Beschwerde vor der Vorinstanz erheben, die sowohl Sachverhalt wie Rechtslage mit gleicher Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht prüfen konnte. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt betrachtet. Schliesslich erweist sich auch die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet, es sei ihm keine wirksame Beschwerdemöglichkeit gewährleistet gewesen, da mindestens eine Beschwerde an eine Instanz möglich sein müsse, die über volle Sachverhalts- und Rechtskontrolle verfüge. Wie erwähnt, verfügt die Vorinstanz über dieselbe Kognition wie das Zwangsmassnahmengericht und konnte seine Beschwerde sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Bezug auf die Rechtsanwendung ohne Einschränkung überprüfen. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 224 Abs. 2 StPO. Er macht geltend, der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft sei nicht innert 48 Stunden bei der Vorinstanz erfolgt, sondern erst nach 49 Stunden und 55 Minuten. Seiner Auffassung nach hätte das Zwangsmassnahmengericht folglich nicht auf den Haftanordnungsantrag eintreten dürfen.  
 
4.2. Nach der Strafprozessordnung hat die Staatsanwaltschaft maximal 48 Stunden Zeit bis zur Einreichung des Haftantrags (Art. 224 Abs. 2 StPO). Anschliessend stehen dem Zwangsmassnahmengericht maximal 48 Stunden zu, seinen Haftentscheid zu fällen (Art. 226 Abs. 1 StPO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebots (Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.1 mit Hinweisen; Urteile 1B_174/2023 vom 21. April 2023 E. 2.2; 1B_633/2022 vom 10. Januar 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz stellte fest, der Beschwerdeführer sei am 31. Oktober 2023 um 06:20 Uhr an seinem Wohnort angehalten worden. Die Aktenzustellung sei zwar erst am 2. November 2023 um 08:15 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht und somit erst nach den 48 Stunden erfolgt, jedoch habe die Staatsanwaltschaft ihren Haftantrag bereits am 1. November 2023 per E-Mail dem Zwangsmassnahmengericht zugestellt. Damit sei eine Fristüberschreitung widerlegt, zumal ohnehin entscheidend sei, dass die Gesamtfrist von 96 Stunden zwischen Festnahme und Entscheid nicht überschritten werden dürfe.  
 
4.4. Es ist unbestritten, dass die Gesamtfrist von 96 Stunden zwischen der Festnahme und dem Entscheid nicht überschritten wurde. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist für die festgenommene Person einzig diese Zeitspanne massgebend (vgl. E. 4.2 hiervor). Von untergeordneter Bedeutung ist hingegen, wie sich die einzelnen Verfahrensschritte vor dem Haftentscheid zeitlich verteilen. Eine Aufrechterhaltung der Haft wird daher nicht schon dann gesetzwidrig, wenn die Staatsanwaltschaft den Haftantrag nicht innert 48 Stunden nach der Festnahme stellt. Selbst wenn mithin nicht auf die Vorabzustellung des Haftantrags per E-Mail abgestellt und folglich eine Überschreitung der 48-Stunden-Frist angenommen würde, erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das Zwangsmassnahmengericht nicht auf den verspätet gestellten Haftantrag hätte eintreten dürfen, als unbegründet.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, sein Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 StPO sowie auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt worden. Der Zwangsmassnahmenrichter habe unmöglich genügend Zeit gehabt, um die im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft aufgestellten Behauptungen in sachverhaltlicher Hinsicht auch bloss summarisch zu erfassen und zu prüfen. Der zuständige Richter räume selber ein, er habe die Haftanträge "kurz" angesehen. Daraus müsse gefolgert werden, dass eine inhaltliche Prüfung nicht ansatzweise stattgefunden habe. Damit beschränke sich die Arbeit des Zwangsmassnahmengerichts faktisch auf jene eines "behördlich ausgelagerten Sekretariats der Staatsanwaltschaft".  
 
5.2. Die Vorinstanz erwog, es bestehe kein Anlass, an der Darstellung des zuständigen Richters zu zweifeln, wonach er sich - unter Inkaufnahme von Aufwand ausserhalb der üblichen Bürozeiten - hinreichend mit dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft und den ihm vorliegenden Akten beschäftigt habe. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, insbesondere die von ihm vorgenommenen Berechnungen der dem zuständigen Richter angeblich zur Verfügung stehenden Zeit von maximal vier Stunden sowie die Behauptung, das Zwangsmassnahmengericht habe sich darauf beschränkt, den Haftantrag der Staatsanwaltschaft abzuschreiben, vermögen an der zutreffenden vorinstanzlichen Auffassung nichts zu ändern. Wie den Akten entnommen werden kann, hat sich das Zwangsmassnahmengericht in seiner achtseitigen Verfügung hinreichend mit dem Tatverdacht und den besonderen Haftgründen auseinandergesetzt. Wie viel Vorbereitungszeit dem zuständigen Richter bzw. Gerichtsschreiber zur Verfügung standen, ist nicht entscheidend. Einzig aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Haftanordnung gefolgt ist, lässt sich sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht schliessen, das Zwangsmassnahmengericht "entkleide sich gänzlich seiner richterlichen Kontrollfunktion und mache sich zum bedingungslos verlängerten Arm der Staatsanwaltschaft". Es ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargetan, inwiefern die Garantie eines fairen Verfahrens bzw. sein Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht vorliegend verletzt worden sein sollen. Die Rüge ist abzuweisen.  
 
6.  
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO). 
Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid einen dringenden Tatverdacht, den Haftgrund der Kollusionsgefahr sowie der Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft als gegeben. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es bestehe kein dringender Tatverdacht (vgl. E. 7 hiernach) und kein besonderer Haftgrund (vgl. E. 8 hiernach). Ausserdem erweise sich die Untersuchungshaft als unverhältnismässig, da in Verletzung des qualifizierten Beschleunigungsgebots, der Unschuldsvermutung sowie des Diskriminierungsverbots die Haft nach wie vor aufrechterhalten werde (vgl. E. 9 hiernach). 
 
7.  
 
7.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
7.2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, als zuständiger Immobilienbewirtschafter der B.________ AG, fingierte Rechnungen für Handwerksbetriebe, die in seinem Umfeld anzusiedeln seien, gestellt bzw. visiert und an die B.________ AG weitergeleitet zu haben. Dies, obschon die Handwerksbetriebe die fakturierten Arbeiten nie ausgeführt hätten. Die Vorinstanzen stützen sich für die Bejahung des dringenden Tatverdachts hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs hauptsächlich auf die Strafanzeige der B.________ AG und die von ihr vorgenommenen Abklärungen. Bei letzteren handelt es sich namentlich um diverse Hausbegehungen, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass die abgerechneten Arbeiten nie erbracht bzw. ausgeführt worden sind. Ohne der durch das Sachgericht vorzunehmenden Beweiswürdigung vorzugreifen, ist der Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen, wonach in der aktenkundigen Strafanzeige nachvollziehbar geschildert wird, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, der Beschwerdeführer könnte die ihm vorgeworfenen Straftaten verübt haben.  
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Strafanzeige stelle nichts anderes als eine Parteibehauptung dar, die einen hinreichenden oder dringenden Tatverdacht nicht per se begründe. Zudem habe keine Überprüfung der in der Strafanzeige aufgestellten Behauptungen durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden. Diese Ausführungen ändern jedoch nichts daran, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids genügend konkrete Anhaltspunkte vorlagen, wonach sich der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Betrugs strafbar gemacht haben könnte. Die Vorinstanz durfte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts im jetzigen Verfahrensstadium mit vertretbaren Gründen bejahen. 
Dasselbe gilt auch hinsichtlich des dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfenen Factoringbetrugs zum Nachteil der C.________ AG. Gemäss der von der C.________ AG eingereichten Strafanzeige besteht der Verdacht, dass Lieferscheine gefälscht worden seien und die Unterschriften nicht von den angegebenen Personen stammten. Die Debitoren der inkriminierten Rechnungen würden alle aus dem Umfeld des Beschwerdeführers bzw. eines Mitbeschuldigten stammen. Verschiedene Debitoren der D.________ GmbH, für welche der Beschwerdeführer gearbeitet habe, würden bestreiten, die angeblich gelieferte Ware erhalten zu haben bzw. eine Geschäftsbeziehung mit der D.________ GmbH unterhalten zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den Tatverdacht gestützt auf die Strafanzeige, was die Vorinstanz schützte. Der Beschwerdeführer bemängelt auch diesbezüglich wiederum einzig, dass sich der Tatverdacht primär auf die Strafanzeige der C.________ AG stütze. Dabei unterlässt er es aber, selbst Argumente aufzuführen, weshalb er in der Strafanzeige zu Unrecht beschuldigt werde. Damit vermag er die Annahme des dringenden Tatverdachts nicht umzustossen. Die Bejahung des dringenden Tatverdachts, welche sich vordergründig auf die Strafanzeige stützt, verletzt angesichts des frühen Ermittlungsstadiums und der aufwändigen Ermittlungen kein Bundesrecht. Im Übrigen ist eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse dem Sachgericht vorzubehalten (vgl. E. 7.1 hiervor). 
 
8.  
 
8.1. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die oder der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2). Nach Abschluss der Strafuntersuchung bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung (BGE 137 IV 122 E. 4.2).  
 
8.2. Die Vorinstanz bejahte den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr. Zur Begründung verwies sie vorab auf das diffuse Firmengeflecht, welches entflochten werden müsse und von welchem der Beschwerdeführer Teil sei. Dabei seien die Aussagen der Beteiligten zweifellos von Relevanz und die Gefahr einer Absprache unter den Mitbeschuldigten sei evident. Angesichts der umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen, welche der unter anderem dem Beschwerdeführer vorgeworfene gewerbsmässige Betrug sowie Factoringbetrug nach sich ziehen und im Hinblick auf die Vielzahl weiterer Beteiligten besteht, wie von der Vorinstanz erwogen, vorliegend ein grosses Interesse an einer unbeeinflussten Befragung. Denn die Aussagen der Mitbeschuldigten sowie von vermeintlichen Rechnungssteller und übrigen Mitarbeiter sind für die Strafuntersuchung von grosser Relevanz.  
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, namentlich, ihm sei schon seit längerer Zeit bekannt, dass gegen ihn ermittelt werde und allfällige Kollusionshandlungen hätten daher schon längstens stattgefunden, ist nicht geeignet, Kollusionsgefahr zu verneinen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, sind ihm die konkreten Tatvorwürfe erst jetzt bekannt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, es bestehe nunmehr beim Beschwerdeführer ein gesteigertes Interesse daran, die Aussagen mit jenen der Mitbeschuldigten abzugleichen und andere Beteiligte zu beeinflussen. Die Vorinstanz ging unter den gegebenen Umständen im Ergebnis zu Recht davon aus, es sei ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Haftentlassung die Mitbeschuldigten bzw. die tatsächlichen oder vermeintlichen Rechnungssteller nicht verrichteter Arbeiten beeinflussen, um die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen. Die Vorinstanz bejaht die Kollusionsgefahr unter den gegebenen Umständen zu Recht. Damit kann offenbleiben, ob darüber hinaus, wie von der Vorinstanz angenommen, auch der besondere Haftgrund der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO) zu bejahen ist. 
 
8.3. Der Beschwerdeführer bemängelt im Zusammenhang mit den angeblich notwendigen Einvernahmen, dass seit seiner Verhaftung bisher keine einzige Befragung von irgendwelchen Handwerkern oder Rechnungsstellern durchgeführt worden sei. Dies stelle eine gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots dar. Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass seit der Verhaftung des Beschwerdeführers etwas mehr als zwei Monate vergangen sind. Dass bisher noch keine Einvernahmen stattgefunden haben, stellt (noch) keine ungebührliche Verschleppung bzw. Verzögerung des Verfahrens dar. Die Strafverfolgungsbehörden sind jedoch angehalten, das Verfahren beförderlich zu führen und insbesondere auch die notwendigen Einvernahmen zeitnah durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 StPO).  
 
9.  
Die angeordnete Untersuchungshaft ist sodann auch nicht unverhältnismässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern beim derzeitigen Ermittlungsstand die Kollusionsgefahr mit der Anordnung von Ersatzmassnahmen wirksam gebannt werden könnte. Inwiefern sich die Untersuchungshaft in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig erweisen solle, wie vom Beschwerdeführer behauptet, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwas mehr als zwei Monaten in Untersuchungshaft. Angesichts der diversen gegen ihn laufenden Strafverfahren, u.a. wegen gewerbsmässigen Betrugs, welcher mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird (vgl. Art. 146 Abs. 2 StGB), hat er bei einer Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer schliesslich ableiten, wenn er vorbringt, die Unschuldsvermutung werde durch die Untersuchungshaft verletzt und die beschuldigte Person "gegenüber dem nicht tatverdächtigen Unschuldigen diskriminiert". Diese Rügen erweisen sich ebenfalls als unbegründet. 
 
10.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr· 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Januar 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier