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«AZA 7» 
B 57/99 Vr 
 
 
IV. Kammer 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2001 
 
in Sachen 
K.________, 1949, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
SPIDA Personalvorsorgestiftung 2. Säule, Bergstrasse 21, Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
 
A.- Der 1949 geborene K.________ war seit Mai 1984 Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Firma X.________ AG und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Konkurs der Firma (3. März 1997) bei der SPIDA Personalvorsorgestiftung 2. Säule (nachfolgend Stiftung) vorsorgeversichert. Seit Jahren leidet er an Rücken- und seit einem am 15. April 1994 erlittenen Unfall zusätzlich an Schulterschmerzen. Von September 1994 bis September 1995 bezog er eine ganze, daran anschliessend bis Ende Juni 1998 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. 
 
B.- Am 7. März 1998 reichte K.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage ein mit dem Begehren, die Stiftung sei anzuweisen, ihm das seit September 1994 vorenthaltene Invalidengeld der 2. Säule inkl. Zins ab wann rechtens auszubezahlen. 
Mit Entscheid vom 11. August 1999 hiess das Verwaltungsgericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Stiftung, K.________ vom 1. Februar 1995 bis 31. August 1995 eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 518.35 und vom 1. September 1995 bis 31. August 1997 eine halbe von monatlich Fr. 290.65 zuzüglich Zins auszurichten, wobei es gleichzeitig feststellte, dass für die Jahre 1995 und 1996 ein Anspruch infolge Überversicherung entfallen sei. Weiter wies es die Stiftung an, dem zuständigen Konkursamt zu viel bezahlte Prämien in Höhe von Fr. 23'468.90 und der neuen Vorsorgeeinrichtung das Freizügigkeitsguthaben ab 1. März 1997 von Fr. 31'244.60 und ab 1. September 1997 von Fr. 33'592.70 zu überweisen. 
 
C.- K.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit abzuändern, als vom 1. Februar 1995 bis 31. August 1995 eine ganze Invalidenrente von Fr. 29'466.- und vom 1. September 1995 bis 31. August 1997 eine entsprechende halbe zuzüglich Zins auszurichten sei. Weiter seien die Versicherung ab 1. Januar 1994 prämienbefreit zu erklären und der Rückerstattungsbetrag unter Berücksichtigung der Prämienbefreiung sowie die Freizügigkeitsleistung neu zu berechnen. 
Die Stiftung verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung beantragt, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die massgeblichen Lohnverhältnisse des Versicherten zu präzisieren seien. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ab Februar bis September 1995 Anspruch auf eine ganze und bis Ende August 1997 auf eine halbe Rente der Stiftung hat. Uneinig sind sich indessen die Parteien zunächst über die betragsmässige Höhe des Anspruchs sowie - damit zusammenhängend - die Berechnung der Überentschädigung für das Jahr 1996. 
 
3.- a) Nach Ziff. 2.3.2. der Allgemeinen Bestimmungen (AB) des Reglementes der Beschwerdegegnerin errechnet sich die Höhe der Invalidenrenten aus dem bis zur Invalidierung gebildeten Alterskapital sowie der Summe der Altersgutschriften der bis zum Rücktrittsalter fehlenden Jahre ohne Zinsen. Der für die fehlenden Jahre massgebende Lohn entspricht mindestens dem durchschnittlichen koordinierten Lohn der letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt der Invalidierung. Hat der Versicherte während den letzten 12 Kalendermonaten nicht immer die vollen Beiträge geleistet, so werden nur die Monate mit voller Beitragszahlung in die Durchschnittsberechnung einbezogen. Unter Invalidierung ist die Entstehung der Invalidität im Sinne von Ziff. 2.3.1. AB zu verstehen, wonach diese vorliegt, wenn der Versicherte vorübergehend oder dauernd erwerbsunfähig, d.h. ausserstande ist, seinen Beruf oder eine andere ihm seinen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie mit Rücksicht auf seine bisherige Lebensstellung zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben. 
 
b) Vorliegend ist eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit 
ab 2. Oktober 1990 ausgewiesen, die bis 28. September 1993 von mehreren Phasen vollen Leistungsvermögens unterbrochen wurde. Daran anschliessend war der Versicherte bis 29. Januar 1995 ununterbrochen (teilweise) arbeitsunfähig. 
Eine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit nahm die Invalidenversicherung ab ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit (29. September 1993) an, wies doch der Beschwerdeführer bis 1993 kein der Arbeitsunfähigkeit entsprechend vermindertes Erwerbseinkommen auf. Der 29. September 1993 kann daher auch vorliegend als Invalidisierungszeitpunkt angenommen werden (BGE 118 V 40 Erw. 2b/aa). 
 
c) Weil aber der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits teilweise arbeitsunfähig war, kann im Zusammenhang mit der Rentenberechnung entgegen der Auffassungen der Vorinstanz und der Stiftung nicht auf das Erwerbseinkommen 1993 abgestellt werden. Ziff. 2.3.2. AB ist dahingehend zu verstehen, dass diejenigen Monate zu berücksichtigen sind, in denen der Versicherte voll arbeitsfähig war. In den 12 Monaten vor dem 29. September 1993 war dies im Dezember 1992 sowie Januar, Juni, Juli und August 1993 der Fall. Das Einkommen dieser einzelnen Monate mit voller Arbeitsfähigkeit lässt sich indessen nicht zuverlässig ermitteln. Es ist deshalb gemäss Abschnitt B lit. a und b des Reglements auf den durchschnittlichen koordinierten Lohn der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (2. Oktober 1990) abzustellen. Gemäss individuellem Konto (IK) der AHV erzielte er 1989 ein Einkommen von Fr. 77'379.- und 1990 ein solches von Fr. 92'930.-, woraus sich für die genannte Zeitspanne ein koordinierter Lohn von Fr. 69'842.- errechnet ([Fr. 77'379.- : 12 x 3] + [Fr. 92'930.- : 12 x 9] - Fr. 19'200.- [Koordinationsabzug]). 
 
4.- Bei der Berechnung der Überentschädigung für das Jahr 1996 setzte das kantonale Gericht beim Erwerbseinkommen einen Betrag von Fr. 63'522.- ein, was nicht nachvollziehbar ist. Vielmehr ergibt sich aus dem IK-Auszug ein Wert von Fr. 26'753.-. Da der Beschwerdeführer damit zusammen mit den anderen, in der Höhe unbestrittenen Einkünften 1996 selbst bei Mitberücksichtigung der Zusatzrente für die Ehefrau (Art. 24 Abs. 2 BVV 2; vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil P. vom 28. Dezember 2000, B 44/98) ein Gesamteinkommen von höchstens Fr. 60'079.- erzielte, beläuft sich im Vergleich zu 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes (Fr. 90'000.-) ein "Fehlbetrag" von beinahe Fr. 30'000.-. Damit steht fest, dass im fraglichen Jahr bei Bezahlung der ungekürzten Rente keine Überentschädigung resultiert. 
 
5.- Es bleibt der Beginn der Prämienbefreiung zu prüfen. Während der Beschwerdeführer Prämienbefreiung ab 1. Januar 1994 verlangt, legte die Vorinstanz deren Beginn auf den 1. September 1994 fest. Damit hat sie übersehen, dass die Befreiung von der Beitragszahlung gemäss Abschnitt D lit. b des Reglements nach 3 Monaten ununterbrochener Erwerbsunfähigkeit eintritt. Vorliegend setzte die ununterbrochene Erwerbsunfähigkeit am 29. September 1993 ein (vgl. Erw. 3b), womit die 3-monatige Frist ab diesem Datum zu laufen begann. Der Beschwerdeführer beantragt die Prämienbefreiung somit zu Recht ab 1. Januar 1994. Entsprechend ist die Höhe der Prämienrückerstattung und der Freizügigkeitsleistung neu zu berechnen. 
 
6.- Die Sache ist nach dem Gesagten an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über die dem Beschwerdeführer zustehenden Leistungen im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsge- 
richts des Kantons Bern vom 11. August 1999 aufgehoben 
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, 
damit sie im Sinne der Erwägungen über die Klage neu 
entscheide. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 12. Februar 2001 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
 
 
 
Der Gerichtsschreiber: