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[AZA 7] 
I 577/01 
I 648/01 Gb 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Lustenberger, Ferrari und nebenamtlicher 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Urteil vom 12. Februar 2002 
 
in Sachen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Gesuchstellerin, 
 
und 
S.________, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
betreffend Erläuterung bzw. Berichtigung des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2001 
 
in Sachen: 
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich 
 
A.- Mit Verfügungen vom 12. März 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich S.________ mit Wirkung ab 
1. April 1998 eine halbe und ab 1. Juli 1998 ein ganze Invalidenrente zu. Die gegen die Gewährung einer halben Rente für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1998 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im dem Sinne teilweise gut, dass die Verfügung aufgehoben und festgestellt wurde, dass ab 1. März 1998 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Juni 1998 auf eine ganze Invalidenrente bestehe (Entscheid vom 25. September 2000). In teilweiser Gutheissung der von S.________ mit dem Begehren um Zusprechung einer höheren Rente ab einem früheren Zeitpunkt erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid und die Verwaltungsverfügungen vom 12. März 1999 dahingehend ab, dass der Versicherten ab 
1. März 1998 eine Viertelsrente, ab 1. April 1998 ein halbe Rente und ab 1. Mai 1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde (Urteil vom 14. August 2001; I 650/00). 
 
 
B.- Die IV-Stelle des Kantons Zürich ersucht mit Eingabe vom 17. September 2001 um Erläuterung bzw. Berichtigung des letztinstanzlichen Urteils mit der Feststellung, dass die Rentenfestsetzung im Widerspruch zu den Erwägungen stehe und rechnerische Unstimmigkeiten enthalte. 
S.________ lässt mit Schreiben vom 18. September 2001 ebenfalls um Erläuterung bzw. Berichtigung des Urteils vom 14. August 2001 ersuchen, wobei sie geltend macht, auf Grund der Erwägungen bestehe Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Dezember 1997 und auf eine ganze Rente ab 1. März 1998. 
Die IV-Stelle und S.________ verzichten auf eine Vernehmlassung zum Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuch der Gegenpartei. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Weil die beiden Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuche das nämliche Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. August 2001 betreffen und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen). 
 
2.- Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 145 Abs. 1 OG). Diese Regelung gilt laut Art. 135 OG in gleicher Weise für die Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. 
 
Die Erläuterung dient (für das Folgende siehe BGE 110 V 222) dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , S. 228; Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II S. 945-946), nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche (BGE 101 Ib 223 Erw. 3; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 216). Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (BGE 104 V 53 Erw. 1 mit Hinweis; RSKV 1982 Nr. 479 S. 59 Erw. 1a). 
Die Berichtigung ist dazu bestimmt, Redaktions- und Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen zu beheben (BGE 110 V 222; vgl. auch Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, S. 76 ff.). 
3.- Im Urteil vom 14. August 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die von der IV-Stelle auf Grund der Arbeitsunfähigkeit vorgenommene Invaliditätsbemessung dem Grundsatz nach bestätigt, teilweise jedoch einen anderen Grad der Arbeitsunfähigkeit angenommen und diese auf 20 % für die Zeit bis März 1997, 50 % für April bis Oktober 1997, 80 % für November 1997 bis Februar 1998 und 100 % ab März 1998 festgesetzt. Nicht damit überein stimmt die Schlussfolgerung, wonach die Voraussetzungen für eine Viertelsrente ab 1. März 1998, für eine halbe Rente ab 1. April 1998 und für eine ganze Rente ab 1. Mai 1998 erfüllt waren. 
Vielmehr ist der Anspruch auf die Viertelsrente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bereits am 1. Dezember 1997 entstanden (1 Monat zu 80 %, 7 Monate zu 50 % und 4 Monate zu 20 % = 42,5 %). Ab 1. März 1998 steht der Versicherten eine ganze Rente zu, nachdem sie in diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Monate in dem für den Anspruch auf die ganze Rente erforderlichen Mass von mindestens zwei Dritteln arbeits- und erwerbsunfähig war (Art. 88a Abs. 2 Satz 2 IVV). Die Erwägungen und das Dispositiv des Urteils vom 14. August 2001 sind in diesem Sinn zu berichtigen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuche werden 
gutgeheissen. 
 
II. Dispositiv-Ziffer I des Urteils vom 14. August 2001 wird dahingehend berichtigt, dass S.________ Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Dezember 1997 und auf 
 
 
eine ganze Invalidenrente ab 1. März 1998 hat. 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV. S.________ wird für dieses Verfahren aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zugesprochen. 
 
 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht 
des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 12. Februar 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: