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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.85/2004 /kil 
 
Urteil vom 12. Februar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiberin Diarra. 
 
Parteien 
A. und B.________, 
C. und D.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Einreisesperre, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, Beschwerdedienst, vom 16. Januar 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Der mazedonische Staatsangehörige A.________ (geboren 1959) arbeitete ab 1982 zunächst als Saisonnier in der Schweiz. Im Jahre 1985 wurde ihm eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt. Ende 1988 heiratete er eine Landsfrau und zog sie in die Schweiz nach. Dem Paar wurden in der Schweiz zwei Kinder geboren. 
 
Mit Verfügung vom 16. Juli 1999 verweigerte die Fremdenpolizei des Kantons Thurgau (heute: Ausländeramt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und ordnete die Wegweisung von A.________ und seiner Familie aus dem Kantonsgebiet an. Diese Verfügung wurde auf Beschwerde hin letztinstanzlich vom Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigt. 
2. 
Das Bundesamt für Ausländerfragen (heute: IMES) verfügte am 4. September 2002 gegen A.________ eine auf drei Jahre befristete Einreisesperre. Am 5. März 2003 wurde A.________ zwangsweise in sein Heimatland zurückgeführt. Die Ehegattin reiste ihm zwei Tage später mit den Kindern nach. 
 
Mit Entscheid vom 16. Januar 2004 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die gegen die Einreisesperre erhobene Beschwerde ab. 
3. 
Dagegen erheben A.________, seine Ehegattin und die beiden Kinder mit Eingabe vom 1. Februar 2004 Beschwerde an das Bundesgericht. 
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement zur Vernehmlassung einzuladen. 
4. 
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die vom Justiz- und Polizeidepartement bestätigte Einreisesperre. Die sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer können von vornherein vom Bundesgericht nicht gehört werden, da sie nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden. 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei gegen die Einreisesperre unzulässig. Die Eingabe der Beschwerdeführer kann somit nicht als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen werden. 
 
Der Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements kann jedoch auch nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, da diese nur gegen kantonale Entscheide zulässig ist (Art. 84 Abs. 1, Art. 86 Abs. 1 OG). Die Eingabe der Beschwerdeführer kann daher auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde behandelt werden. 
5. 
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unzulässig und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Im Übrigen behält sich das Bundesgericht vor, weitere Eingaben dieser Art zukünftig nicht mehr förmlich zu behandeln. 
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführer wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Beschwerdedienst, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Februar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: