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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_31/2008 
 
Urteil vom 12. Februar 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Lenzburg, Gerichtspräsidentin II, Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau, 
Y.________, weiterer Beteiligter. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob am 24. Februar 2006 beim Bezirksgericht Lenzburg Anklage gegen X.________ wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Betrugs, Drohung, Veruntreuung, betrügerischen Konkurses, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das ANAG. 
 
2. 
Die Gerichtspräsidentin II des Bezirksgerichts Lenzburg gab X.________ mit Verfügung vom 5. Juli 2006 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2005 einen amtlichen Verteidiger bei. Am 20. Februar 2007 verfügte die Gerichtspräsidentin II die Entlassung des amtlichen Verteidigers. Auf Begehren von X.________ gewährte sie ihm mit Verfügung vom 6. März 2007 u.a. eine Fristverlängerung zur Bezeichnung eines Verteidigers bis zum 23. März 2007. Mit Verfügung vom 29. März 2007 verlängerte sie die Frist letztmals bis zum 13. April 2007. 
 
Ein weiteres Begehren von X.________ um Verfahrenssistierung wies die Gerichtspräsidentin II mit Verfügung vom 12. April 2007 ab. Dabei verlängerte sie ihm die Frist zur Bezeichnung eines neuen, eventuell amtlichen Verteidigers letztmals um fünf Tage ab Zustellung dieser Verfügung. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 3. Juli 2007 abwies. Auf eine dagegen von X.________ am 17. September 2007 erhobene Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht infolge verspäteter Beschwerdeeinreichung mit Urteil vom 3. Oktober 2007 nicht ein (Verfahren 1B_215/2007). 
 
3. 
Die Präsidentin II des Bezirksgerichts Lenzburg verfügte am 12. November 2007 wie folgt: 
- In Anwendung von § 59 StPO wird dem Angeklagten die amtliche Verteidigung bewilligt. Als amtlicher Verteidiger wird lic. iur. Y.________, Fürsprecher, ernannt." 
Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 abwies. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass gemäss § 61 Abs. 2 StPO/AG die Verfahrensleitung der zu vertretenden Partei von Amtes wegen einen amtlichen Verteidiger bestimmt, wenn die Partei zu dessen Wahl keinerlei Wünsche äussert. Dem Beschwerdeführer sei bereits mehrfach Frist zur Bezeichnung eines Verteidigers angesetzt worden. Bis anhin habe dieser offenbar keinen Verteidiger seiner Wahl bezeichnet. Der Beschwerdeführer mache geltend, den amtlichen Verteidiger nicht gefunden zu haben. Indirekt mache er damit auch klar, dass er keinerlei Gründe gegen die Person des amtlichen Verteidigers anzuführen in der Lage sei. Es bestehe daher kein Anlass, die von der Gerichtspräsidentin II dem Beschwerdeführer zugeteilte Verteidigung aufzuheben und das Verfahren weiter zu verzögern. Im Übrigen sei dem Beschwerdeführer die falsche Ortsbezeichnung Lenzburg statt Niederlenz bei der Büroadresse des ihm zugeteilten amtlichen Verteidigers aufgefallen, führe er doch in der Beschwerde selbst an, den amtlichen Verteidiger auch in Niederlenz gesucht zu haben. 
 
4. 
X.________ führt mit Eingabe vom 31. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
5. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die in Anwendung kantonalen Rechts erfolgte Ernennung des amtlichen Verteidigers gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstossen sollte. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, da die Beschwerdekammer auf seine Argumente nicht eingegangen sei, legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheids wesentliche Gesichtspunkte ausgeklammert haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
6. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Lenzburg, Gerichtspräsidentin II, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Fürsprecher Y.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. Februar 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli