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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_141/2008 /len 
 
Urteil vom 12. Februar 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
C.________, 
vertreten durch Fürsprecher Karl Ludwig Fahrländer, 
D.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid 
des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen, Gerichtspräsident 3, vom 8. Dezember 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung mit Entscheid vom 8. Dezember 2008 abwies und in der Rechtsmittelbelehrung festhielt, dass gegen den Entscheid Rekurs an den Appellationshof des Kantons Bern erhoben werden könne; 
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 12. Dezember 2008 datierte Eingabe einreichte, aus der ersichtlich war, dass sie gegen den erwähnten Entscheid eventuell Beschwerde erheben wollte; 
dass die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 angefragt wurde, ob ihr Brief vom 12. Dezember 2008 formell als Beschwerde zu behandeln sei, das heisst ein bundesgerichtliches Verfahren eröffnet werden solle; 
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 17. Dezember 2008 zudem darauf hinwies, dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 8. Dezember 2008 gemäss der Rechtsmittelbelehrung nicht kantonal letztinstanzlich ergangen sei, weshalb auf die von ihr eventuell erhobene Beschwerde gemäss Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG nicht eingetreten werden könnte; 
dass die Beschwerdeführerin ein vom 22. Dezember 2008 datiertes Antwortschreiben einreichte, aus dem abgeleitet werden kann, dass sie darauf beharrt, das Bundesgericht anzurufen; 
dass die Beschwerde an das Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG); 
dass der Entscheid des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises IV Aarwangen-Wangen vom 8. Dezember 2008 mit Rekurs beim Appellationshof des Kantons Bern angefochten werden konnte (Art. 81 Abs. 1 ZPO BE); 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtskreis IV Aarwangen-Wangen, Gerichtspräsident 3, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Februar 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin