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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_68/2009/don 
 
Verfügung vom 12. Februar 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Zurzach (Präsident). 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (für das Appellationsverfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils), 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 des Bezirksgerichts Zurzach. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 19. Januar 2009 des Bezirksgerichts Zurzach, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
verfügt die Präsidentin: 
 
1. 
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_68/2009 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zurzach schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Februar 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann