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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_1029/2009 
 
Urteil vom 12. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Oktober 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem 1980 geborenen M.________ mit Verfügungen vom 18. Dezember 2008 eine ausserordentliche ganze Invalidenrente ab 1. März 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zusprach, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. Oktober 2009 abwies, 
dass M.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt und beantragt, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei ab Vollendung seines 18. Altersjahrs anzuerkennen, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393), 
dass die Vorinstanz die Nachzahlung von Rentenbetreffnissen über den 1. März 2002 hinaus im Lichte von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) beurteilt hat, gemäss welcher Bestimmung weitergehende Nachzahlungen als zwölf Monate vor der Anmeldung (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt, 
dass unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden zu verstehen ist, der eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit verursacht oder der den nichterwerbstätigen Versicherten in seinem bisherigen Aufgabenbereich beeinträchtigt (ZAK 1984 S. 403 E. 1), 
 
dass die Vorinstanz das vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2001 absolvierte Praktikum des Beschwerdeführers zur Ausbildung als kaufmännischer Angestellter als denjenigen Zeitpunkt feststellte, in welchem der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt spätestens gekannt hat, was unter dem Gesichtswinkel der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 BGG) insofern nicht zu beanstanden ist, als mit Blick auf die wegen schulischer Schwierigkeiten bereits 1995 begonnene psychiatrische Behandlung jedenfalls eine spätere Kenntnisnahme auszuschliessen ist, 
dass namentlich das beschwerdeführerische Argument nicht verfängt, die Frage der Anmeldung bei der Invalidenversicherung habe sich erstmals mit dem Ende des Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld im Herbst 2002 gestellt, da zwischen dem Ende des Leistungsanspruchs bei der Arbeitslosenversicherung und der invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchsbegründung kein rechtlicher Zusammenhang besteht, 
dass die Anmeldung vom 3. März 2003 nicht innert 12 Monaten nach der vorinstanzlich festgestellten Kenntnisnahme des anspruchsbegründenden Sachverhalts (Sommer 2001) ergangen ist (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG), 
dass die vom Beschwerdeführer behauptete Anmeldung von 1984 daran nichts änderte, weil hiemit grundsätzlich nur die im Anmeldezeitpunkt bestehenden Ansprüche gewahrt werden (ZAK 1980 S. 539), er im Alter von 4 Jahren zweifellos keinen Rentenanspruch besass, und diese frühere Anmeldung keineswegs unbefristet anspruchswahrende Wirkung zeitigte (BGE 121 V 195), weshalb eine Nachzahlung weiter zurück als bis zum 1. März 2002 nicht Platz greifen kann, 
dass daher der Frage nicht nachzugehen ist, ob im Hinblick auf Art. 26bis IVV (gültig gewesen bis 31. Dezember 2007) und die unter diesem Aspekt üblicherweise zur Anwendung gelangende Invaliditätsbemessungsmethode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 2bis IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]; ZAK 1982 S. 495) sowie den Umstand, dass der Versicherte die erstmalige berufliche Ausbildung in der Regeldauer von drei Jahren im Sommer 2001 vollendet hat, vor dem 1. März 2002 überhaupt ein Rentenanspruch entstehen konnte, 
dass der Beschwerdeführer sodann mit der Rüge nicht durchdringt, das kantonale Gericht habe zu Unrecht seine Beschwerde abgewiesen, obwohl es seinem Antrag auf einen höheren Validenlohn entsprochen habe, weil er verkennt, dass sich der von der Vorinstanz von Fr. 65'250.- auf Fr. 93'828.- korrigierte Validenlohn leistungsmässig nicht auswirkt, und das kantonale Gericht offenkundig ein Feststellungsinteresse nicht bejaht hat, da sich der angefochtene Entscheid hiemit nicht befasst, so dass die Höhe des Valideneinkommens lediglich Teil der Entscheidbegründung ist und das Dispositiv nicht beschlägt (BGE 125 V 413 E. 2b S. 416; Urteil 9C_703/2009 vom 30. Oktober 2009 E. 2.2, Urteil 8C_841/2008 E. 2.2 sowie 3 vom 7. April 2009), 
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Validenlohnes darzulegen vermag und namentlich weder eine künftige Rentenrevision noch eine in Zukunft irgendwie geartete Gesetzesänderung mit allfälligem Einfluss auf die Invaliditätsbemessung ein Feststellungsinteresse begründen, weshalb der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht der Prüfung stand hält, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Februar 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin