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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_982/2009 
 
Urteil vom 12. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiber Ettlin. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen dem 1980 geborenen M.________ Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2009 zu der ab 1. März 2002 ausgerichteten Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Verfügung vom 12. März 2009) und am 21. Mai 2009 verfügungsweise den Anspruch rückwirkend auf 1. März 2003 bejaht hat, woran sie auf erhobene Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 24. Juli 2009), 
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen angehobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Oktober 2009 teilweise guthiess und die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies, 
dass M.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gelangt und beantragt, es seien Ergänzungsleistungen ab Rentenbeginn vom 1. März 2002 (eventuell weiter zurück) zu zahlen, und bei deren Bemessung sei die Hälfte der Mietnebenkosten gemäss jährlicher Schlussrechnung zu berücksichtigen, 
dass die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zwar die Sache zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen hat, hingegen die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Verwaltung kein Ermessenspielraum bleibt, weshalb es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handelt und auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteile 2C_596/2007 vom 24. Juni 2008 E. 1.2, in: RDAF 2008 II S. 390; 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, je mit Hinweisen; Hansjörg Seiler, Rückweisungsentscheide in der neueren Sozialversicherungspraxis des Bundesgerichts, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2008, St. Gallen 2009, S. 28 bis 31), 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393), 
dass gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG (in Kraft ab 1. Januar 2008) der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats besteht, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, allerdings laut Art. 22 Abs. 1 ELV der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung beginnt, wenn die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht wird, 
dass sich der Beschwerdeführer zwar am 19. Januar 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat und Zahlungen auch für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 fordert, hingegen der Beginn des Anspruchs in Art. 12 Abs. 1 ELG und Art. 22 Abs. 1 ELV (in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassungen) gleich geregelt ist wie in den bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 ELV, weshalb die Frage der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit der Bestimmungen offen bleiben kann (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446; Urteil P 42/05 vom 16. Januar 2006 E. 2.1), 
dass Ausgangspunkt der Auslegung jeder gesetzlichen Bestimmung deren Wortlaut ist und das Gesetz in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden muss (BGE 134 V 170 E. 4.1 S. 174), 
dass der Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 ELV klar ist, weshalb der Beschwerdeführer mit der Berufung auf Art. 112 Abs. 2 lit. b BV, wonach der Bund zu beachten hat, dass die Renten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Existenzbedarf angemessen zu decken haben, für eine zeitlich über den Wortlaut von Art. 22 Abs. 1 ELV hinausgehende Nachzahlung nichts gewinnt, zumal Art. 112 Abs. 2 lit. b BV einen blossen Gesetzgebungsauftrag enthält, in dessen Rahmen der Gesetzgeber den interpretationsbedürftigen Begriff der "angemessenen Deckung des Existenzbedarfs" zu konkretisieren hat (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2009, S. 39 ff.), 
 
dass die mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 eröffnete Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. März 2002 ausgerichtet wird (bestätigt durch Urteil 9C_1029/2009 vom 12. Februar 2010), so dass in Anbetracht der Anmeldung vom 19. Januar 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen der Anspruch darauf am 1. März 2003 entstanden ist (Art. 22 Abs. 1 ELV), d.h. im Monat der eingegangenen IV-Anmeldung, was das kantonale Gericht bundesrechtskonform erkannt hat, 
dass der Beschwerdeführer sodann beantragt, es sei bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen die Hälfte der in den jährlichen Schlussrechnungen jeweils ausgewiesenen Heiz- und Nebenkosten als Aufwand anzurechnen, 
dass die Verwaltung die Hälfte der monatlichen Bruttomiete von Fr. 1'496.- (ab 1. April 2005: Fr. 1'516.- und Fr. 1'596.- ab 1. April 2006) für die mit der Mutter geteilte Wohnung als Ausgaben anerkannt hat, worin Akontozahlungen für Nebenkosten von Fr. 220.- (Fr. 240.- und Fr. 320.-) je Monat enthalten sind, was die Vorinstanz rechtlich korrekt festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG), 
dass es sich bei den Akontozahlungen um vorläufige Zahlungen handelt, die an die jährlich aufgelaufenen Nebenkosten anzurechnen sind (BGE 132 III 24 E. 5.1 S. 28), weshalb nicht zusätzlich zur halben Bruttomiete die Hälfte der in der jährlichen Kostenabrechnung ausgewiesenen tatsächlichen Heiz- und Nebenkosten den anerkannten Auslagen zugeschlagen werden können; denn die Nebenkostenabrechnung weist eine im Umfang der Akontozahlungen bereits bezahlte Schuld und insofern nicht zusätzlichen Aufwand aus, 
dass zudem weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist, wenn eine Schlussrechnung für die Nebenkosten erstellt wird (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG [in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung]; Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG [in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung]), aus welchem Grund in den Schlussrechnungen ausgewiesene Abweichungen zu den Akontozahlungen keine anerkannte Ausgaben oder anrechenbare Einnahmen sind, 
dass das kantonale Gericht mit Recht die Anrechnung der Hälfte der in der Schlussrechnung ausgewiesenen Heiz- und Nebenkosten mit der Begründung abgelehnt hat, dies liefe auf eine zweifache Berücksichtigung desselben Aufwands hinaus, 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Februar 2010 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Ettlin