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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_510/2012 
 
Urteil vom 12. Februar 2013 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes usw.; Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, 
Widerruf; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, 
vom 14. Februar 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Strafdreiergericht Basel-Stadt erklärte X.________ am 28. September 2010 der mehrfachen Beschimpfung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, des Nichtmitführens des Ausweises sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Drohung und des Bruchs amtlicher Beschlagnahme sprach es ihn frei. Ferner widerrief das Strafdreiergericht die X.________ mit Entscheiden des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 2008 und 6. August 2009 auf den 21. Januar 2009 bzw. auf den 27. August 2009 bei einer Probezeit von je 1 Jahr gewährte bedingte Entlassung (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2006, Reststrafe 305 Tage; Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. April 2008, Reststrafe 61 Tage) und ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug an. Es verurteilte X.________ unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--, eventualiter umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände. 
 
Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt bestätigte auf Appellation des Beurteilten hin mit Urteil vom 14. Februar 2012 den erstinstanzlichen Entscheid. 
 
B. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei mit Ausnahme der zugestandenen Delikte gemäss Ziff. I.2 und I.6 der Anklageschrift vom 9. Juni 2010 und der ergänzenden Anklageschrift vom 27. August 2010 von allen Vorwürfen freizusprechen. Er sei lediglich zu einer bedingten Strafe zu verurteilen und es sei vom Widerruf der gewährten bedingten Entlassung und von der Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug hinsichtlich der beiden Reststrafen abzusehen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
C. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren mit Ausnahme dreier Vorwürfe sämtliche Anklagepunkte bestritten. Er macht zunächst eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Es sei ihm ein dringendes Anliegen, seinen Standpunkt ausführlich begründen zu können. In den Verfahren vor den kantonalen Instanzen sei dies nicht möglich gewesen. 
1.1 
1.1.1 In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass bei der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2009 in dem für ihn reservierten Zimmer in der Wohnung von Frau A.________ Marihuana aufgefunden und beschlagnahmt worden sei, beweise nicht, dass dieses ihm gehört habe. Er habe ab November 2008 das Vollzugszentrum Klosterfiechten nur für seine Arbeit und für eine kurze Zusatzzeit verlassen dürfen. Im Gegensatz zum jugendlichen Sohn von Frau A.________, welcher ebenfalls gekifft habe, habe er nicht mehr in der Wohnung gelebt. Daran ändere nichts, dass sein Hund, um den er sich gekümmert habe, in der Wohnung verblieben sei. Aus diesen Gründen müsse er vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen werden (Beschwerde S. 6 f.). 
1.1.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Plastiksack mit einer Menge von mindestens einigen hundert Gramm Marihuana sei in dem Zimmer gefunden worden, welches dem Beschwerdeführer in der Wohnung von Frau A.________ zur alleinigen Nutzung zugewiesen gewesen sei. Dass dieser in der Zeit vor der Hausdurchsuchung vom 9. Juli 2009 nicht mehr dort gewohnt habe, treffe nicht zu. Zwar habe er am 25. Mai 2009 den Strafvollzug angetreten, dies allerdings in der Form der Halbgefangenschaft. Sein Hund, um den er sich habe kümmern müssen, habe sich weiterhin in der Wohnung befunden. Er sei also auch während der Halbgefangenschaft regelmässig an den Wohnort zurückgekehrt. Dass die Drogen in seinem Zimmer von ihm selbst dort deponiert worden seien, ergebe sich aus den Aussagen von A.________, welche in der zweitinstanzlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden sei. Nach ihren Bekundungen sei der Beschwerdeführer gegen Mitte Juni 2009 nicht mehr zur selben Zeit nach Hause gekommen, wie früher, so dass sie den Eindruck erhalten habe, er habe seine Arbeitsstelle in Zürich nicht mehr gehabt. In dieser Zeit habe sie vermehrt das Rascheln von Plastiksäcken wahrgenommen, wobei sie angenommen habe, es handle sich um "Gras". Zudem habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit sein Zimmer hinter sich abgeschlossen, wenn er es verlassen habe. Dem Sohn von A.________, der sich nur alle zwei Wochen an den Wochenenden in der fraglichen Wohnung aufgehalten habe, wäre es mithin gar nicht möglich gewesen, Drogen im Zimmer des Beschwerdeführers zu verstecken. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst die Drogen in seinem Zimmer deponiert habe (angefochtenes Urteil S. 3 f.). 
1.2 
1.2.1 Hinsichtlich der Verkehrsdelikte in den Ziffern I.4, 5 und 8 der Anklageschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe stets glaubhaft bestritten. Sie seien nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Insbesondere bestreite er den Wurf einer Getränkedose Red Bull Dose auf ein neben ihm, auf der Überholspur fahrendes Auto auf der Autobahn. Daraus ergebe sich, dass er in all diesen Punkten freigesprochen werden müsse (Beschwerde S. 8). 
1.2.2 Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil an, der Beschwerdeführer habe zugestanden, dass er sich bei seiner Fahrt vom 17. September 2009 auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, provoziert gefühlt habe. Der Lenker des mit der mindestens teilweise vollen Dose beworfenen Autos und sein Beifahrer hätten sofort nach dem Vorfall Anzeige erstattet. Bei der Untersuchung des Personenwagens habe an der rechten Fahrzeugseite denn auch eine klebrige Flüssigkeit festgestellt werden können (angefochtenes Urteil S. 6; erstinstanzliches Urteil S. 17). In Bezug auf die weiteren gerügten Anklagepunkte führen die kantonalen Instanzen aus, der Sachverhalt sei durch die objektive Beweismittel, namentlich den Polizeirapport, die Schadensfotos sowie das IRM-Gutachten erstellt (erstinstanzliches Urteil S. 18). 
1.3 
1.3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Ziffer I.7 der Anklageschrift. In diesem Punkt wird ihm vorgeworfen, er habe am 18. Februar 2010 trotz entzogenem Führerausweis in einem zufolge vorherigen Cannabiskonsums fahrunfähigem Zustand seinen Personenwagen von Sursee herkommend in Richtung Autobahnauffahrt A2 gelenkt, wo er von einer Polizeipatrouille angehalten und kontrolliert worden sei. Nachdem er auf den Polizeiposten Sursee verbracht worden sei, habe der zuständige Amtsstatthalter aufgrund eines positiv verlaufenen Drogenschnelltests die Abnahme einer Urin- und Blutprobe angeordnet. Der Beschwerdeführer sei daraufhin bei einer kurzen Rauchpause geflohen und mit seinem Motorfahrzeug in Richtung Basel gefahren (erstinstanzliches Urteil S. 10 [Anklageschrift]). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von Anbeginn weg für seine Schilderung des Sachverhalts auf zwei Zeugen verwiesen und deren Einvernahme beantragt. Dieser Antrag sei von beiden Instanzen zu Unrecht abgewiesen worden. Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er noch länger auf dem Polizeiposten hätte bleiben müssen und dass ein Bluttest angeordnet worden sei. Er habe daher einen Kollegen angerufen, welcher ihn abgeholt habe (Beschwerde S. 8 f.). 
1.3.2 Die Vorinstanz führt aus, in der zweitinstanzlichen Verhandlung sei B.________, der die Kontrolle des Beschwerdeführers durchgeführt und diesem vor der Fahrt in den Spital eine Zigarettenpause bewilligt habe, als Auskunftsperson einvernommen worden. Dieser habe bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer vom Polizeiposten entfernt habe, obschon ihm eine Blutabnahme angedroht worden sei. Aus dieser Aussage ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer vor Ende der Kontrolle unerlaubt entfernt habe. Im Zweifel sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich durch eine weitere, fahrberechtigte Person habe abholen lassen. Die Fahrt vom Polizeiposten Sursee nach einem unbekannten Ziel könne ihm deshalb nicht angelastet werden. Dies ändere allerdings nichts am Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, da die übrigen diesbezüglichen Vorfälle zu bestätigen seien (angefochtenes Urteil S. 6). 
 
1.4 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in diesen Punkten vorbringt, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Auf eine solche tritt das Bundesgericht praxisgemäss nicht ein. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt wie im kantonalen Verfahren darzulegen, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Dies ist nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Für die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung u.a. nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. So genügt insbesondere der Einwand hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nicht, das Rascheln von Plastiksäcken lasse nicht zwingend darauf schliessen, dass er Drogen deponiert habe, denn die kantonalen Instanzen stützen ihren Schuldspruch nicht allein auf diesen Umstand. Unbehelflich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Antrag auf Einvernahme von zwei Zeugen abgewiesen, zumal diese dem Beschwerdeführer die Fahrt vom Polizeiposten Sursee nach unbekanntem Ziel nicht mehr anlastet und der Beschwerdeführer nicht vorträgt, was die Zeugen zur Erhellung der weiteren Vorwürfe des mehrfachen Führens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz Entzugs des Führerausweises sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hätten beitragen können. 
 
Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden. 
 
2. 
2.1 Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung macht der Beschwerdeführer geltend, die Anklageschrift genüge insbesondere in Ziff. I.3.1 dem Akkusationsprinzip nicht. Es sei aus der Anklageschrift nicht ersichtlich, welche Tathandlung ihm konkret als Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen werde. Die ernst gemeinte Ankündigung, eine Strafanzeige gegen die einvernehmende Beamtin einreichen zu wollen, sei keine Drohung (Beschwerde S. 7 f.). 
 
2.2 Die Anklageschrift führt in Ziffer I.3.1 aus, der Beschwerdeführer sei am Vormittag des 10. Juli 2009 aus der Untersuchungshaft zur Durchführung einer Einvernahme von der mit der Fallbearbeitung betrauten Beamtin in ihr Büro in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft verbracht worden. Dabei habe er die Beamtin in ihren Amtshandlungen behindert, indem er ein dermassen verbalaggressives und überdies den jederzeitigen Ausbruch körperlicher Gewalt befürchten lassendes Verhalten an den Tag gelegt habe, dass eine Einvernahme unzumutbar geworden sei und noch vor ihrem formellen Beginn habe abgebrochen werden müssen. In Ziff. I.3.2 erwähnt die Anklageschrift, in der am 13. Januar 2010 anberaumten Einvernahme habe der äusserst aggressiv gestimmte und entsprechend auftretende Beschwerdeführer die Kriminalbeamtin durch beispielhaft aufgelistete Drohungen, ungerechtfertigte Vorwürfe, primitive Beleidigungen und Verunglimpfungen an der ordnungsgemässen Durchführung ihrer Aufgaben behindert, so dass die Befragung nur mit grösster Mühe und nach dem Beizug des zuständigen Fachgruppenleiters habe zum Abschluss gebracht werden können (erstinstanzliches Urteil S. 4 f. [Anklageschrift]). 
 
2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). 
 
2.4 Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dem Beschwerdeführer werde in der Anklageschrift in klarer Weise verbale und nonverbale Aggressivität vorgeworfen (angefochtenes Urteil S. 4 f.). Inwiefern er sich nicht im Klaren darüber gewesen sein solle, wogegen er sich zu verteidigen hatte, ist nicht ersichtlich. Die Tathandlung ist genügend umschrieben. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 285 StGB rügt (Beschwerde S. 8), setzt er sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinander (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3. 
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Die ausgefällte Gesamtstrafe berücksichtige die Freisprüche nicht genügend. Das angefochtene Urteil spreche zwar seine schwierige persönliche Situation an, stelle diese aber weder bei der Bemessung der Strafe noch bei der Verweigerung des bedingten Strafvollzugs, dem Widerruf der bedingten Entlassung oder der angeordneten Rückversetzung in den Strafvollzug in Rechnung. Seine aussergewöhnlichen familiären Umstände müssten sich strafmindernd auswirken. Er kämpfe seit Februar 2009 um angemessenen Kontakt zu seinem Sohn. Die plötzliche Kappung der engen Beziehung habe ihn schwer getroffen und ihn in eine tiefe Krise gestürzt. Ein erneuter langer Strafvollzug würde den jetzt begonnenen Wiederaufbau vermehrter Kontakte unterbrechen und wäre in jeder Hinsicht verhängnisvoll. Zudem müsse strafmildernd berücksichtigt werden, dass ihm die Fahrt am 18. Februar 2010 vom Polizeiposten Sursee weg nicht mehr angelastet werde. Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Frage, ob ihm im Urteilszeitpunkt besonders günstige Umstände attestiert werden könnte, pauschal auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, obwohl sie selber festgestellt habe, dass sich seine aktuelle Situation verändert habe und er wieder in einer festen Beziehung stehe. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass er sich seit den ihm vorgeworfenen Delikten in den letzten zwei Jahren nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen (angefochtenes Urteil S. 9). 
 
3.2 Die Vorinstanz geht unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Die Auseinandersetzungen, die er wegen seines Sohnes mit der Abteilung Kindes- und Jugendschutz gehabt habe, seien bei den Delikten gegen die amtliche Gewalt hinreichend berücksichtigt worden. Diese Diskussionen könnten das unkooperative Verhalten gegenüber Behörden jeglicher Art nicht rechtfertigen. Die schwierige familiäre Situation könne nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmildernd berücksichtigt werden. Derartige Umstände seien nicht ersichtlich, weshalb die Bemühungen des Beschwerdeführers um Kontakt zu seinem Sohn bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden könnten. Seine aktuelle Situation habe sich zwar insofern verändert, als er nunmehr seit einem Jahr wieder eine feste Beziehung habe und mit seiner Freundin ein Kind erwarte. Allerdings habe ihn dies nicht dazu bewogen, die Verantwortung für sich und seine Familie zu übernehmen oder dies zumindest zu versuchen. Eine positive Entwicklung sei somit auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe sei daher auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem Beschwerdeführer die Fahrt vom 18. Februar 2010 vom Polizeiposten Sursee nach unbekanntem Ziel nicht mehr angelastet werde, nicht zu hoch bemessen (angefochtenes Urteil S. 6 f.). 
 
3.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). 
 
3.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, seine persönliche Situation sei nicht genügend berücksichtigt worden. Die kantonalen Instanzen stellen bei der Bemessung des Verschuldens die Strassenverkehrsdelikte in den Vordergrund, wo der Beschwerdeführer durch äusserst aggressives, forsches und uneinsichtiges Verhalten sowohl sich als auch andere Verkehrsteilnehmer stark gefährdet hat. In diesem Kontext erlangen die Auseinandersetzungen um den Kontakt mit seinem Sohn offensichtlich keine Bedeutung. Diesen tragen die kantonalen Instanzen bei den Delikten gegen die amtliche Gewalt hinreichend Rechnung. Darüber hinaus berücksichtigen sie zugunsten des Beschwerdeführers, dass er sich in einer schwierigen Lebensphase befindet sowie sich um seinen Sohn sorgt und sich für ihn einsetzt. Indes bringt es der Vollzug einer Freiheitsstrafe zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit aus seinem familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe kann dies nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Derartige Verhältnisse sind hier nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte bei der Bemessung der Freiheitsstrafe daher ohne weiteres eine über das normale Mass hinausgehende Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers verneinen. Kein Bundesrecht verletzt auch der Schluss der Vorinstanz, es lägen keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB vor. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafe nicht herabsetzt, obwohl sie dem Beschwerdeführer die Fahrt vom Polizeiposten Sursee nach unbekanntem Ziel gemäss Anklageziffer I.7 nicht mehr anlastet, da sie zu Recht annimmt, diese Fahrt falle innerhalb der nachgewiesenen Vorwürfe nicht besonders ins Gewicht. Dass die Vorinstanz die veränderte aktuelle Situation des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat, trifft nicht zu. Sie erkennt darin indes zutreffend keine positive Entwicklung, so dass sich diese nicht zu seinen Gunsten niederschlägt. 
 
Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und leuchten die daraus gezogenen Schlüsse ein. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht. 
 
4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Februar 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog