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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_839/2012 
 
Urteil vom 12. Februar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
T.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Gemeinde Dänikon, Oberdorfstrasse 1, 
8114 Dänikon, vertreten durch 
die Sozialbehörde Dänikon, Gemeindeverwaltung, Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 12. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012, 
in die Verfügung vom 3. Dezember 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, 
in die Verfügung vom 22. Januar 2013, mit welcher T.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. Februar 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die Eingabe vom 4. Februar 2013 (Poststempel) 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, woran die Eingabe vom 4. Februar 2013 nichts zu ändern vermag, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 12. Februar 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer