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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_59/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundes-verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2013. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Januar 2014 (Übergabe an die Schweizerische Post; Art. 48 Abs. 1 BGG) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2013, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. Januar 2014, worin Y.________einerseits aufgefordert wurde, den angefochtenen Entscheid spätestens bis am 7. Februar 2014 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, und anderseits auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von Y.________ am 30. Januar 2014eingereichte Eingabe, 
 
 
in Erwägung,  
dass zwar der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid fristgerecht eingereicht hat, 
dass indessen ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.), 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG) und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Februar 2014 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann