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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1116/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch Herrn B.________, 
 
gegen  
 
Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben. 
 
Gegenstand 
Schwerverkehrsabgabe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 30. Oktober 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
 
 in die im Namen von B.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Dezember 2014 gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 im Verfahren A-5535/2014, in welchem A.________ Verfahrenspartei und B.________ ihr Vertreter ist, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2014 vom 1. November 2014 bzw. aus der diesem zugrunde liegenden Zwischenverfügung A-5535/2014 ergibt, 
 
 in die (am 10. Dezember 2014 an die Adresse von B.________ eröffnete) Verfügung vom 9. Dezember 2014, womit darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle, und welche die Aufforderung enthielt, diesen Mangel spätestens bis am 5. Januar 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
 
in Erwägung,  
 
 dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
 
 dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
 
 dass vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das anzufechtende Urteil einzureichen, innert der hierfür angesetzten Nachfrist (5. Januar 2015) nicht nachgekommen worden ist, 
 
 dass mithin auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist, 
 
 dass die von B.________ verursachten Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang diesem aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden B.________ auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller