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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_1013/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsanzeige, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vorsitzende der oberen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen). 
 
 
Nach Einsicht  
in die (als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2014 des Kantonsgerichts Schwyz, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. Januar 2015 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 7 Tagen seit der am 26. Januar 2015 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass der Beschwerdeführer (nach mit Präsidialschreiben vom 7. Januar 2015 - vorbehältlich eines Beschwerderückzugs - erfolgter Ankündigung der urteilsmässigen Verfahrenserledigung) mit Eingabe vom 27. Januar 2015 Verfahrensanträge stellte (Verfahrenssistierung, Vorentscheid über die Rechtmässigkeit der kantonalen Rechtsmittelbelehrung, Reduktion des Kostenvorschusses), 
dass auf diese (allein zum Zweck der Verfahrensverzögerung gestellten und damit missbräuchlichen) Anträge nicht einzutreten ist (Art. 42Abs. 7 BGG), 
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer (der die Beschwerde nicht zurückgezogen hat) den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfahrensanträge wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungskreis Altendorf Lachen und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann