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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_763/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2015  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Personalfürsorgestiftung der B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cesare De Santis, 
Beschwerdegegnerin, 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 16. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die von der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 21. Juni 2012, mit welcher dem 1960 geborenen A.________ ab 1. Februar 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, nicht ein. Es auferlegte die Gerichtskosten je zur Hälfte der Personalfürsorgestiftung und dem zum Prozess beigeladenen A.________. Die von diesem hiegegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht in dem Sinne gut, dass es die Überbindung der Hälfte der Gerichtskosten an den Versicherten aufhob und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückwies, damit es über den Anspruch des A.________ auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren entscheide (Urteil vom 26. August 2014). 
 
B.   
Mit Entscheid vom 16. September 2014 auferlegte das Sozialversicherungsgericht die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- vollumfänglich der Personalfürsorgestiftung der B.________ AG (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem sprach es dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.-, einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen, zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung zu (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides sei aufzuheben und es sei die im kantonalen Beschwerdeverfahren festgesetzte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'900.- angemessen zu erhöhen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Mit Bezug auf die Bemessung der Parteikosten enthält § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vom 7. März 1993 (GSVGer) in der Fassung vom 30. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, die nämliche Regelung. Als Bemessungskriterien für die Höhe des Parteikostenersatzes nennt Art. 61 lit. g ATSG ebenso wie das kantonale Recht lediglich die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses. Da indessen der zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig von der Schwierigkeit des Prozesses (mit) bestimmt wird, ist er auch ohne ausdrückliche Nennung bedeutsam für die Höhe der Parteientschädigung (vgl. BGE 114 V 83 E. 4b S. 87). Diese stellt "Ersatz der Parteikosten" dar, welche massgeblich vom tatsächlichen und notwendigen Vertretungsaufwand bestimmt wird. Diesem Bemessungskriterium kommt denn auch seit jeher vorrangige Bedeutung zu (BGE 98 V 123 E. 4c S. 126; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, S. 793 f.; zum ganzen siehe Urteil 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008, E. 3.2 und 3.3, mit weiteren Hinweisen). 
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht prüft frei, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Bemessung der Parteientschädigung den in Art. 61 lit. g ATSG statuierten bundesrechtlichen Anforderungen genügt. Weil die Bemessung der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren im Übrigen dem kantonalen Recht überlassen ist (Art. 61 Satz 1 ATSG), prüft das Bundesgericht darüber hinaus nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23, 9C_338/2010; 2010 IV Nr. 27 S. 83, 9C_688/2009; 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 4.2, C 223/05).  
 
3.2. Wie jeder Entscheid ist auch eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177, 131 I 57 E. 2 S. 61, 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen; SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 5.2). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148, 133 I 149 E. 3.1, 132 III 209 E. 2.1, 132 V 13 E. 5.1 S. 17, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisse zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (SVR 2010 IV Nr. 27 S. 83 mit Hinweisen, 9C_688/2009).  
 
4.   
Die Vorinstanz hat die gestützt auf das Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 26. August 2014 dem Beschwerdeführer zugesprochene Parteientschädigung ohne nähere Begründung unter Hinweis auf § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1'900.- (einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen) festgesetzt. Wie erwähnt, wäre diese Parteikostenfestlegung einer letztinstanzlichen Korrektur nur zugänglich, wenn sie Art. 61 lit. g ATSG verletzte, d.h. der Bedeutung der Streitsache oder der Schwierigkeit des Prozesses sowie den tatsächlichen und erforderlichen Vertretungsaufwand nicht Rechnung tragen würde oder gar als willkürlich bezeichnet werden müsste. 
 
4.1. Streitig vor Vorinstanz war der Rentenbeginn, wobei aufgrund der Anträge der Vorsorgeeinrichtung der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, zu prüfen war. Dabei handelt es sich nicht um eine mit erheblichen Schwierigkeiten verbundene Streitsache. Die zum Nichteintreten führende fehlende Beschwerdelegitimation der Vorsorgeeinrichtung wiederum wurde vom Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen festgestellt. Der Beigeladene hatte in der Stellungnahme vom 18. April 2013 jedenfalls keinen entsprechenden Antrag gestellt, womit für ihn eine Auseinandersetzung mit dieser anspruchsvollen prozessualen Frage entfiel.  
 
4.2. Aus der bei der Vorinstanz eingereichten Kostennote vom 3. April 2014 über einen Gesamtbetrag von Fr. 7'375.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) kann nicht auf eine Verletzung von Art. 61 lit. g ATSG durch die Vorinstanz geschlossen werden; denn darin sind auch Positionen aufgeführt, die nichts mit der Abfassung der Stellungnahme des Beigeladenen zu tun haben. So wird am 31. Juli 2012 ein Betrag von Fr. 120.- für ein "Schreiben IV" in Rechnung gestellt. Dabei handelt es sich um ein blosses Akteneinsichtsgesuch. Für das Studium des sechs Seiten umfassenden vorinstanzlichen Entscheides und dessen Besprechung mit dem Versicherten setzte der Rechtsvertreter am 6. März 2014 insgesamt einen Betrag von Fr. 285.- ein. Diese Beispiele zeigen, dass für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht auf die überhöhte Honorarnote vom 3. April 2014 abgestellt werden kann. Die vom kantonalen Gericht zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'900.-, einschliesslich Mehrwertsteuer und Barauslagen, für die Eingabe des Beigeladenen vom 18. April 2013, die 16 Seiten umfasst, mag tief erscheinen, hält jedoch vor dem Willkürverbot stand, da sie sich mit sachlichen Gründen vertreten lässt. So gilt es auch zu beachten, dass es sich nicht um eine Beschwerdeschrift, sondern um die Stellungnahme des zum Verfahren Beigeladenen handelt, dem die Beschwerde der Personalfürsorgestiftung und die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vorlagen. Damit war das Thema des Verfahrens klar und der Mitinteressierte brauchte den Prozessstoff nicht selbst zu ermitteln und vorzutragen. Vielmehr konnte er sich auf eine Stellungnahme beschränken, die sich an die Ausführungen der IV-Stelle anlehnen konnte, welche zur Hauptsache auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte. Da die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgelegt werden kann (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 4c, C 130/99, bestätigt in SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23 E. 5.2), ist durch die vorinstanzlich zugesprochenen Parteikosten bei einem Stundenansatz von Fr. 160.- ein Aufwand von rund 12 Stunden entschädigt, was zwar weit unter dem geltend gemachten Aufwand von etwa 22 Stunden liegt, angesichts der weit überhöhten Entschädigungsforderung und der übrigen dargelegten Gesichtspunkte indessen nicht willkürlich ist. Die zugesprochene Entschädigung steht nicht ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall erforderlichen anwaltlichen Bemühungen.  
 
4.3. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie die Parteientschädigung ohne Begründung und ohne Auseinandersetzung mit der Kostennote festlegte, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist das kantonale Gericht nicht verpflichtet, die Höhe der der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zugesprochenen Parteientschädigung zu begründen. Eine Begründung wäre erforderlich, wenn das kantonale Gericht sich über einen Tarif oder eine kantonale Gesetzesnorm hinwegsetzt, welche für die Parteientschädigung Maximal- und Minimalbeträge festlegt (BGE 139 V 496 E. 5 S. 503 f.). Dass es sich im vorliegenden Fall so verhält, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.  
 
5.   
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Zürich, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Februar 2015 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Glanzmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer