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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_10/2018  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2018  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin Landmann, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, 
Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an die Republik Kosovo, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 22. Dezember 2017 (RR.2017.264). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 5. Juni 2017 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Festnahme zwecks Auslieferung von A.________ gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Peje vom 20. März 2017 wegen Mordes. 
Das Bundesamt für Justiz (BJ) ersuchte die Republik Kosovo am 6. Juni 2017 unter anderem um Garantien bezüglich der Respektierung von Menschenrechten im Auslieferungsfall. Solche gingen mit dem Auslieferungsersuchen vom 16. Juni 2017 ein und wurden am 31. August 2017 nach Rückfrage des BJ ergänzt. 
Am 5. September 2017 bewilligte das BJ die Auslieferung von A.________ für die dem Auslieferungsersuchen vom 16. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 22. Dezember 2017 ab. Es machte die Auslieferung von zusätzlichen diplomatischen Garantien der Republik Kosovo abhängig. 
 
B.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben und die Auslieferung abzulehnen. 
 
C.   
Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid, an dessen Begründung es festhält, auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Das BJ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Es hält dafür, es liege kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vor. 
A.________ hat auf eine Stellungnahme hierzu verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).  
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160). 
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161). 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Auslieferungsersuchen sei hinsichtlich Zeit und Ort des ihm vorgeworfenen strafbaren Verhaltens zu ungenau. Dadurch werde ihm der Alibibeweis nach Art. 53 IRSG verunmöglicht. Insoweit rechtfertige sich die Annahme eines besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG.  
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung stellt an die Darlegung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen keine strengen Anforderungen. Diese Darlegung muss den schweizerischen Behörden lediglich die Prüfung ermöglichen, ob und wieweit die Auslieferungsvoraussetzungen - beidseitige Strafbarkeit, kein politisches Delikt, keine Verjährung etc. -erfüllt sind (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; 109 Ib 64 E. 2a S. 65 f.; 108 Ib 525 E. 3 S. 530/531; je mit Hinweisen; MARC ENGLER, in: Internationales Strafrecht, Basler Kommentar, 2015, N. 18 zu Art. 28 IRSG). Diese Prüfung konnte hier vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung ist das Auslieferungsersuchen nicht deshalb zur Präzisierung an die ersuchende Behörde zurückzuweisen, weil es dem Verfolgten den Alibibeweis nach Art. 53 IRSG erschwert (Urteil 1A.13/2006 vom 9. Februar 2006 E. 6). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen. Nach Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG, der hier anwendbar ist (angefochtener Entscheid E. 1.1 S. 3), ist dem Ersuchen eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts beizufügen "für die rechtliche Beurteilung der Tat" ("pour permettre de déterminer la nature juridique de l'infraction", "per l'apprezzamento giuridico del reato"). Beim Alibibeweis geht es nicht um die rechtliche Beurteilung der Tat, sondern eine Sachverhaltsfrage (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f. mit Hinweisen). 
Dass der vorliegende Fall sonst wie von besonderer Bedeutung sein könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. 
Die Beschwerde ist daher unzulässig. 
 
1.3. Da es damit grundsätzlich bei der Auslieferung bleibt, besteht für die beantragte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Auslieferungshaft kein Grund.  
 
2.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2018 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Härri