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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_547/2018  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrik Wagner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________. 
 
Gegenstand 
Ergänzung einer bestehenden Beistandschaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 23. Mai 2018 (ZK1 18 32). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1959) ist ausgebildete Architektin (Dipl. Arch. ETH) und seit 2014 einziges Mitglied des Verwaltungsrates der B.________ AG mit Einzelunterschrift. Die Gesellschaft verwaltet das Vermögen der Familie. Dazu gehören Kunstbilder und namentlich die Liegenschaft "C.________" in V.________, die A.________ selber bewohnt. Seit November 2014 erzielt A.________ kein Erwerbseinkommen mehr.  
 
A.b. Im November 2016 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) ein Erwachsenenschutzverfahren gegen A.________. Am 4. Januar 2017 wurde sie wegen einer akuten Psychose fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 2. Februar 2017 errichtete die KESB mit Zustimmung der Betroffenen eine Vertretungsbeistandschaft, unter anderem mit Vermögensverwaltung (Art. 394 f. ZGB). Sie setzte D.________ als Beistand ein und umschrieb dessen Aufgaben und Befugnisse. Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 erteilte sie ihm mit Bezug auf die Vermögensverwaltung Weisungen. Am 20. Oktober 2017 beauftragte die KESB die E.________ mit einer ambulanten Begutachtung von A.________. Die E.________ erstatteten das Gutachten am 21. Februar 2018. Darin diagnostizierten die Gutachter eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4), eine Störung durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.25), eine Klaustrophobie (ICD-10 F40.2) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, sensitiven und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61.0). Nach durchgeführter Verhandlung und Anhörung der Betroffenen erweiterte die KESB am 19. März 2018 die Beistandschaft auf alle medizinischen Bereiche und setzte hierfür F.________ als Beiständin ein. Ferner entzog die KESB A.________ die Handlungsfähigkeit mit Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverwaltung, den Verkauf der Liegenschaft "C.________" und sämtliche mit der B.________ AG im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte.  
 
B.   
Dagegen erhob A.________ bei der KESB Beschwerde, welche die Eingabe zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Graubünden weiterleitete. Sie wehrte sich gegen den Entzug der Handlungsfähigkeit; die Erweiterung der bestehenden Vertretungsbeistandschaft auf die Bereiche Medizin und Gesundheit wie auch die Einsetzung von F.________ als Beiständin focht sie nicht an. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 23. Mai 2018). 
 
C.   
Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin), nunmehr anwaltlich vertreten, an das Bundesgericht, dem sie beantragt, den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Mai 2018 aufzuheben. Mit separaten Eingaben vom 31. August 2018 und 30. November 2018 verlangt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Der Präsident der urteilenden Abteilung hat die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügungen vom 4. September 2018 und 6. Dezember 2018 abgewiesen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über eine Massnahme des Erwachsenenschutzes (teilweiser Entzug der Handlungsfähigkeit) und damit über eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist demnach das zutreffende Rechtsmittel.  
 
1.2. Im Rahmen eines gegen den Entzug der Handlungsfähigkeit gerichteten Verfahrens bleibt die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte befugt, ansonsten für sie keine Möglichkeit bestünde, sich zur Wehr zu setzen. Sie kann auch einen Anwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen (BGE 118 Ia 236 E. 3a; Urteil 5A_575/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist damit im vorliegenden Verfahren prozessfähig.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als von der Massnahme direkt Betroffene gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.4. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin kann sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 137 II 317 E. 1.3; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen). Allerdings ist das Rechtsbegehren im Zusammenhang mit der Begründung zu interpretieren (BGE 137 II 317 E. 1.3).  
Die Beschwerdeführerin stellt einen rein kassatorischen Antrag. Aus der Begründung der Beschwerde ist jedoch ersichtlich, dass sie sich gegen den teilweisen Entzug der Handlungsfähigkeit wendet und will, dass diese nicht entzogen wird. Die Beschwerde ist damit zulässig. 
 
1.5. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die beschwerdeführende Partei diese nicht (mehr) thematisiert (BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). In der Beschwerde ist in gedrängter Form und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht ausreichend ist es, bloss die Rechtsstandpunkte des kantonalen Verfahrens erneut zu bekräftigen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweis). Was den Sachverhalt angeht, so legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft daher nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung. Die Anfechtung der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht (Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.3 mit Hinweis). Dieselben Begründungsvoraussetzungen gelten für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen).  
 
1.6. Im Bereich des Erwachsenenschutzes hängt die Wahl der richtigen Massnahme stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb kommt der Sachbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu (Art. 4 ZGB; Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3 mit Hinweis). Derartige Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97 E. 11.2; je mit Hinweis). Es schreitet nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (BGE 142 III 612 E. 4.5; 136 III 278 E. 2.2.1; 135 III 121 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
1.7. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3 mit Hinweisen).  
 
2.   
In tatsächlicher Hinsicht verweist das Kantonsgericht hauptsächlich auf die Feststellungen der KESB. Im Zentrum stehen die Auswirkungen der gutachterlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Sachverhalt A.b) auf ihren Umgang mit finanziellen Angelegenheiten. Einerseits geht es um die B.________ AG, in welcher die Beschwerdeführerin als einziges und allein zeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied amtet. Das Vermögen der Gesellschaft bestehe im Wesentlichen aus der wertvollen Liegenschaft "C.________". Diese sei hypothekarisch belastet. Die B.________ AG verfüge über kein, jedenfalls nicht über genügend Einkommen, so dass die Hypothekarzinsen und andere öffentlich-rechtliche Abgaben (Gebühren, Liegenschaftssteuern) nicht bzw. nicht vollständig bezahlt würden. Die Schulden der Gesellschaft beliefen sich nach Angaben des Beistandes auf rund Fr. 302'000.-- (einschliesslich Hypothek). Sowohl die Bank als auch die Gemeinde würden mit Vollstreckungsmassnahmen drohen und die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden habe im März 2018 ein Verwertungsbegehren gestellt. Die Beschwerdeführerin zeige sich krankheitsbedingt uneinsichtig und habe den Blick für die Realität verloren. Sie sei nicht in der Lage, die Übersicht über die anstehenden Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Gesellschaft zu behalten; einen Verkauf der Liegenschaft lehne sie vehement ab. Die Wahrnehmung und Urteilsfähigkeit in Bezug auf den dringend notwendigen Verkauf der selbst bewohnten Liegenschaft seien nicht gegeben. Auch privat habe die Beschwerdeführerin rund Fr. 53'000.-- Schulden und es lägen viele Betreibungen vor. Sie gehe seit längerer Zeit keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach, so dass es ihr nicht möglich sei, ihre privaten Steuerschulden zu begleichen. Damit drohe die Beschwerdeführerin der Aktien an der AG auf dem Vollstreckungsweg verlustig zu gehen. Zur Abwendung weiteren Schadens für die Beschwerdeführerin und Begleichung der bereits relativ hohen Schulden bleibe lediglich die Veräusserung der Liegenschaft "C.________" zu einem möglichst hohen Preis, zumal gegenwärtig kein Einkommen fliesse und der IV-Rentenanspruch noch in Abklärung sei. Mit dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft könne nach der Tilgung der Schulden eine Vermögensanlage getätigt werden, aus welcher die Beschwerdeführerin ihren Lebensbedarf bestreiten könne. Der von der KESB angeordnete Entzug der Handlungsfähigkeit sei notwendig, insbesondere weil auf dem betreibungsrechtlichen Weg bereits die Zwangsverwertung der Liegenschaft verlangt worden sei. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe im März 2018 aus eigener Initiative mit der Hypothekarabteilung der Bank G.________ Kontakt aufgenommen, ohne Mitwirkung des Beistandes die Zinsen der Hypothek 2017 bis 31. März 2018 bezahlt und am 20. Juni 2018 eine weitere Hypothekarzinszahlung von Fr. 750.-- getätigt. Die Hypothek auf der Liegenschaft betrage derzeit Fr. 250'000.-- und sei mit 1,2 % zu verzinsen. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 habe die SVA Graubünden eine Rentenleistung aus IV rückwirkend ab 1. Oktober 2017 verfügt. Seit Juni 2018 erhalte die Beschwerdeführerin eine IV-Rente von Fr. 2'579.-- pro Monat. Damit sei die Liquidität für den nötigsten Lebensunterhalt wieder gewährleistet. Sodann habe die B.________ AG an einer Generalversammlung vom 22. Juni 2018 beschlossen, den pensionierten Architekten H.________ in den Verwaltungsrat zu wählen und der Beschwerdeführerin die Einzelzeichnungsberechtigung zu entziehen. Das Haus weise eine kleine 3-Zimmer-Wohnung auf, die für Fr. 600.-- zuzüglich Nebenkosten vermietet sei, wobei der Mietzins mit Hauswartsarbeiten des Mieters verrechnet werde. Ausserdem befänden sich im Untergeschoss drei Zimmer, die in der Saison an Hotelangestellte vermietet werden könnten. Schliesslich könnte auch das Haus als solches vermietet werden. Angedacht sei eine Umnutzung in ein Guesthouse à la B&B und eine Vermietung während des WEF. All dies würde es erlauben, der Beschwerdeführerin ein geregeltes Einkommen zu verschaffen. 
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen Verkauf ihres Elternhauses. Meinungsverschiedenheiten in der Umsetzung einer Strategie zwischen der verbeiständeten Person und dem Beistand seien kein Grund für den Entzug der Handlungsfähigkeit; ebenso wenig Uneinsicht. Selbst Sturheit, Besserwisserei oder Zögerlichkeit seitens der betroffenen Person genügten nicht zur Einschränkung der Handlungsfähigkeit. Diese Massnahme dürfe nicht dazu missbraucht werden, um sich mühsame Auseinandersetzungen mit der betroffenen Person zu ersparen oder gar wie vorliegend seitens des Beistandes und der KESB mit der Einschränkung der Handlungsfähigkeit Einfluss auf die Hauptaktionärin und den Verwaltungsratssitz zu bekommen. Es dürfe nicht sein, dass die Einschränkung der Handlungsfähigkeit bloss eine Ausrede oder ein Mittel sei, um sich mehr Bewegungs- und Entscheidfreiheit zu verschaffen, um schneller zum Ziel, vorliegend schneller zum Verkauf der Liegenschaft zu gelangen. 
Beim damaligen Höchststand der privaten Schulden von rund Fr. 53'000.-- und einem im Rechenschaftsbericht 2017 ausgewiesenen Vermögen von Fr. 880'000.-- seien die Schulden nicht beängstigend hoch und erscheine ein Verkauf der Liegenschaft nicht vordringlich. Seit März 2018 bestünden im Übrigen praktisch keine Ausstände mehr. Schliesslich haben die E.________ nie Rücksprache mit dem Psychiater Dr. I.________ in W.________ gehalten, der die Beschwerdeführerin seit 1997 kenne und bei dem sie in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung sei. Auf alle Fälle hätte der Beschwerdeführerin bzw. deren Psychiater eine Entgegnung auf das Gutachten der E.________ eingeräumt werden müssen und es wäre angebracht, ja sogar von Nöten gewesen, die Meinung vom Dr. I.________ ausdrücklich in die Begutachtung miteinzubeziehen. In dieser Hinsicht sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert worden. Aus all diesen Gründen sei die angeordnete Massnahme nicht verhältnismässig. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dem Bundesgericht einen anderen Sachverhalt vorzutragen als ihn das Kantonsgericht von Graubünden festgestellt hat, ohne diesen auch nur ansatzweise als offensichtlich unrichtig auszuweisen (E. 1.5). Sodann bezieht sie sich auf neue Tatsachen, ohne darzutun, dass erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass geben soll (E. 1.7); diese haben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben. Soweit sich die behaupteten Tatsachen nach dem angefochtenen Entscheid zugetragen haben (sog. echte Noven), sind sie grundsätzlich unbeachtlich (BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 133 IV 342 E. 2.1 mit Hinweisen). Ob und inwieweit die offenbar zugesprochene IV-Rente sich auf die konkrete Situation auswirkt, werden die KESB und der Beistand zu beurteilen haben.  
 
4.2. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihren gegen die Aussagekraft des Gutachtens der E.________ gerichteten Ausführungen, Dr. I.________ sei nicht angehört worden bzw. dieser habe sich nicht zum Ergebnis der Gutachterin äussern können. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, dass sie diese Einwendungen bereits im kantonalen Verfahren vorgetragen hätte. Deshalb ist schon mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht auf diese Rüge einzutreten (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
4.3. Mit ihren übrigen Einwendungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern das Kantonsgericht von seinem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht haben könnte. Das Verhältnis der privaten Schulden zum restlichen Vermögen mag zwar nicht aussergewöhnlich erscheinen. Mit den Feststellungen der Vorinstanz, das Vermögen sei in der Liegenschaft der B.________ AG gebunden und die Beschwerdeführerin riskiere, ihrer Aktien an der Gesellschaft auf dem Vollstreckungsweg verlustig zu gehen, setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort auseinander. Es genügt nicht, erstmals vor Bundesgericht Ideen vorzutragen, wie die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in Ordnung gebracht werden könnten. Die kritische Situation ist seit mehreren Jahren bekannt. Vielmehr offenbart das zögerliche Vorgehen der Beschwerdeführerin ihre fehlende Einsicht zum Ernst der Lage.  
 
5.   
Soweit auf sie einzutreten ist, erweist sich die Beschwerde nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat diese keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, D.________ (Beistand), der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller