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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1200/2018  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Nötigung usw.), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 
vom 19. Oktober 2018 (UE180222-O/U/HUN). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ erstattete am 27. September 2017 (auf Anraten ihrer Anwältin) Strafanzeige gegen ihren (seit dem 27. Juli 2017) getrennt lebenden Ehemann X.________ wegen Drohungen bzw. Nötigung und Tätlichkeiten. Sie übergab der Polizei ein auf Deutsch übersetztes Schreiben, in welchem sie Vorfälle schilderte, die sich in der Zeit zwischen Oktober 2015 und September 2017 ereignet haben sollen. Sie wurde am 4. Januar 2018 polizeilich befragt.  
 
A.b. Für die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ergab sich kein hinreichender Anfangsverdacht, weshalb sie die Polizei am 27. April 2018 mit ergänzenden Ermittlungen beauftragte, namentlich der Befragung von Auskunftspersonen, wobei sie verfügte, im polizeilichen Ermittlungsverfahren vor Eröffnung einer Untersuchung komme den Parteien kein Teilnahmerecht bei polizeilichen Einvernahmen zu; die nötigen polizeilichen Ermittlungen und Befragungen seien in der Form von polizeilichen Auskunftspersonen durchzuführen. Befragt wurden B.________ sowie C.________ und D.________ zum Vorfall auf dem Parkplatz, welche die Vorwürfe nicht bestätigten.  
 
A.c. Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien am 6. Juni 2018 den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung mit und setzte ihnen Frist, um Beweisanträge zu stellen. A.________ stellte die folgenden Beweisanträge: Die beiden Frauen E.________ und F.________ könnten über die leergeräumte Wohnung Auskunft geben und Frau G.________ habe beabsichtigt, die Sachen in die Wohnung zu tragen, aber sie (A.________) habe nicht gewollt, dass diese die Wohnung in dem Zustand sehe; die Konfrontation mit B.________ und dem Beschuldigten sei durchzuführen, weil sie "anlässlich der beiden Termine zu keinem Zeitpunkt in ihre Wohnung kam". Die Staatsanwaltschaft wies ihre Beweisanträge am 13. Juli 2018 ab, da sie die geräumte Wohnung betreffend sachverhaltlich unerheblich seien (Art. 318 Abs. 2 StPO) und B.________ erklärt hatte, er habe dem Beschuldigten am 30. September 2017 beim Umzug geholfen und dabei sei es zu keinem Streit gekommen. Eine parteiöffentliche Befragung würde nichts zur Abklärung des Nötigungs- und Drohungsvorwurfs beitragen.  
 
A.d. In der Einstellungsverfügung wird ausgeführt, die Vorwürfe basierten auf Aussagen vor der Polizei. Ihnen widerspreche der Beschuldigte vollumfänglich. Die Vorwürfe fänden keine Bestätigung durch die von der Geschädigten oder vom Beschuldigten benannten Zeugen und erschienen auch nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig. Dies insbesondere angesichts von Widersprüchen in den Aussagen sowie in ihrem Beweisergänzungsantrag betreffend parteiöffentliche Einvernahme des Beschuldigten und der Auskunftsperson B.________, woraus hervorgehe, dass sie im fraglichen Tatzeitpunkt vom 30. September 2018 angeblich gar nicht in der ehelichen Wohnung gewesen sei, und es somit auch nicht zu den beanzeigten Nötigung und Tätlichkeiten gekommen sei. Es fehle an Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder an schlüssigen Indizien, welche ihre Aussagen zu stützen vermöchten. Die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhalts sei so nicht möglich. Das Verfahren sei ohne Weiterungen einzustellen. Eine allfällige Klage sei auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Ihr sei mangels wesentlicher Umtriebe und besonders schwerer Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zuzusprechen.  
 
B.  
A.________ erhob Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich verpflichtete sie zur Leistung einer Prozesskaution. Sie stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht nahm an, die Beschwerde erweise sich als offensichtlich unbegründet, folglich könne auf Weiterungen und Einholung einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 StPO) verzichtet werden. Das Obergericht wies Beschwerde und Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 19. Oktober 2018 ab und auferlegte eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben, die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, die obergerichtlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen, ihr eine Prozessentschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Legitimation von Amtes wegen. 
 
1.1. Die Beschwerdeberechtigung richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde legitimiert, "wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann" (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, das heisst wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 77 E. 2.2 S. 78).  
 
1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (à moins que l'on puisse le déduire directement et sans ambiguïté compte tenu notamment de la nature de l'infraction alléguée: BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich als Privatklägerin im kantonalen Verfahren konstituiert, ihre Ansprüche angemeldet und die Zusprechung einer Parteientschädigung geltend gemacht. Woraus sich dies ergeben soll, belegt sie nicht (Art. 42 Abs. 1 und 3 BGG). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die Akten von sich aus nach entsprechenden Beweismitteln zu durchsuchen (vgl. BGE 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; Urteil 6B_1298/2017 vom 4. Juni 2018 E. 1.2.2). In ihrem Beweisergänzungsantrag vom 28. Juni 2018 (Sachverhalt A.c) teilte die Anwältin ohne Beleg mit: Ihre Mandantin habe sich als Privatklägerin i.S.v. Art. 118 ff. StPO konstituiert; eine Versicherung, die ihre Zivilansprüche decke, liege nicht vor; für den Fall der Verfahrenseinstellung lege sie ihre Honorarnote bei; "[w]eitere Ansprüche macht meine Mandantin keine geltend" (kantonale Akten Staatsanwaltschaft, act. 8/5 S. 2). Nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO kann die geschädigte Person "adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage)." Ersichtlich stellte die Beschwerdeführerin keine Zivilansprüche im Sinne der Legitimationsvoraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.  
In der Beschwerde führt sie im Gegenteil aus, "die zivilrechtlichen Ansprüche wird sie im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung des bevorstehenden Scheidungsverfahrens geltend machen". Eine allfällige Verurteilung der beschuldigten Person könne sich somit auf ihre noch näher zu beziffernde Zivilforderung auswirken (mit Hinweis auf MARC THOMMEN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 56 zu Art. 81 BGG). Ob und inwieweit sich eine Verurteilung (d.h. ein rechtskräftiges Strafurteil) auf die Zivilforderungen auswirken kann, beurteilt sich insbesondere nach Art. 53 OR und ist für die hier zwingend vorausgesetzte Rechtsmittellegitimation irrelevant. Diese Legitimation der Privatklägerschaft bestimmt sich gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Das Strafverfahren darf nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche auf dem Zivilweg (oder zur Druckausübung in der Scheidung) verwendet werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 248; Urteile 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.5.3 und 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.4). 
Erfüllt die Beschwerde die Bedingungen von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (oben E. 1.2). In casu fiele angesichts der Vorwürfe allenfalls eine Genugtuung in Betracht. Da die anwaltlich verbeiständete Beschwerdeführerin indes ausdrücklich erklärt, sie werde die zivilrechtlichen Ansprüche im Scheidungsverfahren geltend machen, ist auf die Beschwerde in der Sache nicht einzutreten. 
 
1.4. Unbekümmert um eine fehlende Legitimation in der Sache kann die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht werden, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5). Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.5.1 sowie Urteil 6B_263/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.1.2).  
 
1.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz übersehe, dass sie Beweisanträge unter Nennung weiterer Personen und auf eine "Konfrontation" mit dem Beschwerdegegner gestellt habe. Diese Personen hätten ihre Aussagen bestätigen können, und damit wäre die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen belegt worden, was insbesondere bei Vier-Augen-Delikten wesentlich sei. Die anklagegenügende Erstellung des Sachverhalts wäre ermöglicht worden. Sie bezieht sich offenbar auf die oben Sachverhalt A.c geschilderten Beweismittel, die von der Staatsanwaltschaft zutreffend als "sachverhaltlich unerheblich" im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO qualifiziert wurden. Hinsichtlich des Vorfalls auf dem Parkplatz (Beschwerde S. 8) wiederholt sie ihre Vorwürfe. Die diesbezüglichen Befragungen bestätigten ihre Angaben im entscheidenden Punkt nicht. Zum von ihr behaupteten Vorfall vom 30. September 2017 erklärte der anwesende B.________: "Sie haben in Kreol gesprochen, und ich habe das verstanden, auch wenn es nicht ganz genau die gleiche Muttersprache ist." - "Es war kein Streit" (act. 6/2, Antworten 5 und 7; oben Sachverhalt A.c). Die Beschwerdeführerin wendet lediglich ein, B.________ sei ein sehr guter Kollege ihres Ehemannes und habe nicht die Wahrheit gesagt (Beschwerde S. 10). Ihre Angaben im Zusammenhang mit der geforderten Konfrontation mit dem Beschuldigten und B.________ erwiesen sich als widersprüchlich und standen in eklatantem Widerspruch zum behaupteten Vorfall vom 30. September 2017 (Urteil S. 7). Sie war bereits vor der Strafanzeige verbeiständet. Es ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz ihr "das Recht genommen [hat], ihre Verfahrensrechte (Art. 107 Abs. 1 und Art. 147 Abs. 1 StPO) wahrzunehmen" (Beschwerde S. 10). Im Gegenteil wurde sie im Ermittlungsverfahren eingehend befragt und von der Staatsanwaltschaft zu Beweisanträgen aufgefordert, die sich allerdings als offensichtlich untauglich erwiesen. Auf die Beweiswürdigung (zur bundesgerichtlichen Willkür-Kognition Urteil 6B_1118/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1.2) ist nicht einzutreten (oben E. 1.4).  
 
1.6. Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdeinstanz verfügen über ein gewisses Ermessen, in welches das Bundesgericht mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B_1238/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.1, 6B_730/2017 vom 7. März 2018 E. 2.7, 1B_372/2012 vom 18. September 2012 E. 2.7 sowie 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). Auf weitere Beweiserhebungen durfte verzichtet werden, da sich die Befragung als unerheblich erwiesen hatte. Die Vorinstanz verletzt den Grundsatz "in dubio pro duriore" in der vorliegenden "Aussage gegen Aussage"-Situation nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 S. 243), da kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Es lässt sich eine Mittellosigkeit annehmen, so dass die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen sind (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). Bei Unterliegen besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw