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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_53/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Worb, handelnd durch den Gemeinderat, 3076 Worb, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2019 (100.2019.179U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 20. Januar 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2019 und das Fristerstreckungsgesuch zum Zweck der Anwaltssuche und der Einreichung weiterer "Beweismittel und Details" sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Januar 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung und auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen sowie erklärt worden ist, weshalb dem Fristerstreckungsgesuch zum Beizug eines Anwalts und zur Einreichung weiterer Beweismittel nicht stattgegeben werden kann, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 darauf hingewiesen hat, dass gesetzliche Fristen - wie die Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) - nicht erstreckbar sind (Art. 47 Abs. 1 BGG), 
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 bis 48 BGG am 3. Februar 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 135 V 94 E. 1 S. 95, je mit Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht den Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 24. April 2019 in teilweiser Gutheissung der vorinstanzlichen Beschwerde insoweit aufhob, als er die verfügte Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe im Betrag von Fr. 6103.10 bestätigte; es reduzierte den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 6076.- und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat, 
dass die Vorinstanz unter anderem erläuterte, die Rückforderung betreffe den Unterstützungszeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2017, weshalb eine allfällige Zusicherung, wonach die während der Dauer des Arbeitseinsatzes der Ehefrau des Beschwerdeführers (im Sinne einer Integrationsmassnahme) zwischen Oktober 2015 und April 2016 erhaltenen Sozialhilfeleistungen von der Rückerstattungspflicht ausgenommen seien, schon aus zeitlichen Gründen keine Ausnahme von der hier in Frage stehenden Rückerstattungspflicht zu begründen vermöge, 
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich erneut geltend macht, seiner Frau würden für den damaligen Arbeitseinsatz Lohn sowie Auslagenersatz zustehen, 
dass er indessen keinerlei Verletzung verfassungsmässiger Rechte behauptet und auch nicht aufzeigt, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zustande gekommen sein soll; lediglich das bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Februar 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz