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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_16/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. Februar 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2019 (IV.2019.73). 
 
 
Nach Einsicht  
in die gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 23. Juli 2019erhobene Beschwerde des A.________ und die gleichzeitig gestellten Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege, 
 
 
in Erwägung,  
dass der angefochtene Entscheid gemäss postamtlicher Bescheinigung und Darstellung des Beschwerdeführers diesem am 21. November 2019 ausgehändigt wurde, 
dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gemäss Art. 44-48 BGG am 6. Januar 2020 abgelaufen ist, 
dass die Beschwerde des A.________ mit dem 7. Januar 2020 datiert ist und von seinem Rechtsvertreter - in einem Umschlag zusammen mit einer Eingabe in einer anderen Sache (strafrechtliche Beschwerde gegen ein Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. August 2019) - am 9. Januar 2020 (Poststempel) der Schweizerischen Post übergeben wurde, 
dass die Beschwerde somit nicht innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass mit diesem Urteil das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Februar 2020 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann