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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_29/2024  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache, teilweise versuchte einfache Körperverletzung etc.; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. August 2023 (460 22 171). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte mit Urteil vom 30. August 2023 zwei gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung ein. Das wegen mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, eventualiter mehrfacher, teilweise versuchter Drohung geführte Verfahren stellte es für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2014 wegen Eintritts der Strafverfolgungsverjährung ein. Es sprach den Beschwerdeführer sowohl von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Anklagepunkt 1 gemäss Anklageschrift vom 18. Dezember 2020) als auch von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, eventualiter mehrfachen Drohung (Anklagepunkte 2 lit. a, b, d und g gemäss Anklageschrift vom 23. Dezember 2021) frei. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, mehrfachen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren sowie rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (unter Anrechung der ausgestandenen Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 359 Tagen sowie der angeordneten Ersatzmassnahmen im Umfang von 5 Tagen) und zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Im Übrigen erklärte es das erstinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 7 (Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung) sowie in den Dispositiv-Ziffern 3 (ambulante Behandlung), 4 (Landesverweis von 8 Jahren), 5 (Nichteintreten auf Zivilforderung wegen Verzichts), 6 (Honorar amtliche Verteidigung) und 8 (Verfahrenskosten) unverändert als Urteilsbestandteil und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist laut Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auseinander und zeigt nicht im Ansatz auf, dass und inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- oder bundesrechtswidrig sein könnte. Stattdessen macht er, gänzlich losgelöst von den Erwägungen der Vorinstanz, lediglich geltend, er sei mit dem Urteil nicht einverstanden, seine Rechte und diejenigen seines minderjährigen Sohnes würden seit 2016 mit Füssen getreten, die Haftpflichtversicherung des Kantons Basel-Landschaft hätte ihm und seinem Sohn Recht gegeben und der Kanton Basel-Landschaft hafte für rechtswidrige Handlungen seiner Staatsangestellten. Daraus ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die Vorinstnaz mit dem angefochtenen Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde vermag selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht zu erfüllen, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill