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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1313/2025  
 
 
Urteil vom 12. Februar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2025 (UE250417-O/Z1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 forderte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. September 2025 richtet, Sicherheit zu leisten. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27. Oktober 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 28. Oktober 2025 zu laufen und endete am 26. November 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde indes erst am 1. Dezember 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist folglich verspätet. 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Februar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément