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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 538/03 
 
Urteil vom 12. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
W.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Lienhard, Pelzgasse 15, 5001 Aarau 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 3. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene W.________ erlitt am 19. September 1995 als Hochspannungsleitungsmonteur einen Arbeitsunfall, der zu einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und zur Ausrichtung einer entsprechenden Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führte (Verfügung vom 12. November 1997). Am 17. März 1998 zog sich der Versicherte beim Laden von gepressten Heuballen eine Rückenkontusion zu. Diese Nebenerwerbstätigkeit war über eine bis 30 Tage nach Beendigung des versicherten Arbeitsverhältnisses bei der Versicherung Q.________ versichert, welche die Unfalltaggelder erbrachte und für die Heilkosten aufkam. In ihrem Auftrag erstattete sowohl das Spital X.________ als auch die MEDAS zwei Gutachten, wobei die Versicherung Q.________ gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Juni 2000 ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 27. September 2000 auf den 1. September 2000 einstellte und mit Einspracheentscheid vom 21. August 2001 bestätigte. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. März 2003 gutgeheissen. Seit dem letzten Unfall war W.________ nicht mehr erwerbstätig gewesen und am 11. Juni 1999 hatte er sich mit Antrag auf Ausrichtung einer Rente bei der Invalidenversicherung angemeldet. 
Nach verschiedenen Abklärungen und durchgeführtem Vorbescheidverfahren erliess die IV-Stelle des Kantons Aargau am 25. Mai 2001 eine Verfügung, worin sie dem Versicherten bei einer 100%igen Invalidität ab 1. März 1999 eine ganze und bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ab 1. Mai 1999 eine halbe Rente zusprach. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Rechtsbegehren gestellt wurden, es sei dem Versicherten eine volle Rente zuzusprechen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Einholung eines durch die Klinik Y.________ am 20. November 2002 erstellten orthopädischen Gerichtsgutachtens mit Entscheid vom 3. Juni 2003 in dem Sinne gut, dass es in Aufhebung der Verwaltungsverfügung die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückwies, mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. März 1999 und von 68,6 % ab 1. Mai 1999 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Ferner verpflichtete es die IV-Stelle, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, die Parteikosten im Betrag von Fr. 2607.70 zu ersetzen. 
C. 
Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in deren Gutheissung sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 25. Mai 2001 zu bestätigen. 
W.________ lässt auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1), namentlich die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und den in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Zu ergänzen ist, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 ebenfalls nicht zur Anwendung gelangen (BGE 129 V 4 Erw. 1.2). 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass der Versicherte seit 1. Mai 1999 aus somatischen Gründen in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 33 % bis 50 % aufweise. Zudem sei von einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, mithin von einer Gesamtarbeitsunfähigkeit von 58 %. Dr. med. S.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seiner im Auftrag der MEDAS durchgeführten Untersuchung vom 11. Februar 2000 zwar keine schwerwiegende psychische Erkrankung feststellen können. Vielmehr habe er eine psychische Überlagerung der körperlichen Beschwerden bei Status nach Unfall diagnostiziert und dabei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 25 % attestiert, aber auch festgestellt, spätestens nach Ablauf von sechs Monaten, wenn der Explorand aus somatischen Gründen wieder einen stabilen Zustand erreicht habe, gelte er wegen der psychischen Gesundheitssituation wieder als voll arbeitsfähig. In ihrem MEDAS-Teilgutachten vom 22. März 2000 habe Dr. med. E.________ sodann zu Unrecht dem Umstand Rechnung getragen, dass derjenige Zustand, wie er sich nach dem Verlauf des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall eingestellt hätte, rund zwei Jahre danach erreicht worden wäre. Eine Verminderung der Wirbelsäulenbeschwerden lasse sich aus dem orthopädischen Teilgutachten allerdings nicht ableiten, sondern lediglich, dass der Versicherte zwei Jahre nach dem Unfallereignis zufolge Fortschreitens des krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall unter den gleichen Beschwerden gelitten hätte, weshalb auch die psychischen Leiden fortbestehen würden. In erwerblicher/ wirtschaftlicher Hinsicht wurde ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 61'037.70 einem Invalideneinkommen von Fr. 19'164.10 gegenübergestellt. Dabei gelangte die Vorinstanz zu einem Invaliditätsgrad von 68,6 % ab 1. Mai 1999 und bejahte den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. 
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, zusätzlich zu einer somatisch bedingten Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit habe keine dauernde Einschränkung aus psychischen Gründen objektiviert werden können. Auch ein halbes Jahr nach Erlass des MEDAS-Gutachtens seien anlässlich eines zweiwöchigen Aufenthaltes in der Klinik Z.________ im September 2000 keine psychischen Leiden mit dauerndem Krankheitswert festgestellt worden, und zwar, weder solche, die mit dem Unfallereignis im Zusammenhang stehen könnten, noch allfällige andere. Die diagnostizierten Anpassungsstörungen seien nicht dauernden Charakters und die erhobenen Befunde fänden allein in der psychosozialen Situation ihre Erklärung. Offen bleiben könne, ob die von der Vorinstanz berechneten Vergleichseinkommen richtig seien, da sich auch diesfalls ein Invaliditätsgrad von unter 66 2/3 % ergebe. 
3. 
3.1 Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten. Wie Dr. med. S.________ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 19. April 2000 ausgeführt hat, liess sich bei seiner Untersuchung vom 11. Februar 2000 keine schwerwiegende psychische Erkrankung feststellen. Dabei habe es sich um Persönlichkeitsfaktoren gehandelt, welche für sich genommen nicht als Krankheit gelten und im Allgemeinen auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden, die aber unter Belastung im Sinne des Unfalles vom 17. März 1998 vorübergehend Krankheitswert erlangt hätten. Er attestierte daher eine lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen von 25 %, welche mit der Stabilisierung des somatischen Gesundheitszustandes nach Ablauf eines halben Jahres nicht fortbestanden habe. Diese Erkenntnis geht auch aus dem am 29. September 2000 von der Klinik Z.________ erstellten Austrittsbericht eindeutig hervor. Darin wurde hauptsächlich festgehalten, der Beschwerdegegner habe seit seinem zweiten Unfall eine Anpassungsstörung gekoppelt mit erhöhtem Alkoholabusus nach Arbeitsunfähigkeit, finanziellen Problemen sowie Problemen in der Ehe erlitten. Übermässiges Trinken sowie familiäre Probleme hätten sich im Anschluss an den zweiten Unfall gehäuft. Beim Austritt habe sich der Beschwerdegegner recht ausgeglichen und zuversichtlich gezeigt. Einer von der IV-Stelle nachträglich eingeholten Stellungnahme der Klinik Z.________ vom 11. Januar 2001 ist ferner zu entnehmen, dass im Zeitpunkt des Austritts eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf Grund der psychiatrischen Erkrankung während lediglich 14 Tagen vorlag. Der Versicherte hat der Verwaltung in einem Schreiben vom 13. Januar 2001 selber mitgeteilt, er befinde sich in keiner psychiatrischen Behandlung und wüsste auch nicht warum. 
3.2 Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich aus dem Gesagten in erwerblicher/wirtschaftlicher Hinsicht eine rentenbeeinflussende Änderung ergeben hat, hat die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Mai 1999 zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 3. Juni 2003 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Akten werden dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau zugestellt, damit es über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren entscheide. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 12. März 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: