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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.29/2007 /mou 
 
Urteil vom 12. März 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
1. X.________, 
2. Y.________, 
Beklagte und Berufungskläger, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mondi, 
 
gegen 
 
1. R.________, 
2. S.________, 
Kläger und Berufungsbeklagte, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, 
 
Gegenstand 
Dienstbarkeit, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________ und S.________ sind Eigentümer des Grundstücks A.________-GBB-1, welches an das Grundstück A.________-GBB-2 von X.________ und Y.________ grenzt. 
 
Am 2. September 1953 schlossen die damaligen Eigentümer der beiden Grundstücke einen Dienstbarkeitsvertrag, wonach der jeweilige Eigentümer der Parzelle Nr. 2 zulasten der Parzelle Nr. 1 ein Wegrecht über den östlichen Teil des Hofraums bis zum Stall sowie zum Misthof und Garten haben soll, wie dies bis anhin ausgeübt wurde. Im Gegenzug wurde dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 1 das Recht eingeräumt, die Scheunentreppe auf der Parzelle Nr. 2 als Zugang zum Holzschopf auf der Waschküche zu benützen. Die beiden Wegrechte wurden am 10. Dezember 1968 als Ergänzung zum Dienstbarkeitsvertrag neu als Fahrweg- und Fusswegrecht im Grundbuch eingetragen. 
 
Heute dient die Liegenschaft Nr. 2 nicht mehr als Bauernbetrieb, sondern reinen Wohnzwecken. Die Beklagten verfügen bei ihrem Haus über einen Parkplatz, zu dem sie in Ausübung des besagten Wegrechts über die Parzelle Nr. 1 gelangen. 
B. 
Mit Klage vom 18. August 2005 verlangten R.________ und S.________, den Beklagten sei unter Strafandrohung zu verbieten, auf dem Grundstück Nr. 1 Fahrzeuge anzuhalten oder abzustellen; von diesem Verbot seien auch Fahrzeuge zu erfassen, für welche die Beklagten die Verantwortung trügen (Besucher etc.). Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage; eventualiter verlangten sie einerseits die Präzisierung, dass unter "Anhalten" lediglich das Anhalten und Aussteigen zu Umschlags- bzw. Zubringerzwecken gemeint sei, nicht aber das Anhalten ohne Aussteigen bei Ausübung des Fahrwegrechts, und andererseits, dass die Klage mit Bezug auf Fahrzeuge Dritter abzuweisen sei. 
 
Mit Entscheid vom 1. Dezember 2005 verbot das Kreisgericht Werdenberg-Sargans den Beklagten unter Strafandrohung, auf der Parzelle A.________-GBB-1 Fahrzeuge anzuhalten oder zu parkieren, unter Hinweis, dass von diesem Verbot auch Fahrzeuge erfasst werden, für welche die Beklagten die Verantwortung tragen. 
Die hiergegen erhobene kantonale Berufung der Beklagten wies das Kantonsgericht am 15. Dezember 2006 ab. 
C. 
Gegen diesen Entscheid haben X.________ und Y.________ am 31. Januar 2007 eidgenössische Berufung erhoben mit den Begehren um Aufhebung der kantonalen Urteile und Abweisung der Klage, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts. Es wurde keine Berufungsantwort eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist vorher ergangen, so dass noch die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Vorab stellt sich die Frage, ob der Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht ist. 
2.1 Streitigkeiten über Rechte, die zum Vermögen einer Person gehören oder mit einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden sind, gelten als vermögensrechtlich (vgl. BGE 108 II 77 E. 1a S. 78). Soweit der Gegenstand solcher Streitigkeiten nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, ist in der Berufungsschrift anzugeben und zu begründen, ob und inwiefern der erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht ist (Art. 46 und Art. 55 Abs. 1 lit. a OG). 
 
In diesen Fällen setzt das Bundesgericht den Streitwert von Amtes wegen nach freiem Ermessen fest (Art. 36 Abs. 2 OG). Es richtet sich dabei in erster Linie nach der Vermögenseinbusse, die der Kläger erleidet; subsidiär kann auch auf das finanzielle Interesse des Beklagten an der Abweisung abgestellt werden (BGE 95 II 14 E. 1 S. 17). Ist der Umfang einer Dienstbarkeit streitig, bestimmt sich die erwähnte Vermögenseinbusse des Klägers nach dem Wert der umstrittenen Ausdehnung (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band I, Bern 1990, S. 284 Mitte). 
2.2 Entgegen der Vorschrift von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG hat das Kantonsgericht den Streitwert nicht eigentlich festgestellt, sondern ohne weitere Ausführungen lediglich festgehalten, er liege unterhalb der Grenze von Fr. 20'000.--, weshalb der Kammerpräsident zuständig sei. Das Kantonsgericht dürfte gleichzeitig von einem Fr. 8'000.-- übersteigenden Streitwert ausgegangen sein, ansonsten es auf die kantonale Berufung nicht hätte eintreten können (vgl. Art. 225 ZPO/SG) und es in der Rechtsmittelbelehrung auch nicht auf die eidgenössische Berufung hingewiesen hätte. 
 
In der Sache hat das Kantonsgericht ausgeführt, im Dienstbarkeitsvertrag sei nirgends von einem Anhalterecht die Rede. Sinn und Zweck der Dienstbarkeit sei, dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle Nr. 2 den Zugang zu seinem Grundstück zu ermöglichen. Es sei deshalb der ersten Instanz zuzupflichten, die befunden hatte, die Beklagten verfügten vor ihrer Haustür auf der eigenen Parzelle über einen genügend grossen Parkplatz, weshalb sie im Sinn einer schonenden Dienstbarkeitsausübung nicht darauf angewiesen seien, dass ihnen die Wegrechtsfläche auch für den Güterumschlag oder Zubringerdienste zur Verfügung stehe. Sodann sei es den Beklagten zuzumuten, ihren Vorplatz für Besucher freizumachen oder freizuhalten oder diese anzuweisen, ihre Fahrzeuge auf einem öffentlichen Parkplatz abzustellen. 
2.3 Aus den verbindlichen kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass die Beklagten auf ihrem Grundstück über einen Parkplatz verfügen, den sie aufgrund des Fahrwegrechts ungehindert und beliebig erreichen können; insofern ist der Umfang der Dienstbarkeit klar. Im Verfahren vor dem Kantonsgericht war sodann unbestritten, dass keine zusätzlichen Fahrzeuge der Beklagten oder von Besuchern auf der dienenden Zufahrt stationiert werden dürfen (die Beklagten hielten in der kantonalen Berufung, S. 4, ausdrücklich fest, sie hätten zu keinem Zeitpunkt ein Parkierungsrecht behauptet); insoweit ist der Umfang der Dienstbarkeit ebenfalls klar. Der Streit beschränkt sich auf die Frage, ob Dritte oder die Beklagten mit einem weiteren Fahrzeug auf der Zufahrt kurz anhalten dürfen, um Waren auszuladen, oder ob dies nicht gestattet ist und die Beklagten deshalb ihr Auto vom Parkplatz entfernen müssen, damit die Zulieferung dort stattfinden kann. 
 
Bei dieser Sachlage dürfte der Streitwert nach freier Schätzung des Bundesgerichts lediglich wenige Hundert Franken betragen; jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern der für vermögensrechtliche Streitigkeiten erforderliche Streitwert von Fr. 8'000.-- erreicht sein könnte. Namentlich könnte nicht einfach der kapitalisierte Mietzins eines virtuellen zusätzlichen Parkplatzes als Streitwert eingesetzt werden, da die Dienstbarkeit unbestrittenermassen kein Abstellen von Fahrzeugen zulässt, sondern lediglich ein behauptetes Anhalterecht im Streit liegt. Die Beklagten tun aber nicht dar, dass ihre Liegenschaft eine Fr. 8'000.-- übersteigende Verkehrswertdifferenz erfährt, wenn ein zusätzliches Fahrzeug auf der Zufahrt zu Umladezwecken kurz anhalten darf oder eben nicht. Vielmehr beschränken sie sich zur Begründung ihrer Behauptung, der Streitwert von Fr. 8'000.-- sei erreicht, auf den Hinweis, dass das gegnerische Anwaltshonorar von Fr. 3'791.70 vom Kantonsgericht als angemessen erachtet worden sei. Aus der Höhe des Anwaltshonorars können die Beklagten indes nichts für ihren Standpunkt ableiten, zumal dieses gemäss der aktenkundigen Honorarnote nicht auf Streitwertbasis, sondern nach Stundenaufwand bemessen worden ist (act. B/21). 
2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Berufung mangels eines genügenden Streitwerts nicht einzutreten. 
3. 
Die Konversion der Eingabe in eine staatsrechtliche Beschwerde scheitert daran, dass die Ausführungen der Beklagten appellatorisch sind (vgl. dazu BGE 107 Ia 186; 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262) und sie nicht aufzeigen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden wären (Rügeprinzip nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
4. 
Zwar vermag eine Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Rechtsmittel zu schaffen (BGE 108 III 23 E. 3 S. 26; 112 Ib 538 E. 1 S. 541). Hingegen darf einer Partei, die auf eine Rechtsmittelbelehrung vertrauen durfte und tatsächlich vertraut hat, kein Nachteil erwachsen (BGE 124 I 255 E. 1a/aa S. 258). Auf die Rechtsmittelbelehrung vertrauen darf eine Prozesspartei dann, wenn sie die Fehlerhaftigkeit bei gebührender Aufmerksamkeit nicht erkennen musste (BGE 121 II 71 E. 2a S. 78; 127 II 198 E. 2c S. 205). Dabei wird von Anwälten ein höheres Mass an Sorgfalt verlangt als von rechtsunkundigen Personen (Entscheide 1A.29/1997, E. 1e; 4P.153/2005, E. 3.3). 
 
Die Beklagten sind anwaltlich vertreten. Dass ihr Rechtsvertreter auf die Höhe des gegnerischen Anwaltshonorars hingewiesen und daraus die Schlussfolgerung gezogen hat, das Kantonsgericht sei von einem Fr. 8'000.-- übersteigenden Streitwert ausgegangen, zeigt, dass ihm die Problematik des (fehlenden) Streitwertes bewusst war. Vor diesem Hintergrund durfte er nicht einfach auf die Rechtsmittelbelehrung vertrauen und wären wenigstens kurze Ausführungen zu den Vermögensinteressen der Beklagten im Zusammenhang mit dem streitigen Umfang der Dienstbarkeit erforderlich gewesen. Den Beklagten ist deshalb für den Nichteintretensentscheid eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt wurde, ist der Gegenpartei kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 12. März 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: