Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
U 203/06 
 
Urteil vom 12. März 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
C.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, Aeschenvorstadt 77, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1971 geborene C.________ erlitt als Beifahrerin bei einer Frontalkollision am 27. Juli 2001 eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Die Schweizerische Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA), bei der C.________ obligatorisch gegen Unfälle versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem ab 1. März 2002 volle Arbeitsfähigkeit bestanden hatte, liess C.________ der SUVA am 29. Januar 2003 einen Rückfall melden. Die SUVA kam wiederum für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Mit - durch Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 bestätigter - Verfügung vom 19. März 2004 hielt die SUVA fest, die jetzt noch geklagten Beschwerden seien organisch nicht mehr als Folge des erlittenen Unfalles erklärbar. Die psychischen Beschwerden stünden in keinem rechtserheblichen Zusammenhang zum Unfall, weshalb die Leistungen per 31. März 2004 eingestellt würden. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau am 2. März 2006 ab. 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien die Verfügung, der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. 
 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110]) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (BGE 129 V 177 Erw. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen (BGE 119 V 335 Erw. 2b/aa S. 340; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges (BGE 125 V 456 Erw. 5a S. 461 mit Hinweisen), insbesondere auch bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 117 V 359 ff.; vgl. auch RKUV 2002 Nr. U 456 S. 437). 
3. 
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Folgen des Unfalls vom 27. Juli 2001 über den 31. März 2004 hinaus Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. 
3.2 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), zutreffend dargelegt, dass nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Versicherte an Beschwerden leidet, die keinem objektiv organischen Korrelat zugeordnet werden können. Die Beschwerdeführerin stützt ihre gegenteilige Auffassung auf den im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. April 2006. 
3.2.1 Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a) zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass auch ein Parteigutachten Äusserungen eines Sachverständigen enthält, welche zur Feststellung eines medizinischen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Daraus folgt indessen nicht, dass ein solches Gutachten den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder von einem Unfallversicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten besitzt. Es verpflichtet indessen - wie jede substanziiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des vom Gericht oder vom Unfallversicherer förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c S. 354). Dabei spielt die fachliche Qualifikation des Experten oder Teilgutachters für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil B. vom 3. August 2000, I 178/00). 
3.2.2 Dr. med. E.________ hält in der zusammenfassenden Beurteilung fest, am heutigen Beschwerdebild seien ausschliesslich strukturelle Läsionen beteiligt. Er stützt diese Aussage auf die von ihm vorgenommene Begutachtung der Röntgenbilder. Wie die Beschwerdegegnerin indessen zu Recht einwendet, verfügt der Psychiater über keine weitere einschlägige Facharztausbildung, weder in Radiologie, noch Rheumatologie noch orthopädischer Chirurgie. Zwar will er seine Erkenntnisse mit zwei Fachärzten besprochen haben; der genannte Bericht ist aber von keinem dieser Mediziner visiert. Dem Privatgutachten von Dr. med. E.________ vom 7. April 2006 kommt daher - zumindest was die somatische Seite betrifft - nur beschränkter Beweiswert zu. Jedenfalls ist er nicht geeignet, Zweifel an der sorgfältigen vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu begründen. Dies umso weniger, als Dr. med. K.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, die Einwendungen von Dr. med. E.________ in der ärztlichen Beurteilung vom 20. September 2006 überzeugend entkräftet. 
4. 
Steht fest, dass die Beschwerden, an denen die Versicherte leidet, keinen organischen Ursprung haben, ist das kantonale Gericht folgerichtig von psychischen Beschwerden ausgegangen. Es legt in allen Teilen überzeugend dar, dass der als mittelschwer im mittleren Bereich einzustufende Unfall nicht adäquat kausal für die psychischen Beeinträchtigungen ist. Die Beschwerdeführerin, die zu dieser Frage auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren verweist, bringt nichts vor, was dort nicht bereits entkräftet worden wäre. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen daher zu Recht per 31. März 2004 eingestellt. 
5. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 12. März 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: