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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_65/2009 
 
Urteil vom 12. März 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amtsstatthalteramt Sursee, Centralstrasse 24, 
6210 Sursee, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. März 2009 
des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ befindet sich seit dem 13. November 2008 in Untersuchungshaft. Es wird ihm vorgeworfen, am 10. November 2008 in Sursee im Psychiatrischen Ambulatorium Luzern Land Dr. A.________ mit einem Küchenmesser angegriffen zu haben, weil dieser ihm hinsichtlich einer psychiatrischen Untersuchung im Zusammenhang mit dem Führerausweisentzug einen negativen Bescheid gegeben hatte. 
 
2. 
Der Amtsstatthalter von Sursee wies mit Entscheid vom 11. Februar 2009 das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 6. Februar 2009 ab. Gegen den ablehnenden Haftentlassungsentscheid erhob X.________ Rekurs. Das Obergericht des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 2. März 2009 den Rekurs ab und bestätigte den Haftentscheid des Amtsstatthalteramts Sursee vom 11. Februar 2009. Das Obergericht bejahte dabei neben dem dringenden Tatverdacht das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr. 
 
3. 
X.________ führt mit Eingabe vom 9. März 2009 - ohne Beizug seines ausserordentlichen amtlichen Verteidigers im kantonalen Verfahren - Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Entscheid des Obergerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 ). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Obergerichts nicht auseinander. Er legt folglich nicht dar, inwiefern das Obergericht den Haftentscheid des Amtsstatthalteramts Sursee vom 11. Februar 2009 in verfassungswidriger Weise bestätigt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
5. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amtsstatthalteramt Sursee sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. März 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli