Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_120/2012
Urteil vom 12. März 2012
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verspätete Einreichung der Berufungsanmeldung (Art. 399 Abs. 1 StPO),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 11. Januar 2012.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil die Anmeldung des Rechtsmittels verspätet war. Der Beschwerdeführer anerkennt vor Bundesgericht, dass er sich "wahrscheinlich ... im Datum geirrt" habe. Dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage mit dem Nichteintreten gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Eingabe beschränkt sich auf Ausführungen zur Sache, die im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid unzulässig sind. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 6) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn