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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_737/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. März 2014  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Furrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,  
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1947 geborene V.________, zuletzt von Januar 2002 bis 30. April 2004 (letzter effektiver Arbeitstag: 27. Februar 2004) als Sekretärin bei der J.________ GmbH tätig, meldete sich am 19. Mai 2005 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 einen Rentenanspruch. 
 
Auf eine erneute Anmeldung vom 15. Juli 2008 trat die IV-Stelle nicht ein (Verfügung vom 29. Oktober 2008). Am 1. Dezember 2008 stellte V.________ ein Wiedererwägungsgesuch, woraufhin die IV-Stelle wiederum Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vornahm und - nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahme des Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. März 2009) - die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. April 2008 sowie einer Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2008 in Aussicht stellte (Vorbescheid vom 11. März 2010). Nach Erhebung von Einwänden veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Gutachten vom 14. Januar 2011), sowie eine psychiatrisch-orthopädische Untersuchung durch die RAD-Ärzte Dres. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH (Berichte vom 2. November 2011). Sodann führte sie das Vorbescheidverfahren durch, holte Stellungnahmen des RAD vom 17. Februar 2012 ein und verneinte mit Verfügung vom 20. Februar 2012 den Anspruch auf eine Invalidenrente. 
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. August 2013 ab. 
 
C.   
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. April 2008 sowie einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2008 beantragen; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung werden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten der Dr. med. B.________ vom 14. Januar 2011 und das "bidisziplinäre Gutachten" (recte: die RAD-Berichte; Art. 49 Abs. 2 IVV) der Dres. med. M.________ und K.________ vom 2. November 2011 erfüllten die Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Berichtes. Folglich sei von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Es könne offen blieben, ob im massgebenden Zeitraum eine (revisionsrechtlich) relevante Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, zumal in Anwendung des Prozentvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiere.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das kantonale Gericht sei in Willkür verfallen, weil es davon ausgehe, die psychiatrische Expertise der Dr. med. B.________ vom 14. Januar 2011, in welcher ein eigenständiges psychisches Leiden verneint wurde, erfülle die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten. Die Expertise beruhe nämlich auf veralteten und unvollständigen Akten. Veraltet seien die Vorakten, da ein aktueller Bericht des psychiatrischen Tagesheimes des Spitals X.________ gefehlt habe und unvollständig, weil vom behandelnden Psychiater Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, kein Bericht eingeholt worden sei.  
 
Diese Einwände dringen nicht durch. Die IV-Stelle ersuchte das psychiatrische Tagesheim bereits im Dezember 2008 um Beantwortung eines Fragebogens. Dieses erklärte sich jedoch ausserstande, die gestellten Fragen zu beantworten, weil die ärztliche Leitung für die Beschwerdeführerin nicht zuständig sei, sondern ein externer Arzt (Schreiben vom 19. Dezember 2008). Folglich bestand für die IV-Stelle im Rahmen der weiteren Abklärungen kein Anlass, vom psychiatrischen Tagesheim abermals einen Bericht einzuverlangen. Des Weiteren trifft zwar zu, dass der Gutachterin kein Bericht des seit Mitte Juni 2009 behandelnden Psychiaters Dr. med. P.________ vorlag, sondern lediglich Berichte der vormals behandelnden Psychiaterin Dr. med. H.________. Indes ergeben sich aus dem Kurzbericht des Dr. med. P.________ vom 12. September 2011 keine wichtigen, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringenden Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (Urteil I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44). Dasselbe gilt für dessen (nicht unterzeichnete) Stellungnahme vom 9. Februar 2012, in welcher er die Diagnose rezidivierende depressive Störung leicht bis mittelgradiger Ausprägung stellte und dazu bemerkte, das depressive Geschehen werde auch durch reaktive Komponenten beeinflusst. Gegenteils untermauert diese Stellungnahme - was die Frage nach dem Vorliegen eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrifft - die Beurteilung der Dr. med. B.________, welche (lediglich) von einem reaktiven depressiven Zustandsbild ausging. Schliesslich bestätigte der RAD-Psychiater Dr. med. M.________ nach eigener Untersuchung der Beschwerdeführerin die gutachterliche Beurteilung, wonach psychosoziale Aspekte und kein eigenständiges psychisches Leiden mit Krankheitswert im Vordergrund stünden (Untersuchungsbericht vom 2. November 2011). Daran hielt er auch in Kenntnis der Einschätzung des Dr. med. P.________ fest (Stellungnahme vom 17. Februar 2012). Unter diesen Umständen kann das Abstellen auf das Gutachten der Dr. med. B.________ vom 14. Januar 2011 nicht als willkürlich bezeichnet werden. 
 
3.3. Eine Verletzung von Bundesrecht erblickt die Beschwerdeführerin ferner darin, dass die Vorinstanz in somatischer Hinsicht der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. K.________ (Bericht vom 2. November 2011) gefolgt sei, zumal diese im Widerspruch zur Stellungnahme des RAD-Kollegen Dr. med. G.________ vom 23. März 2009 stehe und sich Dr. med. K.________ damit nicht auseinandergesetzt habe.  
Der Umstand, dass sich Dr. med. K.________ nicht explizit zur Einschätzung des Dr. med. G.________ vom 28. März 2009 geäussert hat, vermag den Beweiswert seines Untersuchungsberichts nicht zu schmälern. Denn die Aktennotiz des Dr. med. G.________, welcher keine eigene Untersuchung durchgeführt hatte, enthält keine fundierte Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten. Vielmehr erschöpft sich diese darin, die von den behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit kommentarlos wiederzugeben und ohne Weiteres als plausibel zu bezeichnen, weshalb ihr nur ein geringer Beweiswert zukommt. Sodann kann die Beschwerdeführerin nichts aus den Berichten der behandelnden Dr. med. U.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie FMH, ableiten. Abgesehen davon, dass solche Berichte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und Therapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (Urteil 9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 mit Hinweis, Zusammenfassung in: SZS 2013 S. 487), widersprechen sie sich überdies. So wird im Bericht vom 23. Februar 2009 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit seit 28. Februar 2008 (Behandlungsbeginn) attestiert, wogegen im Verlaufsbericht vom 16. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (aus somatischer Sicht) seit 2008 postuliert wird (Beiblatt Frage 2). Mithin erscheint im Lichte der vorgebrachten Rügen nicht bundesrechtswidrig, dass das kantonale Gericht auf den Untersuchungsbericht des Dr. med. K.________ resp. dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (mindestens 80 %ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Sekretärin bzw. Sachbearbeiterin sowie in einer angepassten Tätigkeit) abgestellt hat. 
 
3.4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Bemessung des Invaliditätsgrades. Soweit sie der Ansicht ist, bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei auf das im Jahr 2001 bei der Bank Y._________ AG erzielte Einkommen abzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. Namentlich ist aufgrund der Akten - u.a. fehlen echtzeitliche ärztliche Berichte bzw. Arbeitsunfähigkeitsatteste - nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen) erstellt, dass sie diese (neunmonatige) Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren hatte. Solches lässt sich auch den Angaben der Arbeitgeberin nicht entnehmen, welche festhielt, es seien keine nennenswerten Krankheitsabsenzen zu verzeichnen gewesen und die Kündigung sei wegen "Überforderung" erfolgt (Arbeitgeberbericht vom 6. September 2006).  
 
Da nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in der bisherigen (sowie einer angepassten) Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht, ist nicht zu beanstanden, dass sie auf die genaue Ermittlung und Festsetzung der heranzuziehenden Einkommen verzichtete, weil der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht. Damit hat es bei der Verneinung des Rentenanspruchs sein Bewenden. 
 
4.   
Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - abgewiesen. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2014 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Furrer