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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_147/2015  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 12. März 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, 
 
D.A.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Februar 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 26. Januar 2015 wurde D.A.________ von Dr. med. B.________ gestützt auf Art. 426 und 429 ZGB in die Klinik E.________ eingewiesen. Am 5. Februar 2015 erhob ihre Schwester, A.A.________, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mit dem Antrag, ihre Schwester aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Mit Entscheid vom 16. Februar 2015 wies die angerufene Instanz die Beschwerde ab. A.A.________ gelangt mit Eingabe vom 22. Februar 2015 bzw. 23. Februar 2015 an das Bundesgericht und ersucht um Entlassung ihrer Schwester. Mit Verfügung vom 2. März 2015 wurde dem Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung nicht entsprochen. Mit Entscheid vom 5. März 2015 bestätigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C.________ (KESB) die fürsorgerische Unterbringung von D.A.________ und ordnete deren weitere Zurückbehaltung in der Klinik E.________ an. 
 
2.   
 
2.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; zum Ganzen: BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im vorliegenden Fall ist die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 26. Januar 2015 durch eine entsprechende Massnahme der KESB vom 5. März 2015 ersetzt worden. Damit besteht kein schützenswertes Interesse an der Behandlung der vorliegenden Beschwerde, zumal sich mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheides am Bestand des neuen Entscheides vom 5. März 2015 nichts ändern würde. Ein virtuelles Interesse ist nicht ersichtlich.  
 
2.3. Da das schützenswerte Interesse erst nach Einreichung der Beschwerde dahingefallen ist, wird das vorliegende Beschwerdeverfahren durch den Präsidenten der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos abgeschrieben (BGE 136 III 497 E. 1.2; 118 Ia 488 E. 1.2).  
 
3.   
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Beschwerdeverfahren 5A_147/2015 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, B.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________, D.A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. März 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Zbinden