Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_71/2018  
 
 
Urteil vom 12. März 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann. 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. November 2017 (VSBES.2014.163). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1963 geborene A.________ meldete sich im Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 20. Mai 2014 eine vom 1. August 2011 bis zum 31. Januar 2012 befristete ganze Invalidenrente zu. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, nachdem es das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Interlaken vom 2. Mai 2016 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 5. Januar und 19. Mai 2017) eingeholt hatte, mit Entscheid vom 30. November 2017 ab. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 30. November 2017 sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2014 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die medizinischen Einschätzungen im Gutachten der MEDAS Interlaken vom 2. Mai 2016 (samt ergänzenden Stellungnahmen vom 5. Januar und 19. Mai 2017) festgestellt, dass ab November 2011 die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit weder unter psychischen noch unter pneumologischen Aspekten beeinträchtigt gewesen sei. Frühestens im September 2013 sei - infolge einer Verschlechterung des Lungenleidens - eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens 20 % eingetreten. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Mai 2014 das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) noch nicht abgelaufen gewesen und daher bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch noch nicht (wieder) entstanden sei.  
 
2.2. Dass die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Sie bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).  
 
2.3. Das Sozialversicherungsgericht prüft die Rechtmässigkeit der Verwaltungsverfügung nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zu deren Erlass ereignen (vgl. statt vieler BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; Urteil 8C_287/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5). Demnach entspricht das vorinstanzliche Vorgehen - Prüfung des Rentenanspruchs bis zum 20. Mai 2014 - gefestigter Praxis und stellt weder eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 142 II 154 E. 4.2 S. 157 mit Hinweisen) noch eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) dar. Diesbezüglich ist ohnehin von einer ungenügend begründeten Rüge auszugehen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53). Im Übrigen liegt auf der Hand, dass die IV-Stelle aufgrund der Anmeldung vom Januar 2011 und des konkreten Sachverhalts mittels neuer Verfügung über die (erneute) Entstehung eines Rentenanspruchs nach dem 20. Mai 2014 resp. nach Ablauf des Wartejahres (frühestens im September 2014) zu entscheiden haben wird.  
 
Was berufliche Eingliederungsmassnahmen anbelangt, so wurden solche mit der Verfügung vom 20. Mai 2014 in Aussicht gestellt und nach Angaben des Versicherten im Sommer 2014 durchgeführt. Seine weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang zielen daher ins Leere. 
 
2.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.  
 
3.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann