Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_104/2024
Urteil vom 12. März 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) des Kantons St. Gallen, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Erhebung eines Kostenvorschusses; superprovisorische Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 1. Februar 2024 (B 2024/20).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vom 27. November 2023 machte das Amt für Natur, Jagd und Fischerei des Kantons St. Gallen am 4. Dezember 2023 den Abschuss der Wölfe des Calfeisental-Rudels bekannt. Die Regulierungsmassnahme durfte längstens bis 31. Januar 2024 vollzogen werden. Allfälligen Rekursen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 wandte sich A.________ im eigenen Namen und als selbst ernannte Vertreterin der von der Abschussverfügung betroffenen Wölfe an das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen. Gegenstand der Eingabe war im Wesentlichen ein Rekurs sowohl gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2023 als auch gegen die (formlose) Weigerung des Amts für Natur, Jagd und Fischerei, diese Verfügung in Wiedererwägungen zu ziehen.
Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 trat das Volkswirtschaftsdepartement auf den Rekurs nicht ein.
1.2. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 wies der Präsident der Abteilung II des Verwaltungsgerichts ein im Rahmen ihrer Beschwerde gestelltes Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab (Dispositiv-Ziff. 1) und forderte sie auf, bis 15. Februar 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten das Verfahren kostenpflichtig vom Protokoll abgeschrieben werde (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem schrieb der Abteilungspräsident ein Gesuch von A.________ um (auch superprovisorische) Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 3).
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. Februar 2024 an das Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, es sei die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2024 in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 1, 2 und 3 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter seien verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Anträge gutzuheissen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, einen Managementplan für das Calfeisental-Wolfsrudel beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei in Auftrag zu geben und umsetzen zu lassen. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter um vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Jungwölfe des Calfeisental-Wolfsrudels während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht. Schliesslich beantragt sie, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben, eventualiter sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen.
Mit Formularverfügung vom 15. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung superprovisorisch abgenommen.
1.4. Im Nachgang an ihre Eingabe vom 14. Februar 2024 reichte A.________ vier weitere Eingaben beim Bundesgericht ein, darunter eine explizit als Beschwerdeergänzung bezeichnete Rechtsschrift. Sämtliche Eingaben sind vom 4. März 2024 datiert.
Aufgrund von Unsicherheiten hinsichtlich des genauen Aufgabezeitpunkts der als Beschwerdeergänzung bezeichneten Eingabe lud das Bundesgericht A.________ mit Schreiben vom 7. März 2024 ein, bis spätestens 14. März 2024 Belege für deren rechtzeitige Übergabe an die Schweizerische Post einzureichen.
Mit Eingabe vom 8. März 2024 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, sie könne das Aufgabedatum für die Beschwerdeergänzung sowie für eine weitere Sendung nicht mit einer Aufgabequittung belegen.
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen einerseits ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen und andererseits ein von ihr gestelltes Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 143 II 425 E. 1.3; 138 II 501 E. 1.1) folgt der Rechtsweg bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1).
In der Sache geht es - soweit ersichtlich - primär um die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Anfechtung einer Verfügung des kantonalen Amts für Natur, Jagd und Fischerei betreffend den Abschuss von Wölfen. Angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten überhaupt zulässig wäre.
3.
3.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Der Rechtsuchende trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, wobei vermutet wird, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2). Bestehen Unsicherheiten hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Aufgabe der Sendung, lädt das Bundesgericht die beschwerdeführende Partei im Sinne des rechtlichen Gehörs ein, sich zur Einhaltung der Beschwerdefrist zu äussern (vgl. JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 46 zu Art. 48 BGG).
3.2. Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin am Freitag, den 2. Februar 2024 zugestellt, wie es sich aus dem Formular Sendeverfolgung Nr. 98.vvvvvvvvvvvvvvvv der Schweizerischen Post ergibt. Folglich begann die Beschwerdefrist am Samstag, den 3. Februar 2024 zu laufen und endete am Montag, den 4. März 2024 (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2024 (Postaufgabe) erfolgte unbestrittenermassen fristgerecht.
Mit Bezug auf die vier weiteren, vom 4. März datierten Eingaben (Sendeverfolgungsnummern 98.wwwwwwwwwwwwwwwww, 98.xxxxxxxxxxxxxxxx, 98.yyyyyyyyyyyyyyyy und 98.zzzzzzzzzzzzzzzz) ist zunächst festzuhalten, dass drei davon lediglich Beilagen enthalten. Die eigentliche Beschwerdeergänzung trägt die Sendeverfolgungsnummer 98.xxxxxxxxxxxxxxxx.
Die Eingaben mit den Sendeverfolgungsnummern 98.wwwwwwwwwwwwwwww und 98.yyyyyyyyyyyyyyyy wurden am 4. März 2024 und somit innert Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Bei den Eingaben mit den Sendeverfolgungsnummern 98.xxxxxxxxxxxxxxxx und 98.zzzzzzzzzzzzzzzz lässt sich der genaue Aufgabezeitpunkt aus dem "Track and Trace"-Auszug der Post nicht klar entnehmen. Die Ersterfassung erfolgte jedoch am 5. März 2024. Auch gemäss Poststempel auf den Umschlägen wurden die Sendungen am 5. März 2024 aufgeben. In ihrem Schreiben an das Bundesgericht vom 8. März 2024 gibt die Beschwerdeführerin an, bei der Aufgabe der Sendungen seien ihr Fehler unterlaufen bzw. habe sie die Sendungsnummern falsch eingescannt. Daher könne sie das Aufgabedatum für diese beiden Sendungen nicht mit einer Abgabequittung belegen.
Folglich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, den ihr obliegenden Nachweis für die rechtzeitige Aufgabe dieser Sendungen zu erbringen. Es besteht somit kein Anlass, von der Vermutung abzuweichen, wonach das Datum des Poststempels (d.h. 5. März 2024) mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt (vgl. E. 3.1 hiervor). Die beiden Eingaben gelten somit als verspätet und können vorliegend nicht berücksichtigt werden. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde kann das Bundesgericht lediglich auf die Eingabe vom 14. Februar 2024 sowie auf die Eingaben mit den Sendeverfolgungsnummern 98.wwwwwwwwwwwwwwww und 98.yyyyyyyyyyyyyyyy abstellen.
4.
4.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteile 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).
4.2. Für Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, bejaht das Bundesgericht in der Regel die Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn die beschwerdeführende Partei - wie hier - unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert wird (BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1.1).
Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).
4.3. Die Vorinstanz hat in Anwendung des massgebenden kantonalen Rechts sowie von Art. 29 Abs. 3 BV festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Sie hat das Gesuch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil sie aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass sie zur Anfechtung der Verfügung des Amts für Natur, Jagd und Fischerei vom 4. Dezember 2023 nicht legitimiert sei, sodass ihre Beschwerde aussichtslos erscheine.
In ihrer Eingabe vom 14. Februar 2024 legt die Beschwerdeführerin dar, weshalb es ihr nicht möglich sei, den von ihr verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen. Mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels setzt sie sich indessen in keiner Weise auseinander und zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Recht willkürlich angewendet oder gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll (vgl. E. 4.2 hiervor). Zudem ist festzuhalten, dass die beiden vom 4. März 2024 datierten Eingaben, die vorliegend berücksichtigt werden können (vgl. E. 3.2 hiervor), lediglich Beilagen enthalten (so u.a. E-Mail-Verkehr, Stellungnahmen im Zusammenhang mit der Änderung vom 1. November 2023 der Jagdverordnung [JSV; SR 922.01], wissenschaftliche Publikationen über den Wolf). Daraus lässt sich für die Beschwerdebegründung nichts gewinnen.
Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4.4. Soweit sich die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung richtet, gemäss welcher das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht dartut, dass und inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht und ein solcher auch nicht offensichtlich ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Hinzu kommt, dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; Urteil 2C_490/2020 vom 23. November 2020 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin erhebt keine substanziierten Verfassungsrügen, sodass auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.
5.
5.1. Auf die offensichtlich unzulässige bzw. unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, mit welchem sinngemäss lediglich um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ersucht wird, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov