Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_28/2024
Verfügung vom 12. März 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag; vorsorgliche Beweisführung;
Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer,
vom 28. November 2023 (KK.2023.00007, 756.5411.3309.46, 3229745 5 5630).
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. März 2024 mitteilte, die Parteien hätten sich über die strittigen Ansprüche vergleichen können und er ziehe daher seine Beschwerde vom 12. Januar 2024 (Postaufgabe am 15. Januar 2024) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. November 2023 zurück;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass der nicht durch einen extern mandatierten Anwalt vertretenen Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 127 E. 4 S. 136; 133 III 439 E. 4);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer