Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_14/2021
Urteil vom 12. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Falsche Anschuldigung, versuchte falsche Anschuldigung; Strafzumessung, Kosten etc.; Recht auf faires Verfahren etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 20. Oktober 2021 (SST.2019.217).
Sachverhalt:
A.
Am 4. Juni 2019 verurteilte das Strafgericht Zofingen (Einzelgericht) A.________ wegen falscher Anschuldigung und versuchter falscher Anschuldigung zu 40 Tagessätzen à Fr. 40.-- Geldstrafe bedingt und Fr. 400.-- Busse. Vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen sprach es ihn frei. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von A.________ sowie diejenige der Staatsanwaltschaft am 20. Oktober 2021 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei freizusprechen und ihm sei eine Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm ein neuer amtlicher Anwalt beizuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer ersucht um unvoreingenommene, vorurteilslose und objektive Beurteilung seiner Beschwerde. Diese sei möglichst durch Gerichtspersonen zu beurteilen, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten. Sodann stellt er ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Rüedi aufgrund dessen Zugehörigkeit zur Schweizerischen Volkspartei. Indes anerkennt der Beschwerdeführer, dass die Parteizugehörigkeit praxisgemäss keinen Ausstandsgrund darstellt. Da er zudem keine Gründe nennt, weshalb Bundesrichter Rüedi im konkreten Fall befangen sein sollte, ist das Gesuch unzulässig (Urteile 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 I 235; 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 1.2). Die vom Beschwerdeführer angerufene Garantie auf ein unparteiisches Gericht gilt von Verfassungs wegen (Art. 30 Abs. 1 BV). Dass dieses Recht konkret beeinträchtigt wäre, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar. Dies ist namentlich der Fall, wenn er einen Spruchkörper mit mehreren Mitliedern der Schweizerischen Volkspartei ablehnt, weil diese strenger urteilen würden. Gleiches gilt, wenn er rügt, das Bundesgericht habe bereits mehrfach zu seinem Nachteil entschieden.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für das bundesgerichtliche Verfahren ein neuer amtlicher Verteidiger beizuordnen.
1.2.1. Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Bundesgericht sie gemäss Art. 41 Abs. 1 BGG auffordern, einen Vertreter oder eine Vertreterin beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht einen Anwalt oder eine Anwältin. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Anwendung von Art. 41 Abs. 1 BGG grosse Zurückhaltung. Die Bestimmung greift nur in aussergewöhnlichen Situationen; sie setzt die Postulationsunfähigkeit des Beschwerdeführers voraus, d.h. die vollständige Unfähigkeit, den Prozess selbst zu führen. Das kann allenfalls bei einem Analphabeten oder bei jemandem angenommen werden, der sonst im betreffenden Verfahren völlig unbeholfen ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Partei postulationsfähig ist. Kann der Beschwerdeführer verständlich machen, was er mit dem Verfahren erreichen will, ist er imstande seine Sache selbst zu führen (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_390/2022 vom 27. Juli 2022 E. 5 mit Hinweisen).
1.2.2. Vorliegend formulierte der Beschwerdeführer eine eigene Rechtsschrift mit Anträgen. Er konnte darin auch darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid seiner Meinung nach unzutreffend sein soll und aufzuheben sei. Ferner stellte er im kantonalen Verfahren selbst ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung. All dies zeigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Sache selbst zu führen und seine Interessen wahrzunehmen. Zudem verfügt er nach eigenem Bekunden über ein Masterdiplom und über juristische Erfahrungen. Er begründet die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung in erster Linie mit körperlichen Leiden und damit, dass er "der schlimmen Situation, diesen Lügen und falschen Vorwürfen alleine nicht gewachsen" sei, sowie an der notwendigen Zeit. Dies genügt indes nach dem in Erwägung 1.2.1 vorstehend Gesagten nicht. Gleiches gilt für eine geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit, die der Beschwerdeführer mit einem Arztzeugnis von 2019 untermauern will, welche die Vorinstanz aber augenscheinlich ablehnte. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Art. 41 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben. Der Antrag ist abzuweisen.
1.3. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf ausserhalb des durch das vorinstanzliche Urteil vom 20. Oktober 2021 begrenzten Streitgegenstands liegende Rügen, Vorbringen und Ausführungen in der Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass auf die massgebenden Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen).
Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 138 I 171 E. 1.4). Es kann nur Willkür gerügt werden. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Die beschwerdeführende Partei darf sich nicht damit begnügen, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht abweisen, sondern darauf gar nicht erst eintreten dürfen.
Nachdem die Vorinstanz die Berufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen hat, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung dieser Frage haben könnte. Darauf muss indessen nicht abschliessend eingegangen werden, da das Vorbringen als solches unbegründet ist. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ohne Rechtsverletzung darlegt, stellt der Antrag auf Aktenbeizug einen Beweisantrag im Sinne von Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO dar. Aus dem Umstand, dass dieser Antrag an sich unnötig sein mag, kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht darauf geschlossen werden, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei formell mangelhaft gewesen, so dass darauf nicht hätte eingetreten werden dürfen. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK, wie der Beschwerdeführer rügt, ergibt sich daraus nicht.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, weil die Vorinstanz trotz des ärztlichen Attests vom 19. Mai 2021 seine Verhandlungsfähigkeit für die Hauptverhandlung vor erster Instanz bejaht hat. Er beschränkt sich bei seiner Kritik allerdings darauf, ausgiebig die eigene subjektive Sicht auf seine gesundheitliche Verfassung zu schildern und unter Hinweis auf das erwähnte ärztliche Attest auf seine Verhandlungsunfähigkeit zu schliessen. Mit den umfassenden Erwägungen der Vorinstanz zur Frage der Überzeugungskraft des ärztlichen Attests, der Sachbezogenheit seiner mündlichen Ausführungen (insbesondere zu den Tatvorwürfen) anlässlich der Hauptverhandlung, der Sinnhaftigkeit seiner rechtlichen Einwände, seiner Prozesserfahrenheit und juristischen Ausbildung sowie der fehlenden tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles befasst sich der Beschwerdeführer hingegen, wenn überhaupt, allenfalls oberflächlich. Seine Beanstandungen verbleiben folglich im Appellatorischen; er widerlegt die Feststellungen der Vorinstanz zu seiner Verhandlungs- bzw. Prozessfähigkeit nicht als willkürlich und zeigt auch nicht substanziiert auf, inwiefern deren Schluss, er sei trotz seiner Belastungssituation in der Lage gewesen, seine Rechte durch Verteidigung zu wahren, rechtsfehlerhaft sein könnte. Soweit er zudem vorbringt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Begutachtung mit Erweiterung auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit für die Berufungsverhandlung rechtsverweigernd nicht geprüft, zeigt er nicht auf, wann und wie er einen solchen Antrag vor Vorinstanz formgültig gestellt haben will. Der blosse Hinweis auf ärztliche Berichte, die er als Beilage zu den Akten gereicht haben will, genügt hierfür nicht. Es ist nicht am Bundesgericht, die Rechtsschriften des Beschwerdeführers daraufhin zu durchforsten. Der durch den amtlichen Verteidiger erstellten Berufungserklärung lässt sich ein solcher Antrag nicht entnehmen. Beim Arztzeugnis vom 24. November 2021 handelt es sich im Übrigen um ein unzulässiges echtes Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG), das eine Verhandlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2021 nicht zu belegen vermag.
2.4. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen freigesprochen. Soweit er vor Bundesgericht die Erwägungen beanstandet, mit denen die Vorinstanz den Freispruch begründete, ist er grundsätzlich nicht zur Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG legitimiert. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur insoweit, als Begründung und Urteilsdispositiv sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkämen. Dass dies vorliegend der Fall sein könnte, legt der Beschwerdeführer - der pauschal nur von "negativen Ausführungen" der Vorinstanz spricht - nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise dar.
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung sowie des Versuchs dazu vom 12. April 2015 und vom 3. Mai 2016. Mit Bezug auf den ersten Vorwurf sei seine Täterschaft nicht erwiesen. Der Tatbestand sei zudem objektiv und subjektiv nicht erfüllt.
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in gleicher Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. Das Beschuldigen gemäss Abs. 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung. Unter Abs. 1 fällt jede unmittelbare Beschuldigung eines Nichtschuldigen zum Zweck der Strafverfolgung, sei es bei der für die Verfolgung zuständigen Behörde oder bei einer andern Amtsstelle, von der erwartet wird, dass sie die Beschuldigung an die in Frage kommende Behörde weiterleite (BGE 95 IV 17). Als Behörden kommen auch staatliche Stellen in Frage, die keine Anzeigepflicht kennen aber zur Anzeige berechtigt sind, wie Lehrer, Spitalärzte, Sozialarbeiter und ähnliches. Die Bezichtigung muss zudem nicht "bei der Behörde" erfolgen. Es genügt, dass der Täter so vorgeht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen ist, die Behörden würden - allenfalls indirekt - davon Kenntnis erlangen und kraft dessen von Amtes wegen etwas unternehmen. Die hohe Wahrscheinlichkeit, eine Behörde werde die Beschuldigung zur Kenntnis nehmen, ist ausreichend (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 20 f. zu Art. 303 StGB).
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117; Urteile 6B_219/2021, 6B_228/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3, nicht publ. in BGE 149 IV 248; 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5).
3.1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3.).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer am 12. April 2015 anlässlich einer Busfahrt gegenüber einer Billetkontrolleurin mit der Kopie eines Versicherungsausweises AHV/IV als C.________ auswies. Gegen diesen erliess die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Anzeige des Busbetriebs am 14. Juli 2015 einen Strafbefehl und schrieb ihn im Ripol aus. In seiner Befragung gab C.________ an, er wisse nicht, wie der Beschwerdeführer in den Besitz seines Ausweises gekommen sei. Es sei möglich, dass er ihn verloren habe.
Die Vorinstanz führt für die Täterschaft des Beschwerdeführers an, dass er gegenüber der Billetkontrolleurin dieselbe, nicht C.________ zuzuordnende Wohnadresse angegeben habe wie beim späteren Vorfall vom 3. Mai 2016. Damals habe er sich gegenüber der Polizei ebenfalls mit einer verfälschten Kopie des Versicherungsausweises von C.________ ausgewiesen, nachdem er wegen Verdachts des Ladendiebstahls angehalten worden war. Zudem habe er in derselben Weise, lediglich mit den Initialen C.C., unterschrieben, wie die Person, die am 12. April 2015 im Bus kontrolliert wurde. Das Schriftbild der Grossbuchstaben stimme überein. Es stehe daher zweifelsfrei fest, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der am 12. April 2015 ohne gültigen Fahrausweis unterwegs gewesen sei und dass er sich bei der Kontrolle mit dem auf C.________ lautenden Versicherungsausweis ausgewiesen habe. Die Annahme, eine andere Person habe den auf dieselbe Weise verfälschten Versicherungsausweis benutzt, um ihre Identität zu verschleiern und dabei zufälligerweise die gleiche Wohnadresse angegeben, liege ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Ein graphologisches Gutachten sei nicht nötig. Auch eine erneute Einvernahme der Billetkontrolleurin könne unterbleiben, da auf ihre Aussage, der Beschwerdeführer komme ihr bekannt vor, nicht abgestellt werde. Dessen Aussage, wonach er die verwendete Adresse direkt nach Auffinden des Ausweises im Internet gesucht habe, was der mutmassliche Täter wohl auch gemacht habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Immerhin enttarne es die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er den Ausweis erst am 3. Mai 2016 gefunden habe, als Lüge. Die Tatsache, dass er zweimal in gleicher Weise vorgegangen sei, lasse nur den Schluss zu, dass er den fremden Ausweis gerade zum Zweck mit sich geführt habe, sich vor strafrechtlichen Folgen zu schützen, wenn er bei der Begehung von Straftaten erwischt würde.
3.2.2. In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig gemacht, indem er sich bei der Fahrausweiskontrolle vom 12. April 2015 als C.________ ausgegeben und ausgewiesen habe, Er habe um die Unwahrheit seiner Anschuldigung gegenüber C.________ gewusst. Zwar habe er mit seinem Verhalten wohl nicht primär beabsichtigt, eine Strafverfolgung gegen einen Unschuldigen herbeizuführen. Er habe jedoch ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass C.________ ausfindig gemacht und gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet werden könnte. Aufgrund des Namens und der Versicherungsnummer sei C.________ eindeutig identifizierbar gewesen, auch wenn der Beschwerdeführer dessen Geburtsjahr auf dem Ausweis verändert und eine falsche Adresse angegeben habe. Die Strafverfolgungsbehörden hätten C.________ denn auch problemlos ausfindig machen und zur Sache befragen können. Trotz falschem Geburtsjahr und falscher Adresse sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden.
Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers sei auch das Tatbestandselement, wonach die Anschuldigung gegenüber einer Behörde erfolgen müsse, erfüllt. Als solche bzw. als Beamte würden sämtliche Personen gelten, die im weitesten Sinne öffentlich-rechtliche Funktionen wahrnehmen würden. Hierzu würden gemäss Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch Angestellte von Personenbeförderungsunternehmen gehören, d.h. auch solche des hier involvierten Busbetriebs. Dessen Angestellte übten eine öffentlich-rechtliche Funktion aus, da es sich um einen konzessionierten Betrieb handle. Zudem müsse die nach Art. 303 StGB erforderliche Bezichtigung nicht zwingend bei einer Strafverfolgungsbehörde erfolgen. Es genüge, dass die falsche Anschuldigung bei einer anderen Amtsstelle erfolge, von der erwartet werde, dass sie diese an die in Frage kommende Behörde weiterleite. Ebenso wenig müsse die direkt beteiligte Behörde einer Anzeigepflicht unterstehen; eine Berechtigung zur Anzeige genüge. Selbst wenn die kontrollberechtigte Person keine Behörde wäre, sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen, dass eine Behörde von der Verfehlung Kenntnis erhalte und von Amtes wegen tätig werde, was ebenfalls genüge. Wer ohne gültigen Fahrausweis im öffentlichen Verkehr unterwegs sei und falsche Personalien angebe, müsse ohne Weiteres damit rechnen, dass das Transportunternehmen nach erfolgloser Einforderung des Fahrpreises samt Zuschlag Strafantrag bei den Strafverfolgungsbehörden stelle.
3.2.3. Mit Bezug auf den Vorfall vom 3. Mai 2016 erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich der falschen Anschuldigung schuldig gemacht, indem er sich nach einem Ladendiebstahl gegenüber der Polizei als C.________ ausgewiesen habe. Er habe die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen diesen in Kauf genommen. Die falsche Adressangabe und das angepasste Geburtsjahr im IV-Ausweis änderten an der Identifizierbarkeit von C.________ als mutmasslichem Täter nichts. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht davon ausgehen können, dass es sich beim Nichtschuldigen um einen Italiener handeln würde, der ohnehin nicht in die Schweiz kommen würde. Im Übrigen habe er diese Person trotzdem der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt. Obwohl der Tatbestand erfüllt sei, bleibe es aufgrund des Verbots der reformatio in peius bei der vorinstanzlichen Verurteilung wegen Versuchs.
3.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz sind überzeugend. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt oder sonst Bundesrecht verletzt hätte.
3.3.1. In tatsächlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich ausweisen würde. Soweit er rügt, die Billetkontrolleurin habe ihn nicht zweifelsfrei identifiziert, verkennt er, dass die Vorinstanz darauf nicht abstellt. Entgegen seiner Auffassung wertet sie die Adressangabe zu Recht als Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers und erachtet diese willkürfrei, resp. ohne nicht zu überwindende Zweifel als erstellt. Darin liegt weder ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung noch gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Er genügt mithin der Begründungspflicht nicht (Art. 42 und Art. 106 BGG ).
3.3.2. Die Vorinstanz bejaht den Tatbestand gemäss Art. 303 Abs. 1 Ziff. 1 StGB mit Bezug auf den Vorwurf vom 12. April 2015 zu Recht. Sie verletzt namentlich kein Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die falsche Anschuldigung sei im Sinne der Bestimmung "bei der Behörde" erfolgt. Wie sie zutreffend erwägt, reicht hierfür aus, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge damit zu rechnen war, die Strafverfolgungsbehörden würden von der falschen Anschuldigung Kenntnis erlangen und ein Verfahren gegen den Nichtschuldigen eröffnen. Dies ist hier der Fall. Es gilt umso mehr, als die Einforderung des Fahrpreises und Zuschlags durch die Verkehrsbetriebe angesichts der Angaben des Beschwerdeführers erfolglos bleiben musste, was der Beschwerdeführer wusste. Er hat daher die Eröffnung einer Strafverfolgung gegen C.________ mindestens in Kauf genommen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie dies annimmt. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, begründet solches nicht. Ob er glaubte, C.________ befinde sich längst im Ausland, ist ohne Belang. Auch die von ihm an dieser Rechtsauffassung geübte Kritik und sein Hinweis auf BGE 95 IV 17 ändern nichts. Es kann offen bleiben, ob es sich bei den Verkehrsbetrieben um eine Behörde handelt. Entscheidend ist, dass unter den gegebenen Umständen mit einer Anzeige gegen C.________ zu rechnen war. Nicht einzugehen ist hier zudem auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur seiner Auffassung nach fehlenden Arglist. Die Vorinstanz stützt die Verurteilung zu Recht nicht auf von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, zumal dies auch nicht angeklagt war.
3.3.3. Auch mit Bezug auf den Sachverhalt vom 3. Mai 2016 bejaht die Vorinstanz den Tatbestand zu Recht, wobei sie in Nachachtung von Art. 391 Abs. 2 StPO nur einen Versuch annimmt. Der Beschwerdeführer bemängelt die Kürze der vorinstanzlichen Erwägung und legt seiner Argumentation im Übrigen einen für das Bundesgericht nicht verbindlichen Sachverhalt zugrunde, ohne Willkür darzutun. Soweit er wiederum geltend macht, er habe nicht arglistig gehandelt, ist auf das in E. 3.3.2 vorstehend Gesagte zu verweisen.
Wenn der Beschwerdeführer schliesslich eine fehlende Zurechnungsfähigkeit geltend macht, begründet er dies nicht schlüssig. Er erblickt solches darin, dass er ca. sechs Wochen vor der Tat häusliche Gewalt durch wiederholte Schläge auf den Kopf erlitten habe. Inwiefern seine Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt dadurch ganz oder teilweise vermindert gewesen sein soll, erschliesst sich nicht. Gleiches gilt für die subjektiv erlebte Missachtung durch die Behörden während Jahren. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er zeigt auch nicht auf, dass entgegen deren Auffassung ein medizinisches Gutachten zu seinem Geisteszustand hätte eingeholt werden müssen. Das Bundesgericht prüft diese Frage der antizipierten Beweiswürdigung nur unter Willkürgesichtspunkten (vgl. BGE 146 III 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3). Das Arztzeugnis vom 24. November 2021 hat im Übrigen als unzulässiges echtes Novum ausser Acht zu bleiben (oben E. 5).
4.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und macht geltend, die Vorinstanz hätte in Anwendung von Art. 52 StGB von Strafe Umgang nehmen müssen.
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).
Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat. Diese müssen stets gering sein (BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, bei Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion zu verzichten. Eine Strafbefreiung kommt nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt - vom Verschulden wie von den Tatfolgen her - als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.3). Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt nur ein relativ eng begrenztes Feld (BGE 135 IV 130 E. 5.3.3; zum Ganzen: Urteil 6B_519/2020 vom 27. September 2021 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer wurde wegen falscher Anschuldigung und Versuchs dazu zu 40 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und Fr. 400.-- Busse verurteilt. Er zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, indem sie dies tat. Namentlich begründet sie schlüssig, weshalb sie nicht in Anwendung von Art. 52 StGB von Strafe Umgang nimmt. Dass das Verschulden oder die Tatfolgen als derart gering, d.h. geradezu unerheblich erscheinen und ein Strafbedürfnis offensichtlich fehlen würden, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist nicht ersichtlich. Daran ändert mit der Vorinstanz nichts, dass der Beschwerdeführer dem Nichtschuldigen lediglich Übertretungen zur Last gelegt hat. Zu beurteilen sind nicht diese, sondern die falschen Anschuldigungen, wobei es sich auch bei Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB um Vergehen handelt. Der Beschwerdeführer kann daher auch aus den geringen Deliktsbeträgen nichts für sich ableiten. Diese sowie die Desinteresseerklärung des Nichtschuldigen ändern zudem an seinem Verschulden nichts. Diese Umstände müssen, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, zu keiner Strafbefreiung führen. Wenn er geltend macht, es sei ihm anzurechnen, dass er am 3. Mai 2016 seine Identität freiwillig bekanntgegeben habe, entfernt er sich wiederum vom massgebenden Sachverhalt ohne Willkür darzutun. Gleiches gilt, wenn er den Vorfall vom 12. April 2015 in Abrede stellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es den Strafbehörden darum gegangen wäre, einen missliebigen Bürger zu ruinieren resp. zu Unrecht zu bestrafen.
Soweit der Beschwerdeführer die Strafhöhe beanstandet, setzt er sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er bestreitet im Wesentlichen abermals seine Schuld. Im Übrigen liegt die ausgefällte Strafe ohne Weiteres innerhalb des bis 30. Juni 2023 drei Jahre Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätzen Geldstrafe reichenden gesetzlichen Strafrahmens (Art. 303 Ziff. 2; Art. 34 Abs. 1 StGB ) sowie des vorinstanzlichen Ermessens bei einem leichten Verschulden. Die Übertretungsbusse ficht der Beschwerdeführer nicht substanziiert an.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm trotz eines teilweisen Freispruchs die gesamten Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt wurden. Indes begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb dies vorliegend zulässig war. Nach der Rechtsprechung kann die beschuldigte Person trotz eines Teilfreispruchs vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteile 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4; je mit Hinweisen). Dies sei vorliegend der Fall. Der Freispruch erfolgte hinsichtlich des Vorwurfs der Fälschung von Ausweisen - des vom Beschwerdeführer verwendeten und verfälschten AHV/IV-Ausweises. Die vollständige Kostenauflage ist nicht zu beanstanden, zumal der Vorinstanz bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. die oben erwähnten Urteile). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass - entgegen der Erwägung der Vorinstanz - einzelne Untersuchungshandlungen nicht nötig gewesen wären.
Unter den gegebenen Umständen war dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung oder Genugtuung auszurichten. Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz war nicht gehalten, davon abzuweichen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Matt