Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_211/2022
Urteil vom 12. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit usw.; Unschuldsvermutung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 23. August 2022 (STBER.2021.110).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 20. August 2018 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall. Sie verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren, zu einer Busse von Fr. 1'200.--, bzw. zu 20 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung, und zur Übernahme der Verfahrenskosten.
Konkret wirft die Staatsanwaltschaft A.________ im Strafbefehl vor, am 29. März 2018, zwischen 17:15 Uhr und 17:45 Uhr in Olten an der Aarauerstrasse 85, Parkplatz, als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, xxx.________, zufolge Mangels an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren den korrekt geparkten Personenwagen VW Golf, yyy.________, von B.________ übersehen und eine Streifkollision mit diesem verursacht zu haben, was am Personenwagen VW Golf zu einem Sachschaden von ca. Fr. 4'000.-- geführt habe (Ziffer 1.1).
Zudem soll sich A.________ von der Unfallstelle entfernt und sich dadurch unmittelbar der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen haben, mit welcher er nach Verursachen des unter Ziffer 1.1 beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Nach eigenen Angaben hat er nach dem Unfall am Wohndomizil 9 dl Bier getrunken, zwei- bis dreimal seinen Mund mit Schnaps gespült und damit Nachtrunk geltend gemacht (Ziffer 1.2).
Schliesslich soll A.________ nach der Kollision mit dem korrekt geparkten Personenwagen VW Golf, yyy.________, seine gesetzlichen Pflichten als Schadensverursacher nicht wahrgenommen haben, indem er dem Geschädigten B.________ nicht sofort seinen Namen und seine Adresse angegeben oder unverzüglich die Polizei verständigt habe (Ziffer 1.3).
A.b. Dagegen erhob A.________ am 26. August 2018 fristgerecht Einsprache. Mit Anklageschrift vom 2. September 2019 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Strafverfahrens.
B.
B.a. Mit Urteil vom 5. Oktober 2021 stellte die Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen die Verjährung der Vorhalte der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit (Anklage-Ziffer 1) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Anklage-Ziffer 3) fest (Dispositiv-Ziffer 1). Sie sprach A.________ der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklage-Ziffer 2) schuldig (Dispositiv-Ziffer 2) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter entschied sie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4-5).
B.b. Auf Berufung von A.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Solothurn am 23. August 2022 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig (Dispositiv-Ziffer 1) und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, unter Gewährung einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 2). Das Obergericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziffer 3) und entschied über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 4-7).
C.
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Obergericht des Kantons Solothurn lässt sich mit Eingabe vom 8. Februar 2024 vernehmen. Es beantragt unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Beschwerde. Die eingegangenen Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des verurteilten Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung von Grundrechen behauptet, obliegt der Partei eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 143 IV 500 E. 1.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Wenn der Beschwerdeführer Normen bloss zitiert (Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK ) und nicht näher darlegt, inwiefern diese verletzt sein sollten, ist auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Urteile 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 4; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.2.4).
1.3. Anfechtungsobjekt bildet einzig das angefochtene Urteil vom 23. August 2022 (Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Anträge, Rügen oder weitere Vorbringen ist daher von vornherein nicht einzutreten (Urteil 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 1.3 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer wiederholt seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Argumentation, wonach die erste Instanz in ihrem Urteil nicht nur hätte feststellen dürfen, dass die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 verjährt seien, sondern hätte das Verfahren diesbezüglich einstellen müssen. Indessen richtet sich seine Kritik auch gegen das vorinstanzliche Urteil. Konkret bringt er vor, indem die Vorinstanz die unterlassene (teilweise) Einstellung des Verfahrens seitens der ersten Instanz schütze, perpetuiere sie die erstinstanzlichen Rechtsverletzungen. Damit erfolgt die Kritik des Beschwerdeführers innerhalb des vor Bundesgericht zulässigen Streitgegenstands, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO sowie des Grundsatzes der Formstrenge nach Art. 2 Abs. 2 StPO. Die erste Instanz habe das Verfahren betreffend Anklage-Ziffern 1 und 3 zu Unrecht nicht eingestellt, obwohl dies gemäss Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO die einzig gesetzlich vorgesehene Möglichkeit gewesen sei, um das Verfahren in diesen Punkten wegen Eintritts eines Verfahrenshindernisses (d.h. der Verjährung) zu beenden. Die erste Instanz könne sich nicht mit Verweis auf die Problematik des Grundsatzes "ne bis in idem" diesem Formzwang entziehen. Diese Problematik betreffe nicht die Verjährung als Verfahrenshindernis nach Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO, sondern den Umgang des Gerichts mit einem Lebenssachverhalt und mehreren Straftaten, die überhaupt noch beurteilt werden könnten. Die Verjährung trete durch Zeitablauf unabhängig von einer gerichtlichen Feststellung ein. Es handle sich nicht um die gleiche Konstellation wie in den Urteilen des Bundesgerichts zur Problematik "ne bis in idem".
Vorliegend sei der erste Lebenssachverhalt in Anklage-Ziffern 1 und 3 klar umschrieben worden. Der zweite Lebenssachverhalt gemäss Anklage-Ziffer 2 betreffe die Frage, ob der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt mit der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit hätte rechnen müssen. Die Anklageschrift umschreibe dabei den Grund, weshalb der Beschwerdeführer mit der Anordnung solcher Massnahmen hätte rechnen müssen, mit dem "Verursachen des unter Ziff. 1.1 [des Strafbefehls] beschriebenen Verkehrsunfalls" (Anklage-Ziffer 2). Damit referenziere sich die Anklageschrift selbst und mache die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 91a Abs. 1 SVG gemäss Anklage-Ziffer 2 von der Bejahung des Vorhaltes gemäss Anklage-Ziffer 1 abhängig. Das Gericht sei bei der Beurteilung an diese Umschreibung in der Anklageschrift gebunden.
Indem die Vorinstanz ausführe, die erste Instanz habe aufgrund der Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" das Verfahren betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 zu Recht nicht eingestellt, perpetuiere sie die Rechtsverletzungen der ersten Instanz. Die Vorinstanz dürfe sich nicht auf eine Rechtsverletzung stützen, um einen Sachverhalt beurteilen zu können, welcher durch richtige Rechtsanwendung keiner Beurteilung mehr zugänglich wäre.
Das Vorgehen der kantonalen Instanzen verletze zudem die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO), welche bis zum rechtskräftigen Beweis des Gegenteils gelte. Es sei weder über Schuld noch über Unschuld des Beschwerdeführers betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 entschieden worden, obwohl aufgrund des Verjährungseintritts ein Verfahrenshindernis vorliege, welches einen Schuldspruch verunmögliche. Mangels rechtskräftiger Verurteilung greife weiterhin die Unschuldsvermutung. Diese werde vorliegend missachtet, weil mangels Einstellung im Urteils-Dispositiv noch kein rechtskräftiger Entscheid betreffend Anklage-Ziffern 1 und 3 vorliege, die aber nicht mehr beurteilt werden könnten.
2.2.
2.2.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 (Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit) und 3 (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall) zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (d.h. am 5. Oktober 2021) bereits verjährt waren, nicht hingegen der Vorhalt gemäss Anklage-Ziffer 2 (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit). Ebenfalls unstreitig ist, dass weder seitens der ersten Instanz noch seitens der Vorinstanz betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 eine (teilweise) Verfahrenseinstellung angeordnet wurde oder ein Freispruch erfolgte.
Zur Begründung der unterlassenen teilweisen Einstellung berufen sich sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz auf den Grundsatz "ne bis in idem" (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 4; angefochtenes Urteil S. 4 f.; Vernehmlassung S. 1 f.).
2.2.2. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, die drei Vorhalte, die dem Beschwerdeführer gemacht werden, seien eng miteinander verknüpft und einer separaten Beurteilung nicht zugänglich. So werde ihm in Anklage-Ziffer 3 vorgehalten, die Meldepflicht nicht erfüllt zu haben, indem er dem Geschädigten nicht sofort seinen Namen und seine Adresse angegeben oder die Polizei verständigt habe. Dieser Lebenssachverhalt sei untrennbar mit dem Vorhalt gemäss Anklage-Ziffer 2 verbunden, wonach sich der Beschwerdeführer von der Unfallstelle entfernt habe. In der Anklage-Ziffer 2 werde zudem auf Anklage-Ziffer 1 (Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit) verwiesen. Das (in Anklage-Ziffer 2) dem Beschwerdeführer vorgehaltene Verhalten (Entfernen von der Unfallstelle, Nachtrunk) stehe zumindest bezüglich des subjektiven Tatbestands somit in einem engen, kaum zu trennenden Zusammenhang mit der (in Anklage-Ziffer 1) vorgehaltenen Verkehrsregelverletzung. Eine Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 hätte deshalb zu einer Entfaltung der Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz "ne bis in idem" geführt. Es lägen nicht mehrere Lebenssachverhalte vor, welche einer separaten Beurteilung zugänglich wären. Die erste Instanz habe deshalb das Verfahren betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 zu Recht nicht eingestellt. Die Vorinstanz erwägt weiter, die in Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils erfolgte Feststellung der eingetretenen Verjährung betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 ändere nichts daran, dass die erste Instanz diesbezüglich weder eine Einstellung des Verfahrens noch einen Freispruch vorgenommen habe. Damit stehe einer Beurteilung des Vorhalts gemäss Anklage-Ziffer 2 (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit) nichts entgegen (angefochtenes Urteil S. 4 f.).
2.2.3. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, bei gleichem Lebenssachverhalt habe eine Teileinstellung zu unterbleiben. Vorliegend bedeute dies, dass trotz Verjährung das Verfahren bezüglich der Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 nicht förmlich einzustellen gewesen sei, damit nicht die daraus folgende Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des Vorhaltes gemäss Anklage-Ziffer 2 entgegenstehen würde. Bei dieser Konstellation bestehe aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf eine förmliche (Teil-) Einstellung des Verfahrens. Die erste Instanz habe in Dispositiv-Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils weder eine Einstellung des Verfahrens noch einen Freispruch vorgenommen. Damit stehe einer Verurteilung des Vorhalts gemäss Anklage-Ziffer 2 nichts entgegen (Vernehmlassung S. 1 f.).
2.3.
2.3.1. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 StPO). Art. 320 StPO ist sinngemäss anwendbar (Art. 329 Abs. 4 Satz 2 StPO). Ein Urteil kann namentlich dann im Sinne von Art. 329 Abs. 4 StPO definitiv nicht ergehen, wenn die Verfolgungsverjährung eingetreten ist (vgl. JONAS ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 35 zu Art. 329 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 27 zu Art. 329 StPO; PIERRE-HENRI WINZAP, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 329 StPO; MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 60 vor Art. 97-101 StGB ). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bildet ein dauerndes Prozesshindernis (im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO bzw. Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO), das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 146 IV 68 E. 2.1; 142 IV 383 E. 2.1; 116 IV 80 E. 2a; Urteil 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 11.4.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 329 Abs. 5 StPO kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen, wenn ein beim Gericht hängiges Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden soll.
2.3.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine teilweise Einstellung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; Urteile 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweis[en]). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes "ne bis in idem" einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4 und Regeste; Urteile 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; 6B_234/2022 vom 8. Juni 2023 E. 3.2, zur Publ. vorgesehen; je mit Hinweisen).
2.3.3. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 11 Abs. 1 StPO geregelt. Er ist auch in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK (SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.1 mit Hinweisen). Demnach darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Entscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 104 E. 4.2). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung bildet ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 143 IV 104 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.3.4. Im Strafverfahren gilt der Grundsatz der Formstrenge. Danach können Strafverfahren nur in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 93 E. 1.3.2; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1128 Ziff. 2.1.1). Der Grundsatz der Formstrenge ("nullum judicium sine lege"; "principe de la légalité du droit de la procédure pénale") ist auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) anerkannt (Urteil des EGMR
Coëme und weitere gegen Belgien vom 22. Juni 2000, Nr. 32492/96, 32547/96, 32548/96, 33209/96 und 33210/96, §§ 98 f., 102; vgl. WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des EGMR handelt es sich dabei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz (Urteil des EGMR
Coëme, a.a.O., § 102), der sich aus dem in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch auf Beurteilung durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht ("tribunal établi par la loi") ergibt (Urteil des EGMR
Coëme, a.a.O., §§ 98 f.). Verlangt wird, dass das Gericht gewisse verfahrensrechtliche Regeln einhalten muss, um ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. Urteil des EGMR
Coëme, a.a.O., §§ 99 und 102). Die konkrete Umsetzung des Grundsatzes der Formstrenge erfolgt einerseits durch die Verpflichtung, das Strafverfahren nach den in den Art. 3-11 StPO kodifizierten Grundsätzen und unter Beachtung der Vorgaben der BV sowie der EMRK durchzuführen, und andererseits dadurch, dass die gesetzlich abschliessend normierten Möglichkeiten der Verfahrenserledigung (insbesondere Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO, staatsanwaltschaftliche Einstellung gemäss Art. 319 ff. StPO, gerichtliche Einstellung gemäss Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO , Anklageerhebung im ordentlichen oder abgekürzten Verfahren gemäss Art. 324 ff. und Art. 358 ff. StPO , Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 352 ff. StPO) strikte zu beachten sind (vgl. BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2; STRAUB/WELTERT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 12 zu Art. 2 StPO; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 10 ff. und N. 16 ff. zu Art. 2 StPO). Ziel des Grundsatzes der Formstrenge ist, die Justizförmigkeit des Strafverfahrens zu gewährleisten (BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 2 StPO). Strafverfahren dürfen deshalb nicht informell, beispielsweise durch Abschreibung mittels Aktenvermerk, erledigt werden (BBl 2006 1128 Ziff. 2.2.1; BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; STRAUB/WELTERT, a.a.O., N. 12 zu Art. 2 StPO; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N. 16 zu Art. 2 StPO).
2.3.5. Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Endet das Verfahren mit einer Einstellung, fehlt es an einer rechtskräftigen Verurteilung, sodass die Unschuldsvermutung weiterhin zu wahren ist. Hieraus folgt, dass das Gericht mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen darf, es halte die beschuldigte Person für schuldig (BGE 145 IV 42 E. 4.7; 120 Ia 147 E. 3b; 114 Ia 299 E. 2b; je mit Hinweisen). Art. 6 Ziff. 2 EMRK schützt bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung davor, dass Personen behandelt werden, als wären sie der ihnen vorgeworfenen Taten schuldig (Urteile 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
2.4. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als begründet:
2.4.1. Der erste Vorwurf gegen den Beschwerdeführer lautet, dass er am 29. März 2018, zwischen 17:15 Uhr und 17:45 Uhr in Olten an der Aarauerstrasse 85, Parkplatz, als Lenker des Personenwagens Mercedes-Benz, xxx.________, zufolge Mangels an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren den korrekt geparkten Personenwagen VW Golf, yyy.________, von B.________ übersehen und eine Streifkollision mit diesem verursacht habe, was am Personenwagen VW Golf zu einem Sachschaden von ca. Fr. 4'000.-- geführt habe (Anklage-Ziffer 1).
Der zweite Vorwurf geht dahin, dass sich der Beschwerdeführer von der Unfallstelle entfernt und sich dadurch unmittelbar der Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entzogen habe, mit welcher er nach Verursachen des unter Ziffer 1.1 (des Strafbefehls, bzw. Anklage-Ziffer 1) beschriebenen Verkehrsunfalls habe rechnen müssen. Nach eigenen Angaben hat er nach dem Unfall am Wohndomizil 9 dl Bier getrunken, zwei- bis dreimal seinen Mund mit Schnaps gespült und damit Nachtrunk geltend gemacht (Anklage-Ziffer 2).
Der dritte Vorwurf lautet, dass der Beschwerdeführer nach der Kollision mit dem korrekt geparkten Personenwagen VW Golf, yyy.________, seine gesetzlichen Pflichten als Schadensverursacher nicht wahrgenommen habe, indem er dem Geschädigten B.________ nicht sofort seinen Namen und seine Adresse angegeben oder unverzüglich die Polizei verständigt habe (Anklage-Ziffer 3).
2.4.2. Es ist mit der Vorinstanz zwar festzuhalten, dass die drei Vorhalte gegen den Beschwerdeführer "eng miteinander verknüpft" sind (angefochtenes Urteil S. 4). Indessen betrifft der zu beurteilende Fall nicht eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 2.3.2). Vielmehr lassen sich die Tatvorwürfe, welche auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, klar gegeneinander abgrenzen. Einerseits wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe zufolge Mangels an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren einen anderen, korrekt geparkten Personenwagen übersehen und eine Streifkollision mit diesem verursacht, was zu einem Sachschaden geführt habe (Anklage-Ziffer 1). Andererseits wurde ihm vorgeworfen, nach der Kollision seine gesetzlichen Pflichten als Schadenverursacher nicht wahrgenommen zu haben, indem er dem Geschädigten nicht sofort seinen Namen und seine Adresse angegeben oder unverzüglich die Polizei verständigt habe (Anklage-Ziffer 3). Schliesslich wird ihm vorgehalten, sich von der Unfallstelle entfernt und am Wohndomizil Alkohol getrunken zu haben (Anklage-Ziffer 2). Die angeklagten Tatvorwürfe, welche auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen, lassen sich damit entgegen der Vorinstanz klar gegeneinander abgrenzen. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Lebenssachverhalte Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bilden (vgl. Urteil 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.4).
2.4.3. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die vorliegende Konstellation sei mit dem Fall vergleichbar, in welchem ein Automobilist wegen Verkehrsregelverletzung und fahrlässiger Tötung angeklagt wäre und der Fahrlässigkeitsvorwurf auf der betreffenden Verkehrsregelverletzung gründen würde. Auch in einem solchen Fall, so die Vorinstanz weiter, wäre im Fall einer Verjährung das Verfahren betreffend Verkehrsregelverletzung nicht einzustellen, da eine solche Einstellung ansonsten eine Sperrwirkung für den Vorhalt der fahrlässigen Tötung entfalten würde (Vernehmlassung S. 2).
Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Es trifft zwar zu, dass in der von der Vorinstanz beschriebenen Fallkonstellation die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Teileinstellungen (vgl. oben E. 2.3.2) Anwendung beanspruchen könnte. Denn im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des SVG und den dazugehörigen Verordnungen (vgl. BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer strafrechtlichen Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen von Art. 117 StGB bzw. Art. 125 StGB kommt damit der Verkehrsregelverletzung eine zentrale Rolle zu.
Indessen hängt die Strafbarkeit wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG nicht von einer Verkehrsregelverletzung ab. Nach dieser Strafbestimmung macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss grundsätzlich bereits dann mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich, wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist (vgl. BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; Urteile 6B_286/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2.2; 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; je mit Hinweis[en]).
Die Bejahung der Tatbestandsmässigkeit von Art. 91a Abs. 1 SVG setzt mit anderen Worten voraus, dass der Täter in einen Unfall verwickelt ist. Dabei wird nicht etwa verlangt, dass er bei seiner Verwicklung in einen Unfall Verkehrsregeln verletzt hat. Insofern ist der vorinstanzlich angesprochene Fall nicht mit der vorliegenden Fallkonstellation vergleichbar.
2.4.4. Die erste Instanz hätte somit das Verfahren betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 aufgrund der eingetretenen Verjährung (d.h. eines Prozesshindernisses gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO) unter Beachtung des Prinzips der Formstrenge (vgl. oben E. 2.3.4) gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO einstellen müssen. Eine Berufung auf die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" ist aufgrund des Vorliegens unterschiedlicher Lebenssachverhalte vorliegend ausgeschlossen. Indem die Vorinstanz das Vorgehen der ersten Instanz hinsichtlich der unterlassenen teilweise Verfahrenseinstellung geschützt hat, hat sie Bundesrecht verletzt.
2.4.5. Es ist zudem mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass in den vorinstanzlichen Ausführungen ein direkter Schuldvorwurf betreffend den Vorhalt gemäss Anklage-Ziffer 1 liegt. Die Vorinstanz hält fest, dass betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 weder eine Einstellung des Verfahrens noch ein Freispruch erfolgt sei (angefochtenes Urteil S. 5). Mangels rechtskräftiger Verurteilung war folglich im vorinstanzlichen Verfahren betreffend die Vorhalte gemäss Anklage-Ziffern 1 und 3 die Unschuldsvermutung zu wahren (vgl. oben E. 2.3.5). Zwar urteilt die Vorinstanz im angefochtenen Urteil nicht über den Vorhalt gemäss Anklage-Ziffer 1. Indem sie jedoch bei der Beurteilung des Vorhalts gemäss Anklage-Ziffer 2 erwägt, es sei erstellt, dass sich der Unfall wie in der Anklageschrift (d.h. in Anklage-Ziffer 1) beschrieben zugetragen habe (angefochtenes Urteil S. 8), erhebt sie gegen den Beschwerdeführer der Vorwurf, er habe am 29. März 2018 den unter Anklage-Ziffer 1 beschriebenen Verkehrsunfall "verursacht" und dadurch Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit verletzt. Mit dieser Argumentation verletzt die Vorinstanz die Unschuldsvermutung betreffend den Vorhalt gemäss Anklage-Ziffer 1. Auch insofern erweist sich die Beschwerde als begründet.
2.4.6. Die Vorinstanz wird nach der Rückweisung prüfen müssen, ob eine Beurteilung des Vorhalts gemäss Anklage-Ziffer 2 unter Beachtung des Anklagegrundsatzes und der Unschuldsvermutung (betreffend die einzustellenden Anklage-Ziffern 1 und 3) möglich wäre. Es erübrigt sich damit, die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sache ist zur Einstellung des Verfahrens betreffend Anklage-Ziffern 1 und 3 und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Solothurn hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die gestützt auf eine Kostennote beantragte Höhe der Parteientschädigung erscheint nicht angemessen und rechtfertigt sich auch in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache nicht. Soweit wie in casu keine "besondere Fälle" vorliegen, legt die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Parteientschädigung pauschal mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWST) fest, ohne dass dazu eine Kostennote einverlangt wird (vgl. Art. 8, 11 und 12 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3; Urteil 6B_684/2021 vom 22. Juni 2022 E. 2, nicht publ. in: BGE 148 IV 445).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. August 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Einstellung des Verfahrens betreffend Anklage-Ziffern 1 und 3 sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Solothurn wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara