Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_35/2024
Urteil vom 12. März 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialdienst Region Trachselwald Beratungsstelle Huttwil,
Bahnhofstrasse 6, 4950 Huttwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 8. Dezember 2023 (200 23 310 SH).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Januar 2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2023,
in die Verfügung vom 14. Februar 2024, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. Februar 2024 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG Verfügungen spätesten am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gelten,
dass daran ein der Post CH AG erteilter Rückbehaltungsauftrag nichts zu ändern vermag, da die Prozessparteien der Pflicht unterliegen, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass behördliche Akten, die das Verfahren betreffen, auch tatsächlich zugestellt werden können; ein Rückbehaltungsauftrag stellt keine genügende Massnahme in diesem Sinne dar (BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil 9C_616/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen),
dass demnach sämtliche verfahrensleitenden Verfügungen, so auch jene vom 14. Februar 2024, als rechtsgenüglich zugestellt gelten, Letztere überdies zusätzlich mit A-Post vom 16. Februar 2024 unter Hinweis auf die bereits erfolgte Zustellung (nochmals) dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Verwaltungskreis Emmental schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel